Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.04.1997, Az.: IX 547/94
Steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ; Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten; Ausgaben der privaten Lebensführung; Angestellter Krankenhausarzt; Abschreibung auf einen Empireschrank; Technische Abnutzung des Möbelstücks
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 16.04.1997
- Aktenzeichen
- IX 547/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 17949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1997:0416.IX547.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 Nr. 1 EStG
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStG
- § 7 Abs. 1 EStG
Fundstelle
- DStRE 1997, 582-584 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1991
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die steuerliche Anerkennung eines im ehemaligen Wintergarten eines Wohnhauses eingerichteten Arbeitszimmers, das als Durchgang auf die Terrasse und den Garten dient und durchschnittlich lediglich 2 Stunden täglich beruflich genutzt wird, ist ausgeschlossen, da anzunehmen ist, dass der Raum auch zu privaten Zwecken genutzt wird.
- 2.
Für einen als Aufbewahrungsmöbel für Arbeitsunterlagen dienenden Schrank, der 150 Jahre alt und, ohne restauriert worden zu sein, noch voll gebrauchsfähig ist, kommt eine Abschreibung nicht in Betracht, da die technische Abnutzung dieses Möbels im Laufe eines Jahres derart gering ist, dass eine Abschreibung für Abnutzung (AfA) steuerlich zu vernachlässigen ist.
Der IX. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hat
im Einverständnis der Beteiligten
durch
den Berichterstatter
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung
vom 16. April 1997
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abzug verschiedener Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der verheiratete Kläger bezog im Streitjahr 1991 als Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die drei minderjährigen Kinder leben im Haus der Eltern.
Mit der nach vorangegangener Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Einspruchsverfahren vorgelegten Einkommensteuererklärung 1991 begehrte der Kläger erfolglos u.a. den Abzug von 1.030 DM für Berufskleidung, 270 DM für eine Kongreßgebühr, 4.202 DM Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für einen im Arbeitszimmer aufgestellten Empireschrank (Anschaffungskosten: 12.500 DM).
Dagegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor, er habe im Streitjahr ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm gemietet gehabt (5 Zimmer). Sein Arbeitszimmer von 24 qm sei dieser Fläche hinzuzurechnen, denn es befinde sich in einem nachträglich von den Eigentümern angebauten Wintergarten. Das Zimmer sei nach Abschluß des Mietvertrags mit einer Heizung ausgestattet worden. Eine Tür des Zimmers führe auf die Terrasse, eine andere in das Wartezimmer seiner Ehefrau, die in den Erdgeschoßräumen im Streitjahr eine Krankengymnastikpraxis betrieben habe. Die Terrasse sei außer vom Arbeitszimmer auch derart zu erreichen gewesen, indem man aus der Hauseingangstür herausgetreten, außen am Haus vorbei durch einen Gang und eine weitere Tür in den Garten gegangen sei. Das Arbeitszimmer sei ständig verschlossen gewesen, da er dort die Notfallmedikamente aufbewahrt habe, zu denen seine Familie keinen Zugang haben durfte. Die Ausstattung ergebe sich aus der im Verwaltungsverfahren eingereichten Zeichnung (Biedermeier-Schreibtisch, Biedermeier-Stuhl, Empireschrank, Regale, zwei Sessel, Tisch und Sofa). Er habe täglich im Durchschnitt 2 Stunden im Arbeitszimmer gearbeitet, Fachliteratur gelesen, Vorträge ausgearbeitet, Gespräche mit Kollegen geführt und seinen Unterricht für Krankenschwestern dort vorbereitet. Die Wohnräume der Familie hätten sich im oberen Stockwerk befunden. Dort seien ein kombiniertes Schlaf- und Wohnzimmer für die Eltern und zwei Kinderzimmer gelegen gewesen.
Zu dem Empireschrank trägt der Kläger vor, diese sei ca. 150 Jahre alt und bisher nicht aufgearbeitet worden. Er habe ihn von einem Privatmann 1990 erworben. Im Schrank befänden sich berufliche Akten, Medikamente und Literatur. Der Schrank unterliege genauso einer Abnutzung wie die Biedermeier-Möbel, deren Nutzungsdauer das Finanzamt (FA) mit 5 Jahren angesetzt und entsprechend abgesetzt habe. Dies müsse auch für den Schrank gelten.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 24. März 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 1994 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 6.972 DM (4.202 DM Arbeitszimmer, 270 DM Kongreßgebühr, 2.500 DM AfA Empireschrank) niedriger festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bleibt bei seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung, der Empireschrank unterliege keiner Abnutzung. Die Teilnahmegebühr für den Kongreß sei nicht nachgewiesen. Aus den Unterlagen zum Haus des Klägers gehe nicht hervor, daß der Garten noch von einem anderen Zimmer aus zu betreten sei. Das Zimmer könne aufgrund der Gesamtumstände steuerlich nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die streitigen Positionen Arbeitskleidung (1.030 DM) und Kongreßgebühr (270 DM) verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Steuerbescheid ist hinsichtlich der Aufwendungen für das Arbeitszimmer und die AfA für den Empireschrank - über die nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nur noch zu entscheiden ist - rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, daß das FA die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen hat.
