Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 17.12.2007, Az.: 6 A 1122/06

Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen einer einheitlichen Betriebsprämienregelung wegen der Zuweisung weiterer betriebsindividueller Beträge aus einer nationalen Reserve aufgrund von Investitionen; Voraussetzungen der Gewährung betriebsindividueller Beträge aus einer nationalen Reserve aufgrund von Investitionen; Vorliegen von objektiven Nachweises für Investitionen in eine Rindersonderprämie

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
17.12.2007
Aktenzeichen
6 A 1122/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 44469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2007:1217.6A1122.06.0A

Verfahrensgegenstand

Zahlungsansprüche

Amtlicher Leitsatz

Voraussetzungen der Gewährung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen - Erfordernis des Erwerbs von Prämienansprüchen bei Investitionen in die Mutterkuhprämie,

Anforderungen an objektive Nachweise für Investitionen in die Rindersonderprämie

In der Verwaltungsrechtssache ...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
die Richterin Struhs sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung wegen der Zuweisung weiterer betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen.

2

Der Kläger betreibt im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung. Am 11. Mai 2005 stellte der Kläger den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2005 bei der Landwirtschaftskammer H - Kreisstelle G F -. Unter Ziffer 4.6 des Antragsformulars beantragte er die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen wegen Investitionen in Produktionskapazitäten. In der Anlage zum Antrag - Vordruck J - kreuzte er auf Seite 1 an, er habe wie folgt in die einzelnen Prämienmaßnahmen investiert: "Mutterkuhprämie, Extensivierungsprämie". Ein Kreuz bei der Prämienmaßnahme "Rindersonderprämie" setzte er nicht. Weiterhin gab er an, Beginn der Investition sei der 02. September 2002, Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung der Stallanlage für Bullen/Ochsen sei der 15. Oktober 2005. Bis zum 17. Mai 2005 habe er 6,5 Prämienrechte Mutterkühe erworben, Viehkäufe getätigt und Kosten für Baumaßnahmen aufgewendet. Die Investition führe zu einer Produktionskapazität von 10 Stallplätzen für Bullen mit einer Haltedauer von 18 Monaten, von 20 Stallplätzen für Mutterkühe sowie von 10 Stallplätzen für Färsen. Vor der Investition habe er über keine Stallplätze für Rinder verfügt.

3

In einem als "Wirtschafts- und Investitionsplan" bezeichneten Schreiben führte der Kläger aus, der Betrieb sei ihm im Jahr 1996 von seinem Vater übergeben worden, jedoch langfristig verpachtet gewesen. Erst im Jahr 2001 habe er sich entschlossen, die Landwirtschaft wieder zu intensivieren. Er habe 6 Mutterkühe und einen Bullen sowie 6 Mutterkuhquoten gekauft. Ferner habe er einen alten Bullenmaststall mit Spaltenböden sukzessive für die Bedürfnisse der Mutterkuhherde weitgehend in Eigenleistungen umgebaut. Die endgültige Fertigstellung sei für Herbst 2005 geplant. Während der Sommermonate 2002 sei die Güllegrube zugeschüttet und mit einer Betondecke versehen worden. Im Sommer 2003 sei eine zweite Durchfahrt für die Befahrung des zukünftigen Futtertisches auf der Nordseite des Stalles geschaffen worden. Im Sommer 2004 sei der neue Futtertisch angelegt worden. Ferner sei ein Auslauf mit 4 Abteilen und Treibgang auf der Südseite geschaffen worden. Der letzte Bauabschnitt im Jahr 2005 umfasse die Entfernung des alten Futtertisches. Der Tierbestand sei in den Jahren 2002 bis 2005 durch Nachzucht aufgestockt worden. Zur Zeit verfüge er über 10 Mutterkühe. Der Endbestand von 20 Mutterkühen werde im Jahr 2008 erreicht. Weitere Mutterkuhquoten in den Jahren 2003 und 2004 habe er nicht erworben. Im Jahr 2002 seien 3 männliche Rinder gemästet und 2003 verkauft worden. Im Jahr 2003 sei eine Nachzucht von 3 Bullen und 1 Ochsen, im Jahr 2004 von 2 Ochsen und im Jahr 2005 von 5 Bullen erfolgt.

