Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.07.2003, Az.: 14 U 263/02

Zahlung von Schadensersatz wegen nicht erteilter Architektenaufträge für die Umgestaltung von Reisebüros; Recht auf Abschluss zukünftiger Einzelverträge über Architektenleistungen in einem Rahmenvertrag nebst Ergänzung; Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz unter Verletzung der im Rahmenvertrag vereinbarten Regelungen über die Durchführung eines Bauvorhabens durch den Architekten; Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung auf Erstattung der entgangenen Architektenhonorare; Einschränkung der unternehmerischen Freiheit durch einen Rahmenvertrag über Architektenleistungen hinsichtlich mehrerer Reisebüros

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.07.2003
Aktenzeichen
14 U 263/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0710.14U263.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 24.10.2002 - AZ: 25 O 28/02

Fundstellen

  • BauR 2004, 885
  • BrBp 2004, 391
  • IBR 2004, 259
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 235-237

In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das am 24. Oktober 2002 verkündete Grund-, Teil- und Grund-Vorbehaltsurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: 472.869,36 EUR.

Gründe

1

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen nicht erteilter Architektenaufträge für die Umgestaltung von Reisebüros in Anspruch.

2

Die Klägerin betreibt ein Architektur- und Planungsbüro. Die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgänger) betreibt eigene Reisebüros und ist ferner als Franchisegeber mit eigenständigen Reisebürogesellschaften vertraglich verbunden. Die Beklagte beabsichtigte, diese Reisebüros nach und nach unter einem einheitlichen Bild als "F. Reisebüro" umzubauen. Die hierfür erforderlichen Architektenleistungen sollte die Klägerin erbringen.

3

Am 21. April 1993 schlossen die Parteien insoweit einen Rahmenvertrag (Anlage K 1). In diesem heißt es u.a.:

"Die F. M. GmbH verpflichtet sich, keinem anderen Auftragnehmer Aufgaben zu übertragen, die Gegenstand dieses Vertrages sind."

4

Dieser Vertrag hatte eine Laufzeit zunächst bis zum 31. Dezember 1997.

5

Am 23. Mai 1996 kam es zu einer Besprechung zwischen den Geschäftsführern der Parteien hinsichtlich einer Fortsetzung der Zusammenarbeit sowie deren weiteren Modalitäten. Auf Grundlage dieser Besprechung wurde am 1. August 1996 eine "Ergänzung zum Rahmenvertrag" unterzeichnet. Neben einer Herabsetzung des Honoraranspruchs der Klägerin von Honorarzone III, Obersatz auf Honorarzone III, Mittelsatz der HOAI und einer Regelung für ergänzende Dienstleistungen wurde in dieser Ergänzungsvereinbarung unter Ziffer 2 Folgendes geregelt:

"§ 7 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich bis zum 31. Dezember 2000. Gegenstand des Vertrages werden unabhängig von der Laufzeit die in der Besprechung vom 23. Mai 1996 festgelegten Umbauten (Liste als Anlage)."

6

Ob es sich bei der dieser Vereinbarung anliegenden Liste tatsächlich um die von der Klägerin mit der Klageschrift der Vereinbarung angeheftete Liste (Anlage K 3) handelt, ist zwischen den Parteien streitig.

7

Die Beklagte hat den Rahmenvertrag mit Schreiben vom 27. Dezember 1999 zum 31. Dezember 2000 gekündigt. Anschließend hat die Beklagte die Auffassung vertreten, Aufträge an die Klägerin nur noch außerhalb der seinerzeitigen und zwischenzeitlich beendeten rahmenvertraglichen Vereinbarungen erteilen zu können. Schließlich sind der Klägerin seitens der Beklagten weitere Aufträge nicht mehr erteilt worden.

8

Die Klägerin verlangt als Schadensersatz entgangenes Architektenhonorar für nicht erteilte Aufträge, die ihrer Meinung nach aufgrund der Rahmenvereinbarung nebst Ergänzung ihr hätten erteilt werden müssen. Dabei hat sie im ersten Rechtszug Zahlung von Schadensersatz für nicht erteilte Aufträge für insgesamt 42 Reisebüros verlangt, und zwar wie folgt:

9

Für 37 Reisebüros, die in der Liste Anlage K 3 aufgeführt sind, und bei denen es sich nach Behauptung der Klägerin um von der Beklagten selbst betriebene Reisebüros handelt. Diese Reisebüros sind sämtlich nicht umgebaut worden (1)(Aufstellung Bl. 123 d.A.). Weiter für 5 Reisebüros, die in der Liste Anlage K 3 aufgeführt sind, bei denen es sich um von Franchisenehmern der Beklagten betriebene Reisebüros handelt und deren Umbau bei anderen Architekten in Auftrag gegeben worden ist (Aufstellung Bl. 124 zu Ziffer 2). Hilfsweise hat die Klägerin die Klage auf Schadensersatz für weitere 23 Reisebüros gestützt, die nicht in der Anlage K 3 aufgenommen worden sind, bei denen der Umbau aber noch vor dem 31. Dezember 2000 durchgeführt, jedoch bei anderen Architekten in Auftrag gegeben worden ist. Ob es sich dabei um eigene oder von Franchisenehmern betriebene Reisebüros handelt, hat die Klägerin nicht vorgetragen (Aufstellung Bl. 124, 125 d.A. zu 3 a). Weiter hilfsweise hat die Klägerin ihre Klage auf Schadensersatz wegen 25 Reisebüros gestützt, die in der Anlage K 3 aufgeführt sind, von Franchisenehmern der Beklagten betrieben werden und noch nicht umgebaut worden sind (Aufstellung Bl. 125, 126 d.A., zu 3 b).

10

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin dem Grunde nach überhaupt berechtigt ist, Schadensersatz von der Beklagten zu verlangen und in welchem Umfang und zu welcher Höhe Schadensersatzansprüche begründet sein könnten. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter fehlerhafter Planung durch die Klägerin erklärt. Es sei nämlich in einigen Büros, die die Klägerin geplant habe, zu Beanstandungen durch die Berufsgenossenschaft gekommen, wodurch Umbaumaßnahmen erforderlich würden.

11

Das Landgericht hat der Klage - unter Vorbehalt der Aufrechnung durch die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen - dem Grunde nach hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs wegen insgesamt 22 von der Beklagten selbst betriebenen Reisebüros stattgegeben, die sich in der Projektliste Anlage K 3 befinden, zum Zeitpunkt des 31. Dezember 2000 noch nicht umgebaut waren und für die ein Architektenauftrag an die Klägerin nicht erteilt worden ist (Nrn. 2, 8 bis 17, 19, 22, 28 bis 34, 36, 37 der Aufstellung Bl. 123 d.A.). Wegen weitergehender Schadensersatzansprüche hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Soweit nämlich die Beklagte die Reisebüros nicht selber betreibe, könne diese der Klägerin Aufträge zum Umbau dieser Reisebüros nicht erteilen. Dass die Beklagte ihrer sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Verpflichtung, auf ihre Franchisenehmer dahingehend einzuwirken, dass Umbauaufträge an die Klägerin erteilt werden, ausreichend nachgekommen ist, sah das Landgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme für bewiesen an. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

12

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Die Klägerin greift das Urteil nur noch dahingehend an, dass nicht auch für 5 weitere Büros (nämlich für Nr. 7, 18, 23, 25, 26 der Aufstellung Bl. 123 d.A.) Schadensersatz dem Grunde nach zugesprochen worden ist. Die Abweisung der Klage auf Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach hinsichtlich der weiteren Büros (Nr. 1, 3 bis 6, 20, 21, 24, 27, 35 der Aufstellung Bl. 123 d.A. sowie der in den weiteren drei Aufstellungen Bl. 124 bis 126 aufgeführten Büros) greift die Klägerin nicht an. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage.

13

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche schon dem Grunde nach nicht zustehen. Demgegenüber ist die Berufung der Klägerin nicht begründet.

14

Die Klägerin kann von der Beklagten entgangenes Architektenhonorar für die nunmehr noch im Streit stehenden insgesamt 27 Reisebüros (Nr. 2, 7 bis 19, 22, 23, 25, 26, 28 bis 34, 36, 37 der Aufstellung Bl. 123 d.A.) weder aus §§ 631, 649 Satz 2 BGB noch aus positiver Vertragsverletzung verlangen.

15

Die Parteien haben unstreitig hinsichtlich dieser einzelnen Objekte ausdrückliche Einzelverträge nicht geschlossen. Auch die Ergänzungsvereinbarung vom 1. August 1996 stellt einen konkreten Werkvertrag hinsichtlich der in der anliegenden Liste aufgeführten Reisebüros (zu denen auch die hier im Streit stehenden 27 Reisebüros gehören) nicht dar. Davon geht auch die Klägerin selbst gar nicht aus. Zu Recht leitet sie aus dem Rahmenvertrag nebst Ergänzung nur ein Recht auf Abschluss zukünftiger Einzelverträge her. Die Ergänzungsvereinbarung vom 1. August 1996 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Rahmenvertrag vom 21. April 1993. In diesem ist nur die Rede davon, wie die Klägerin für die einzelnen Planungs- und Bauvorhaben jeweils beauftragt werden wird.