1. Zur steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers
Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, daß Aufwendungen für das Wohnen zu den typischen Kosten der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, die auch dann nicht einkommensteuermindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn sie der Steuerpflichtige zur Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit macht, und daß deshalb Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anerkannt werden können, wenn eine private Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist (BFH, Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110).
Aufwendungen für die eigene Wohnung können bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil es sich bei diesen Ausgaben regelmäßig um solche der privaten Lebensführung handelt, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Aufwendungen ausnahmsweise nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und BFH, Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37). Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind daher als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur zu berücksichtigen, wenn dieser Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich benutzt wird. Eine private Mitbenutzung ist lediglich dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. Ist letzteres nicht der Fall, steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit der gesamten Aufwendungen entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, und die dort nachgewiesene Rechtsprechung).
Da der Umfang der in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Benutzung eines Raumes meist nicht mehr unmittelbar festgestellt werden kann, besteht in der Regel keine andere Möglichkeit, als aus den gesamten Umständen des Falls auf die Art der Benutzung in der Vergangenheit Schlüsse zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16, und vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467) ist hierbei insbesondere zu untersuchen:
- a.
ob die Art und der Umfang der Tätigkeit einen besonderen Raum erfordern und in welchem Maße die Benutzung eines solchen Raumes notwendig ist,
- b.
ob die Wohnung so groß ist, daß der Familie für das Wohnbedürfnis genügend Raum zur Verfügung bleibt und deshalb eine gewisse Vermutung dafür spricht, daß der Arbeitsraum privat nicht benutzt wird,
- c.
ob der Arbeitsraum von den Privaträumen getrennt liegt und deshalb die private Benutzung nicht wahrscheinlich ist,
- d.
ob der Arbeitsraum wie ein Wohnraum eingerichtet ist und damit offenbar auch eine private Benutzung ermöglicht und gefördert werden soll und
- e.
ob die soziale und wirtschaftliche Stellung und die Größe der Familie für die Benutzung des Arbeitsraums spricht.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nach Auffassung des Gerichts im Streitfall nicht auszuschließen, daß der Kläger den ursprünglich als Wintergarten gedachten Raum auch zu nicht nur untergeordneten privaten Zwecken nutzt. Der Kläger ist als angestellter Arzt in einem Krankenhaus tätig. Er hat nach seinem Arbeitsvertrag regelmäßig einen 8-Stundendienst zu unterschiedlichen Zeiten. Damit verbleibt ihm nur eine relativ geringe Zeit zur beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers. Nach seinem Vortrag nutzt er den Raum lediglich 2 Stunden täglich im Durchschnitt. Bei dieser geringen beruflichen Nutzung gewinnen die Einrichtung, die Familiengröße und die Lage des Zimmers eine besondere Bedeutung. Der Raum ist u.a. mit antiken Möbeln (Biedermeier, Empire) eingerichtet. Daneben befindet sich eine aus zwei Sesseln, einem Sofa und einem Tisch bestehende Sitzgruppe in der Mitte des Raumes. Diese Möbel hat der Kläger - nach seinem Vortrag - dort aufgestellt, weil er sie bereits gehabt und sonst im Haus keinen Platz für ihre Aufstellung gefunden habe. Der Familie des Klägers gehörten im Streitjahr 3 Kinder (geb. 1976, 1979, 1986) an. Es erscheint deshalb wenig überzeugend, wenn der Kläger vorträgt, die gesamte Familie habe sich auf der oberen Etage des nur 120 qm großen Hauses in drei Zimmern eingerichtet, weil das gesamte Erdgeschoß beruflich genutzt worden sei. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß auch der Boden des Hauses als Schlafgelegenheit genutzt worden sei. Auch wenn berücksichtigt wird, daß der Kläger erst nach der Wiedervereinigung in die Bundesrepublik gezogen ist, entspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß sich der Kläger als angestellter Arzt und die ebenfalls berufstätige Ehefrau mit einer derart bedrängten Wohnsituation abgefunden haben während im Erdgeschoß ein gut eingerichteter Wohnraum - mit Blick auf Terrasse und Garten - die weitaus überwiegende Zeit ungenutzt geblieben sein soll. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang vor allem aber der Umstand, daß man von dem Raum auf die Terrasse und in den Garten des Hauses gelangen kann. Der Raum ist insoweit ein Durchgangszimmer für die private Nutzung der Terrasse und des Gartens durch den Kläger, seine Ehefrau und ihre Kinder. Unstreitig ist der eigentliche Zugang vom Arbeitszimmer aus. Dem entspricht die Tatsache, daß es sich um einen ehemaligen Wintergarten handelt. Der Umstand, das die Terrasse auch durch einen weiteren Gang am Haus entlang zu erreichen ist, nimmt dem Arbeitszimmer nicht den Charakter eines Durchgangszimmers, denn dazu mußte das Haus durch Eingangstür verlassen werden, anschließend mußte man außen am Haus entlang durch eine weitere, den Garten sichernde Tür treten, um den eigentlichen Garten und die Terrasse zu erreichen. Wenig glaubhaft ist hier der Vortrag, die Familie des Klägers habe den Zugang durch das Arbeitszimmer nicht nutzen können, da dieses während seiner Abwesenheit ständig verschlossen gewesen sei. Die Aufbewahrung von Notfallkoffer und Medikamenten rechtfertigt einen solchen Zustand nicht zwingend, da sie auch im Zimmer, z.B. im Schrank, hätten weggeschlossen werden können. Patientenrelevante Unterlagen bewahrte der Kläger als angestellter Arzt im streitigen Raum offensichtlich nicht auf, so daß von daher keine Veranlassung bestand, die Terrasse und den Garten nicht durch das Arbeitszimmer zu betreten oder das Zimmer selbst zu privaten Zwecken zu nutzen.