4

Der Kläger fügte eine Bestätigung des Landkreises G F nebst Bauzeichnungen des umgebauten Stallgebäudes bei, aus der hervorgeht, dass der Kläger die Genehmigung für den Umbau des Stallgebäudes am 13. Juli 2005 beantragt hat. In den Bauzeichnungen des umgebauten Stallgebäudes sind neben Mutterkuhplätzen auch Stallplätze für Bullen vorgesehen. Ferner legte er Rechnungen über den Erwerb von 6,5 Prämienrechten für Mutterkühe am 30. April 2002, den Erwerb von 6 Mutterkühen am 29. Januar 2002 und eines Bullen am 27. Juni 2002 vor. Weitere Rechnungen, ausgestellt in der Zeit vom 12. August bis 30. November 2002, 21. August bis 10. November 2003 und 13. Oktober bis 31. Oktober 2004 beziehen sich auf die durchgeführten Umbaumaßnahmen. Aus der HIT-Datenbank geht hervor, dass der Kläger im Jahr 2001 keine Rinder gehalten hat. Für das Jahr 2002 ergibt sich eine Anzahl männlicher Rinder von 2,9 GVE, für 2003 von 5,6 GVE, für 2004 von 7,09 GVE und für 2005 von 10,03 GVE.

5

Die Bewilligungsstelle stellte im Rahmen einer Verwaltungskontrolle am 24. August 2005 fest, es liege eine Investition im Bereich der Mutterkuhhaltung vor. Der Kläger habe nach der Investition über 5,6 Prämienrechte verfügt. In den Jahren 2000 und 2001 seien keine Tiere beantragt worden. Im Jahr 2002 seien 5,6 Tiere beantragt worden.

6

Der Kläger erhielt ein Informationsschreiben der Landwirtschaftskammer H zur Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages vom 15. Dezember 2005, in dem Beträge aus der nationalen Reserve nicht ausgewiesen sind. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2005. Ihm sei mitgeteilt worden, sein Antrag sei abgelehnt worden, weil er nur 3,7 Stallplätze beantragt habe. Aus seinen Antragsunterlagen gehe aber hervor, dass er 40 Stallplätze für 20 Mutterkühe, 10 Färsen und 10 Bullen vorgesehen habe. Seit dem Jahr 2002 investiere er kontinuierlich in den Umbau des ehemaligen Bullenstalles und die Erweiterung der Mutterkuhherde.

7

Die Beklagte stellte in einem Vermerk vom 11. Januar 2006 nach einer Überprüfung des Sachverhaltes fest, eine Rindersonderprämie sei nicht berücksichtigt worden, weil der Kläger auf seinem Härtefallantrag (Vordruck J) nur den Bereich Mutterkuhprämie als von der Investition betroffene Maßnahme angegeben habe. Hinsichtlich des BIB Mutterkuhprämie aus der nationalen Reserve sei es zu einem Eingabefehler gekommen. Da der Kläger nachweislich 5,6 Prämienrechte zugekauft habe, werde die anerkannte Kapazitätserweiterung von 3,7 auf 5,6 Einheiten Mutterkuhprämie korrigiert.

8

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 09. Januar 2006 erneut an die Beklagte. Aus seiner Sicht sei es nicht haltbar, allein aufgrund eines vergessenen Kreuzes die ansonsten klar aus dem Antrag hervorgehenden Angaben zur Bullenmast nicht weiter zu prüfen. In der Betriebsbeschreibung habe er ausgeführt, dass er neben 20 Mutterkühen auch 10 Mastbullen halten wolle. Auch in dem Bauantrag seien 10 Mastbullenplätze vorgesehen. Seit der Anschaffung der Mutterkühe im Jahr 2002 habe er stets auch Mastbullen gehalten und für diese Mastprämien beantragt und erhalten.

9

Mit Bescheid vom 07. April 2006 setzte die Beklagte, die am 01. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer H getreten ist, die dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche fest. In Anlage 2 - Übersicht zum betriebsindividuellen Betrag - wurden dem Kläger 5,6 Einheiten Mutterkuhprämie für das Jahr 2002 (1.120,-- EUR) und aus der nationalen Reserve 3,7 Einheiten Mutterkuhprämie (732,60 EUR) sowie eine Extensivierungsprämie für 3,7 Einheiten (183,15 EUR) zugewiesen. Die Prämienart Sonderprämie männliche Rinder wurde nicht berücksichtigt.