16

Der Klägerin steht aber auch kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung auf Erstattung der entgangenen Architektenhonorare (abzüglich ersparter Aufwendungen) zu. Die Beklagte hat gegen die ihr aus dem Rahmenvertrag nebst Ergänzung obliegenden Verpflichtungen nicht in der Weise verstoßen, dass die Klägerin das ihr entgangene Honorar für den Umbau der hier noch im Streit stehenden insgesamt 27 Reisebüros verlangen kann.

17

Durch den Rahmenvertrag vom 21. April 1993 ist die Beklagte verpflichtet, für den Fall des tatsächlichen Umbaus eines Reisebüros die hierfür erforderlichen Architektenleistungen bei der Klägerin in Auftrag zu geben. Keine Verpflichtung besteht hingegen dahingehend, hinsichtlich einzelner Büros die Umbaumaßnahmen auch tatsächlich durchzuführen. Eine derart einschneidende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit der Beklagten kann dem Rahmenvertrag und der Ergänzungsvereinbarung vom 1. August 1996 nicht entnommen werden. Im Rahmenvertrag, auf den die Ergänzungsvereinbarung ganz eindeutig Bezug nimmt und der nur in einzelnen Punkten ergänzt worden ist, ist unter Ziffer 1.4 die Verpflichtung der Beklagten normiert, keinen anderen Auftragnehmer als der Klägerin Aufgaben zu übertragen, die Gegenstand dieses Vertrages sind. Die tatsächliche Auftragserteilung sollte aber jeweils unter dem Vorbehalt eines gesondert zu erteilenden Architektenauftrages stehen (Ziffer 2.1), in dem dann jeweils nach Einzelfall auch der genaue Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistung geregelt werden sollte (Ziffer 3.3). Eine Garantie oder Verpflichtung, dass die Klägerin eine bestimmte Mindestanzahl an Aufträgen erteilt bekommen wird, ist in dem Vertrag nicht enthalten.

18

Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Ergänzungsvereinbarung vom 1. August 1996. Dort ist nur geregelt, dass die Zeitdauer des Rahmenvertrages verlängert wird, die im Rahmenvertrag vereinbarten Regelungen unabhängig von der auf den 31. Dezember 2000 verlängerten Laufzeit jedoch für einen (etwaigen) Umbau der in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgelisteten Reisebüros gelten sollen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Beklagte verpflichtet war, bei diesen Reisebüros tatsächlich Umbaumaßnahmen durchzuführen, und der Klägerin somit garantiert werden sollte, für diese Objekte in jedem Fall Architektenhonorar zu verdienen. Eine derart einschneidende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit kann schon dem Wortlaut der vertraglichen Regelungen nicht entnommen werden. Es liegt auch ohne weiteres auf der Hand, dass die Beklagte sich nicht für einen derart langen Zeitraum dahingehend gegenüber der Klägerin binden lassen wollte, den Umbau aller in der Liste genannten Projekte tatsächlich durchzuführen und der Klägerin somit die Auftragserteilung im Einzelnen vorweg zu garantieren. Die Liste umfasst einen Zeitraum von 6 Jahren. Auch für die Klägerin ist erkennbar, dass bei einem derart langen Zeitraum die Planung der Beklagten, Umbauarbeiten durchzuführen, nicht bereits völlig verbindlich sein kann. Ansonsten hätten für die einzelnen Objekte auch bereits Einzelverträge geschlossen werden können. Dies ist aber gerade nicht geschehen.

19

Unter diesen Umständen kann auch nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin durch die Ergänzungsvereinbarung vom 1. August 1996 eine Reduzierung ihres Honoraranspruchs vom Obersatz auf den Mittelsatz akzeptierte, ein Rückschluss darauf gezogen werden, dass durch die Ergänzungsvereinbarung die Beklagte verpflichtet sein sollte, die Umbauarbeiten an den in der Liste genannten Reisebüros auf jeden Fall (unter Beauftragung der Klägerin) durchzuführen. Das Auslaufen der Rahmenvereinbarung zum 31. Dezember 1997 stand bevor. Die Klägerin war an einer Verlängerung des Rahmenvertrages interessiert, da tatsächlich ihr auch laufend Umbauarbeiten an verschiedenen Reisebüros in Auftrag gegeben worden waren. Schon allein das macht verständlich, dass sich die Klägerin auf eine Vergütung nach dem - immer noch lukrativen - Mittelsatz einließ.