2. Zur Abschreibung des Empireschranks
Das FA hat ebenfalls zutreffend eine Abschreibung (AfA) auf den Empireschrank nicht zugelassen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (BFH, Urteil vom 7. Oktober 1954 IV 630/53 U, BFHE 59, 395, BStBl III 1954, 362). Hierzu kann nach der Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 18. Februar 1977 VI R 182/75, BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464) auch ein Schreibtisch nebst den dazu gehörenden Gegenständen, wie insbesondere einen Schreibtischstuhl, gehören, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalls einwandfrei feststeht, daß diese Wirtschaftsgüter weit überwiegend zu beruflichen Zwecken benutzt werden. Das gilt grundsätzlich auch für einen Schrank, in dem berufliche Unterlagen aufbewahrt werden. Handelt es sich bei Arbeitsmitteln i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG um Wirtschaftsgüter, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, so sind deren Anschaffungskosten nach dieser Vorschrift i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 7 und § 7 Abs. 1 EStG in Höhe der jährlichen AfA abziehbar (vgl. BFH, Urteil vom 8. November 1964 VI 43/63 U, BStBl II 1974, 306, und in BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464). AfA sind allerdings bei körperlichen Gegenständen nur möglich und denkbar, wenn diese abnutzbar sind. Das trifft auf einen Schrank grundsätzlich zu. Auch wenn man im Streitfall davon ausgehen sollte, daß das streitbefangene Möbel eine Antiquität darstellt und wirtschaftlich an Wert nicht verlieren wird, so unterliegt es doch - ebenso wie ein neu angefertigter Schrank - bei ständigem Gebrauch in der Regel einer gewissen technischen Abnutzung. Insofern können diese Umstände eine AfA rechtfertigen, auch wenn durch Zeitablauf wirtschaftlich ein Wertverzehr nicht eintreten sollte. Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, eine technische oder eine wirtschaftliche AfA unabhängig voneinander geltend zu machen. Sie können sich auf eine technische AfA berufen, auch wenn wirtschaftlich kein Wertverzehr eintritt - wie etwa bei Herstellungskosten eines Gebäudes, das in den vergangenen 20 Jahren oft wirtschaftlich nicht an Wert verloren hat - (BFH, Urteil vom 2. Dezember 1977 III R 58/75, BFHE 124, 172, BStBl II 1978, 164, Abschn. 2 b am Ende der Entscheidungsgründe), wie sie auch den Abzug einer wirtschaftlichen AfA begehren können, wenn das Wirtschaftsgut technisch sich bisher kaum abgenutzt hat.
Diese Grundsätze gelten aber nicht, wenn eine technische Abnutzung sich in so großen Zeiträumen und dementsprechend im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur in einem so geringfügigen Maße vollzieht, daß die AfA steuerlich vernachlässigt werden kann. Dieser Gesichtspunkt soll bei Möbelstücken zwar nur ausnahmsweise zum Tragen kommen, so etwa wenn sie nicht oder kaum einer Gebrauchsabnutzung unterliegen (BFH, Urteil vom 2. Dezember 1977 III R 58/75, BFHE 124/172, BStBl II 1978, 164, ein Gemälde betreffend). Doch ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der streitbefangene Schrank war ca. 150 Jahre alt und im Streitjahr offensichtlich noch voll gebrauchsfähig. Nach Aussagen des Klägers war er bisher nicht restauriert worden. Bei diesem Sachverhalt geht das Gericht davon aus, daß die technische Abnutzung diese Möbels im Laufe eines Jahres derart gering ist, daß eine AfA steuerlich zu vernachlässigen ist. Inwieweit auch die Biedermeier-Möbel nach diesen Grundsätzen zu behandeln gewesen wären, braucht das Gericht nicht zu entscheiden, da eine Änderung des Steuerbescheids zu Lasten des Klägers ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.