10

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 05. Mai 2006 Klage erhoben.

11

Er meint, die Beklagte habe die geplante Aufstockung der Mutterkuhherde auf 20 Tiere aufgrund von Investitionen anzuerkennen und so zu verfahren, als wenn in den Referenzjahren 2001 und 2002 bereits 20 Mutterkuhprämien vorhanden gewesen wären. Diese Mutterkuhprämien seien mittels Entnahmen aus der nationalen Reserve in die betriebsindividuelle Prämie des Klägers umzurechnen. Daneben seien 10 Schlachtprämien für männliche Rinder aus der nationalen Reserve anzuerkennen.

12

Der Kläger habe den elterlichen Betrieb im Jahr 1995 übernommen, sei aber erst im Jahr 2002 nach Beendigung seines Studiums auf den Hof übergesiedelt und habe sich eine 6-köpfige Mutterkuhherde sowie einen Zuchtbullen angeschafft. Weiterhin habe er 5,6 Mutterkuhprämien erworben. Betriebsziel sei der Aufbau einer Herde von 20 Kühen, 10 Färsen und 10 Bullen gewesen. Für diese Zwecke sei ein alter Bullenstall in den Jahren 2002 bis 2005 schrittweise umgebaut worden. In den Jahren 2003, 2004 und 2005 seien die ersten selbst gemästeten Bullen verkauft und hierfür Schlachtprämien gewährt worden. Er habe fristgerecht Anfang Juli 2005 einen Bauantrag für den Umbau des Bullenstalles eingereicht. Ferner gehe aus den Antragsunterlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung schlüssig hervor, dass in dem Stall neben 20 Mutterkühen auch 10 Mastfärsen und 10 Mastbullen untergebracht werden sollen. Auch habe der Bestand an Bullen zum Stichtag 31. Dezember 2004 bereits 50% der geplanten Nachzucht betragen. Zu diesem Zeitpunkt seien 6 Mastbullen vorhanden gewesen.

13

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 07. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zahlungsansprüche des Klägers unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve für 20 Mutterkühe und für 10 Mastbullen mit einer Haltungsdauer von 18 Monaten festzusetzen.

14

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung trägt sie vor, für die Zuweisung eines BIB aus der nationalen Reserve aufgrund einer Investition im Bereich der Mutterkuhprämie sei es erforderlich, dass der Tierbestand entsprechend aufgestockt werde und der Erwerb zusätzlicher Prämienansprüche erfolge. Da der Kläger die Voraussetzungen des Härtefallantrages erfülle, sei seinem Antrag im Umfang der zur Verfügung stehenden Prämienrechte (5,6 Mutterkuhprämien gemäß Zuteilungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur I vom 23. April 2002) entsprochen worden.

16

Eine Investition im Bereich der Sonderprämie für männliche Rinder habe nicht Gegen-stand der Entscheidung sein können, weil der Kläger in dem Antragsformular keine Angaben zur Rindersonderprämie gemacht habe.

17

Der Kläger hat nach Angaben der Beklagten eine Sonderprämie für männliche Rinder lediglich im Antragsjahr 2003 für zwei Tiere beantragt. In den Jahren 2004 und 2005 hat er einen Antrag auf Bewilligung von Rindersonderprämien nicht gestellt.

18

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist unbegründet.

20

Der Bescheid der Beklagten vom 07. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Festsetzung eines höheren betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen nicht zu.

21

Als Rechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Berücksichtigung weiterer Beträge aus der nationalen Reserve bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages kommt § 15 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung -BetrPrämDurchfV-) vom 03.12.2004 (BGBl. I, Seite 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04. April 2007 (BGBl. I S. 489), i.V.m. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 - mit späteren Änderungen, Art. 42 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 37 II VO (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 - mit späteren Änderungen - in Betracht.