20

So mag die Beklagte sich schadenersatzpflichtig machen, wenn sie von der Beklagten selbst betriebene Objekte, die dem Rahmenvertrag nebst Ergänzungsvereinbarung unterliegen, noch umbaut und die hierfür erforderlichen Architektenleistungen nicht bei der Klägerin in Auftrag gibt. Eine Schadensersatzverpflichtung besteht aber nicht, wenn - wie hier unstreitig - die jeweiligen Objekte gar nicht umgebaut worden sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Baurecht 1988, 234; BGH Baurecht 1992, 531). Eine Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz besteht danach nur, wenn unter Verletzung der im Vor- bzw. Rahmenvertrag vereinbarten Regelungen die Durchführung des Bauvorhabens nicht beim Vertragspartner, sondern bei einem Dritten tatsächlich in Auftrag gegeben worden ist. Gerade für den Rahmenvertrag hat der BGH festgestellt, dass dieser (nur) einen Anspruch darauf begründet, dass der Vertragspartner mit dem Architekten über den Abschluss eines Architektenvertrages verhandelt. Nur dann, wenn der Vertragspartner hierzu ohne sachlichen Grund nicht bereit ist, kann dem Architekten ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn sich feststellen lässt, dass die Parteien bei vertragsgerechtem Verhalten einen Architektenvertrag geschlossen hätten (BGH Baurecht 1992, 531). Wenn allerdings ein Bauvorhaben (z.B. aus finanziellen Gründen) gar nicht durchgeführt wird, kann dies einen Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch des Architekten weder aus einem Vor- noch aus einem Rahmenvertrag begründen, da dann auch ein sachlicher Grund dafür besteht, mit dem Architekten nicht in Vertragsverhandlungen über das nicht durchgeführte Bauvorhaben zu treten (vgl. auch Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 8. Aufl., Einleitung Rn. 32; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 634; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rn. 735).

21

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. März 2002 (Az. 16 U 188/01). Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. In dem von dem 16. Zivilsenat zu entscheidenden Fall war nämlich unstreitig, dass die dortige Beklagte tatsächlich auch weiterhin nach der Kündigung des Rahmenvertrages entsprechende Aufträge erteilt hätte. Im hier zu entscheidenden Fall sind hingegen Aufträge, die dem Rahmenvertrag unterliegen, gar nicht mehr - auch nicht an Dritte - erteilt worden.

22

Auch das Verhalten der Beklagten nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2000 begründet eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin nicht. Zwar ist die Beklagte für den Fall, dass die Liste Anlage K 3 tatsächlich der Liste zur Ergänzungsvereinbarung vom 1. August 1996 entspricht, verpflichtet, bei Umbau eines der in dieser Liste genannten Reisebüros die Architektenleistungen bei der Klägerin in Auftrag zu geben. In der Tat spricht auch einiges dafür, dass die von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegte Liste der tatsächlich im Vertrag vom 1. August 1996 beigefügten Liste entspricht. Die Beklagte hat nicht aufzeigen können, welche Liste stattdessen der Ergänzungsvereinbarung angelegen haben soll. Vielmehr entspricht auch die von ihr selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegte Liste genau der Anlage K 3. Es mag auch richtig sein, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Umbaus eines Reisebüros in Remscheid an diese Verpflichtung, nämlich den Auftrag an die Klägerin entsprechend der Regelung im Rahmenvertrag nebst Ergänzungsvereinbarung zu erteilen, nicht gehalten hat. Das kann im Ergebnis aber nicht dazu führen, dass die Klägerin insgesamt für alle in der Liste aufgeführten Reisebüros Schadensersatz bekommen kann. Sie kann nur die Beauftragung tatsächlich durchgeführter Umbauten zu schlechteren Konditionen als im Rahmenvertrag vorgegeben ablehnen und für den Fall, dass die entsprechenden Leistungen dann nicht bei ihr in Auftrag gegeben werden, Schadensersatz in Höhe des entgangenen Architektenhonorars (abzüglich ersparter Aufwendungen) ersetzt verlangen.

23

Insgesamt kann die Klägerin daher weder für die 22 Reisebüros entsprechend des Tenors des angegriffenen Urteils noch für die weiteren 5 Reisebüros entsprechend des Berufungsantrags der Klägerin Schadensersatz verlangen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

25

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Amtl. Anm.:

"Diese Reisebüros sind sämtlich nicht umgebaut worden" ersetzt durch " "Diese Reisebüros sind sämtlich bis zum 31. Dezember 2000 nicht umgebaut worden"