22

Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages errechnet sich grundsätzlich aus den Direktzahlungen, die der jeweilige Betrieb in dem Bezugszeitraum (2000 bis 2002) durchschnittlich erhalten hat (Art. 33, 37 I, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bilden die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve. Diese wird nach Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 unter anderem dazu verwendet, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer "besonderen Lage" befinden. Dies sind gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 solche Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen der Art. 19 bis 23 dieser Verordnung erfüllen. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 regelt den Fall der besonderen Lage bei Investitionen. Nach dieser Vorschrift wird der betriebsindividuelle Betrag abweichend vom Regelfall nicht nur anhand des durchschnittlichen Prämienaufkommens in den Jahren 2000 bis 2002 berechnet, sondern aus der nationalen Reserve um Beträge zugunsten der bis zum 15. Mai 2005 nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazitäten aufgrund von Investitionen erhöht. Die Einzelheiten der Zuweisung betriebsindividueller Beträge in Fällen zu berücksichtigender Investitionen regelt § 15 BetrPrämDurchfV.

23

Dem Kläger stehen nach diesen Vorschriften weitere betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen nicht zu.

24

1.

Der Kläger hat über die von der Beklagten in Anlage 2 des Bescheides bereits festgesetzten 3,7 Einheiten aus der nationalen Reserve hinaus keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Einheiten im Prämienbereich Mutterkühe aufgrund des von ihm seit dem Jahr 2001 durchgeführten Umbaus des Stallgebäudes.

25

Nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 15 BetrPrämDurchfV ist für eine nachgewiesene Erhöhung der Produktionskapazität durch Investitionen, die sich im Bezugszeitraum nicht mehr auswirkt, ein betriebsindividueller Betrag aus der nationalen Reserve zu gewähren. Die Steigerung der Produktionskapazität darf nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat und das der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde übermittelt. Liegen weder ein Plan noch Programm in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.

26

Zwar hat der Kläger umfangreiche Nachweise im Hinblick auf den Umbau des Stalles und die Schaffung von Mutterkuhplätzen vorgelegt, die von der Beklagten auch als Investition anerkannt worden sind.

27

Nach § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV werden jedoch Investitionen in die Produktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung zusätzlich zu den in den Abs. 2 bis 4 a der Vorschrift genannten Anforderungen bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind. Dem Kläger sind durch Übertragungs- und Zuteilungsbescheid des Amtes für Agrarstruktur I vom 23. April 2002 5,6 Mutterkuhprämien zugeteilt worden. Er hat danach bis zum 15. Mai 2004 lediglich eine Anzahl von 5,6 Prämienansprüchen erworben, so dass ihm ein darüber hinausgehender Betrag aus der nationalen Reserve nicht zugewiesen werden kann. Aus Anlage 2 des Bescheides vom 7. April 2006 ist ersichtlich, dass der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages für das Jahr 2002 bereits 5,6 Einheiten Mutterkuhprämie zugrunde gelegt wurden.

28

Eine darüber hinausgehende Zuweisung aus der nationalen Reserve steht dem Kläger nur im Umfang der von der Beklagten bereits berücksichtigten 3,7 Einheiten zu. Nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 wird der Teil der Steigerung der Produktionskapazität und/oder der erworbenen Flächen, für den dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum bereits Zahlungsansprüche und/oder Referenzbeträge gewährt werden, bei der Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt. Daraus ergibt sich, dass der Kläger in dem Umfang, in dem ihm bereits für den Bezugszeitraum betriebsindividuelle Beträge für Mutterkühe gewährt wurden, keine weiteren Beträge aus der nationalen Reserve erhalten kann. Der Kläger hat hier für das Jahr 2002 5,6 Prämienansprüche für Mutterkühe erhalten. Der Ermittlung des durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages für den Bezugszeitraum (2000 bis 2002) wurden damit jährlich bereits 1,86 Einheiten zugrunde gelegt. Der Kläger konnte daher lediglich 3,7 weitere Einheiten (gerundet) aus der nationalen Reserve erhalten. In dem Bescheid vom 7. April 2006 sind ihm bereits 3,7 Einheiten im Prämienbereich Mutterkühe sowie 3,7 Einheiten Extensivierungsprämie aus der nationalen Reserve zugewiesen worden. Weitere zusätzliche betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve stehen dem Kläger aufgrund fehlender Prämienansprüche nicht zu.

29

2.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Festsetzung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in die Rindersonderprämie nicht zu.

30

Es fehlt an einem Investitionsprogramm oder sonstigen ausreichenden objektiven Nachweisen im Sinne des Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 für das Vorliegen einer Investition im Bereich der Sonderprämie für männliche Rinder.

31

Zwar liegen Umstände vor, die dafür sprechen, dass der Umbau des Stallgebäudes auch der Produktion männlicher Rinder dienen sollte. Der Kläger hat vorgetragen, dass durch den seit dem Jahr 2002 durchgeführten Stallumbau 10 Stallplätze für männliche Rinder geschaffen werden sollten. Ausweislich der Bauzeichnung, die dem Bauantrag vom 13. Juli 2005 beigefügt war, sind in dem Stallgebäude Flächen für Bullen vorgesehen. Der Kläger hat in seiner Betriebsbeschreibung dargelegt, dass er bereits im Jahr 2002 eine Anzahl von 3 männlichen Rindern in dem Stall gehalten hat, die im Herbst 2003 geschlachtet worden sind. Im Jahr 2003 erfolgte nach seiner Angabe eine Nachzucht von 3 Bullen und 1 Ochsen, im Jahr 2004 von 2 Ochsen und im Jahr 2005 von 5 Bullen. Diese Angaben decken sich mit den aus der HIT-Datenbank ersichtlichen Zahlen, wonach der Kläger in seinem Betrieb 2,9 Großvieheinheiten (GVE) männliche Rinder im Jahr 2002, 5,6 GVE männliche Rinder im Jahr 2003, 7 GVE männliche Rinder im Jahr 2004 und 10 GVE männliche Rinder im Jahr 2005 gehalten hat.

32

Im vorliegenden Fall fehlt es aber angesichts der in den Jahren 2003 bis 2005 von dem Kläger beantragten Schlachtprämien an einem ausreichenden Nachweis dafür, dass die getätigte Investition tatsächlich der Produktion im Bereich der Rindersonderprämie diente.

33

Wie der Kläger sowohl in seiner Betriebsbeschreibung als auch im Rahmen der Klageschrift ausführt, hat er bereits in den Jahren 2003, 2004 und 2005 in dem umgebauten Stall männliche Rinder gehalten und gemästet. Erhebliche Zweifel an einer tatsächlich geplanten Aufnahme der Produktion im Bereich der Sonderprämie männliche Rinder bestehen allerdings im Hinblick auf die Angabe der Beklagten, der Kläger habe lediglich im Jahr 2003 einen Antrag für 2 Bullen gestellt, in den Jahren 2004 und 2005 jedoch keine weitere Rindersonderprämie beantragt. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er in den Jahren 2004 und 2005 keine Sonderprämien für männliche Rinder oder für Ochsen, sondern ausschließlich Schlachtprämien für die von ihm gemästeten Bullen bzw. Ochsen beantragt und erhalten habe.

34

Ein betriebsindividueller Betrag wird nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) BetrPrämDurchfG nach Maßgabe des Titels III, Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nur für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen berechnet:

35

Rindfleisch mit den Direktzahlungen:

  1. aa)

    Sonderprämie für männliche Rinder

  2. bb)

    Mutterkuhprämie einschließlich Zahlungen für Färsen

  3. cc)

    Schlachtprämie für Kälber sowie

  4. dd)

    Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.

36

Für die Schlachtprämie, die unter Geltung der früheren Rechtslage gemäß Art. 11 Abs. 1 a) VO (EG) Nr. 1254/1999 für Bullen, Ochsen, Kühe oder Färsen ab einem Alter von 8 Monaten gewährt wurde, werden nach dieser Vorschrift betriebsindividuelle Beträge nicht gewährt. Diese beziehen sich lediglich auf die Sonderprämie für männliche Rinder sowie die Schlachtprämie für Kälber im Sinne von Art. 4 und 11 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 1254/1999. Derartige Prämien hat der Kläger aber in den Jahren 2004 und 2005 nicht beantragt, obwohl er die geschaffenen Stallplätze nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2003 für die Mast männlicher Rinder genutzt und im Jahr 2003 bereits zwei Bullen vermarktet hat. Dennoch hat der Kläger in den Folgejahren lediglich Schlachtprämien beantragt, d.h. er hat die gehaltenen männlichen Rinder bereits nach kurzer Mastzeit vermarktet. Dies spricht dafür, dass die von dem Kläger geschaffenen Stallplätze nicht der Mast von Bullen mit längerer Haltungsdauer zum Erhalt einer Rindersonderprämie dienen sollen, sondern lediglich der Aufzucht und kurzfristigen Vermarktung des aus der Mutterkuhhaltung hervorgehenden Jungviehs. Da insoweit aber keine betriebsindividuellen Beträge gewährt werden, hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass seine Investition einem geförderten Bereich zugute kommen sollte.

37

Lässt sich aber weder aufgrund eines schriftlichen Plans noch aufgrund anderer objektiver Nachweise eindeutig ermitteln, in welchem Umfang eine Investition einer bestimmten geförderten Produktionsart tatsächlich zukommen soll, scheidet die Berücksichtigung dieser Investition bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages aus. Die Berücksichtigung von Investitionen, die sich nicht eindeutig einem bestimmten Sektor zuordnen lassen, würde die Gefahr des Missbrauchs der besonderen Regelung einer besonderen Lage im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004, § 15 BetrPrämDurchfV beinhalten (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. Mai 2007 - 4 K 1273/06.KO -). Es wäre einem Betriebsinhaber in diesem Fall möglich, Investitionen, die nicht von vornherein einer bestimmten Produktionsart zugeordnet, sondern auch anderweitig nutzbar sind, nach Bekanntwerden der Antragsvoraussetzungen so umzudeuten, dass sie zu einer Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages führen würden, obwohl die Aufnahme einer Produktion, die eine tatsächliche Erhöhung der Prämienrechte beinhaltet hätte, tatsächlich gar nicht beabsichtigt war.

38

Auch wenn im Fall des Klägers hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, ist es dennoch unerlässlich, im Rahmen der Gleichbehandlung von jedem Betriebsinhaber in gleicher Weise objektive Nachweise zu fordern, die eine geplante Nutzung der geschaffenen Stallplätze für die Bullenmast zweifelsfrei erkennen lassen. Derartige Nachweise hat der Kläger nicht erbracht.

39

Daneben scheitert ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der Investition im Bereich der Rindersonderprämie jedoch auch an den Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 a BetrPrämDurchfV. Nach dieser Vorschrift werden Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern,

  1. 1.

    die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 fertiggestellt worden sind, nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem für die in der zusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen Tiere für das Antragsjahr nach Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität Sonderprämien für männliche Rinder oder Schlachtprämien für Kälber beantragt und die Tiere in entsprechender Anwendung des Art. 3 a der VO (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden sind,

  2. 2.

    die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 15. Mai 2004 fertiggestellt worden sind nur berücksichtigt, wenn die zusätzlichen Produktionskapazitäten außer im Falle höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einmal in Höhe von 50 v.H. für die Produktion von männlichen Rindern oder Kälbern genutzt worden sind.

40

Den von dem Kläger vorgelegten Nachweisen sowie seinen Ausführungen lässt sich ein Fertigstellungszeitpunkt im Hinblick auf die hergestellten Rindermastplätze nicht eindeutig entnehmen. Zwar hat der Kläger in seiner als "Wirtschafts- und Investitionsplan" bezeichneten Betriebsbeschreibung detailliert dargelegt, dass aufgrund finanzieller Möglichkeiten die Herstellung des Stallgebäudes nur sukzessiv erfolgt und eine endgültige Fertigstellung erst für Herbst 2005 geplant gewesen sei. Erst während der Sommermonate 2004 sei der neue Futtertisch angelegt und ein Auslauf mit 4 Abteilen und Treibgang geschaffen worden. Der letzte Bauabschnitt im Jahr 2005 umfasse die Entfernung des alten Futtertisches in der Mitte des Gebäudes sowie die Erneuerung der Buchtenabtrennungen. Dass auch im Jahr 2004 noch Arbeiten an dem Stallgebäude durchgeführt wurden, belegen die beigefügten Rechnungen aus dem Zeitraum 7. September 2004 bis 15. November 2004. Die Ausführungen des Klägers beziehen sich allerdings auf das Stallgebäude insgesamt und lassen nicht erkennen, zu welchem genauen Zeitpunkt die Mastplätze für Rinder in welcher Anzahl fertiggestellt wurden. Als Fertigstellung gilt im Sinne des § 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV im Falle des Neu- oder Umbaus von Produktionskapazitäten der Tag, an dem die Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann. Da der Kläger nach seinen Angaben und auch nach den aus der HI- Tier- Datenbank hervorgehenden Zahlen bereits in den Jahren 2003 und 2004 männliche Rinder in dem Stall gehalten und gemästet hat, steht fest, dass jedenfalls ein Teil der Mastplätze bereits im Jahr 2003 fertiggestellt war. Ob und in welchem Umfang dies der Fall war, lässt sich weder den Beschreibungen des Klägers noch den Belegen entnehmen. Gemäß § 15 Abs. 5 a BetrPrämDurchfV gibt jedoch der Zeitpunkt der Fertigstellung den maßgeblichen Ausschlag für die Höhe der aufgrund der Investition zu gewährenden betriebsindividuellen Beträge.

41

Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 obliegt es dem Kläger, ein schriftliches Investitionsprogramm oder sonstige Nachweise vorzulegen, aus denen sich im Einzelnen erkennen lässt, welche Investitionen zu welchem genauen Zeitpunkt getätigt werden sollen und nach welchem Zeitplan und in welcher Form sich die geplante Betriebserweiterung bzw. Aufstockung der Rindermast vollziehen soll. Liegt ein solches schriftliches Investitionsprogramm bei Antragstellung nicht vor, kann es durch andere objektive Nachweise ersetzt werden, aus denen sich der genaue Ablauf der Investition ergibt. Derartige Nachweise, aus denen ersichtlich ist, in welchem Umfang die Stallerweiterung bereits im Jahr 2003 zu zusätzlichen Produktionskapazitäten für Bullen führte und welche Anzahl von Stallplätzen erst im Jahr 2004 bzw. 2005 fertiggestellt wurde, hat der Kläger nicht vorgelegt. Daher ist von einer Anwendung des § 15 Abs. 5 a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV auszugehen.

42

Danach werden die zusätzlichen Produktionskapazitäten nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem für die dort gehaltenen Tiere für das Antragsjahr nach Fertigstellung, hier also das Antragsjahr 2004, Sonderprämien für männliche Rinder beantragt und die Tiere durch die Beklagte ermittelt worden sind. Dieser Wert bezeichnet das Höchstmaß der bei Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve zu berücksichtigenden Kapazität. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass eine Aufstockung der Rindermast im Umfang der zusätzlichen Stallkapazitäten tatsächlich realisiert wird. Dem Kläger steht die Gewährung betriebsindividueller Beträge aufgrund der Investition nicht zu, weil er die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 a Nr. 1 BetrPrämDurchfV nicht erfüllt. Er hat im Antragsjahr 2004 Anträge auf Gewährung von Rindersonderprämien nicht gestellt.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

45

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

46

Beschluss

47

Der Streitwert wird auf 4.054,79 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

48

Der Streitwert wird in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf einen Wert von 75% der hier streitigen Zahlungsansprüche festgesetzt (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 198/06 - ). Der Kläger begehrt die Festsetzung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve für 20 Mutterkuhplätze. Abzüglich bereits bewilligter 3,7 Einheiten ergibt sich ein Betrag von 16,3 x 250 EUR (200 EUR Mutterkuhprämie und 50 EUR Extensivierungsprämie je Einheit) abzüglich 1% für die nationale Reserve = 4.034,25 EUR. Zusätzlich beantragt der Kläger die Anerkennung von 10 Bullenplätzen mit einer Haltungsdauer von 18 Monaten, d.h. 6,6 Einheiten. Daraus ergibt sich bei 210 EUR je Einheit sowie 1% Kürzung für die nationale Reserve ein Betrag von 1.372,14 EUR. Insgesamt beantragt der Kläger einen Betrag von 5.406,39 EUR. Dies entspricht einem Streitwert von 4.054,79 EUR (75%).

Gärtner
Fahs
Struhs