Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.07.2003, Az.: 14 U 19/03

Zahlung eines restlichen Architektenhonorars und Ingenieurhonorars; Abschluss eines Architektenvertrages über den Bau eines freistehenden Einfamilienhauses ; Wirksamkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars für Leistungen eines Architekten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.07.2003
Aktenzeichen
14 U 19/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0724.14U19.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 19.12.2002 - AZ: 2 O 6344/01

Fundstellen

  • BauRB 2004, 8 (Volltext mit amtl. LS)
  • BrBp 2004, 165-166
  • IBR 2003, 548
  • KGReport Berlin 2004, 2
  • OLGR Düsseldorf 2004, 2
  • OLGR Frankfurt 2004, 2
  • OLGR Hamm 2004, 2
  • OLGR Köln 2004, 2
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 439-440
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 2
  • ZAP 2004, 442 (Kurzinformation)

In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: 16.935,81 EUR.

Gründe

1

A.

Der Kläger verlangt Zahlung restlichen Architekten- und Ingenieurhonorars für das Bauvorhaben der Beklagten, Einfamilienhaus, ... in ... ("Lichthaus").

2

Die Parteien knüpften Ende 1999/Anfang 2000 dadurch Kontakt, dass der Kläger Mitarbeiter des Architekturbüros ... war, welches den Umbau des von der Beklagten zu 2 betriebenen Blumengeschäfts betreute. Etwa im Frühjahr 2000 wandten sich die Beklagten an den Kläger, um für sie eine Kostenleistungsrelation für eine den Beklagten zum Kauf angebotene Eigentumswohnung im ... aufzustellen. Mit Datum vom 23. Juni 2000 erbrachte der Kläger eine solche Kosten-Leistungsaufstellung, worüber er den Beklagten am 25. Juni 2000 eine Rechnung über 562,50 DM erteilte. Im zeitlichen Zusammenhang hiermit entstanden Überlegungen, ob anstelle des Erwerbs einer Eigentumswohnung nicht lieber ein freistehendes Einfamilienhaus gebaut werden solle. Ob und inwieweit die Beklagten dem Kläger insoweit dann - mündlich - bereits Ende Juni 2000 einen Architektenauftrag erteilt haben, ist zwischen den Parteien streitig.

3

Es existiert ein schriftlicher Architektenvertrag, unterzeichnet vom Kläger mit dem Datum 1. Juli 2000, von den Beklagten mit dem Datum 2. Juli 2000. Darin ist ein Pauschalhonorar in Höhe von 30.000 DM zuzüglich 10% für besondere Leistungen, 5% für Nebenkosten sowie zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Ob dieser Vertrag tatsächlich bereits bei Auftragserteilung Anfang Juli 2000 oder erst nachträglich "zum Schein" und absprachegemäß ohne Bedeutung für das tatsächliche Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterzeichnet wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

4

Der Kläger nahm die Planungsleistungen auf. Der Bauantrag wurde am 31. August 2000 eingereicht. Die Baugenehmigung wurde am 17. Januar 2001 erteilt. Beginn der Bauarbeiten war bereits am 1. Dezember 2000, da seitens der zuständigen Baubehörde zuvor signalisiert worden war, dass die Baugenehmigung in Kürze erteilt werden wird. Der Kläger fertigte im Weiteren die Leistungsbeschreibung für die einzelnen Gewerke, beauftragte die einzelnen Handwerker und übernahm auch die Objektüberwachung. Inwieweit dies allerdings vollständig und rechtzeitig geschah, ist zwischen den Parteien streitig.

5

Zunächst erteilte der Kläger am 15. und 16. August sowie am 31. Oktober jeweils Abschlagsrechnungen über 3.480 DM, ausgehend von einem Pauschalhonorar in Höhe von 30.000 DM netto (Anlage B 3). Die Beklagten leisteten - überwiegend in bar - Abschlagszahlungen, wie aus Anlage B 17 (Bl. 207 d.A.) ersichtlich, insgesamt 50.620 DM.

6

Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 kündigten die Beklagten den Architektenvertrag (Anlage K 18, Bl. 87 d.A.). Hintergrund war, dass der Kläger zuvor mit Schreiben vom 16. Juni 2000 (Anlage B 9) ein Gesamthonorar von 60.000 DM netto verlangt hatte und die Beklagten, die der Auffassung waren, das geschuldete Honorar bereits vollständig gezahlt zu haben, hierdurch den Eindruck gewannen, dass der Kläger den Fortgang der Arbeiten von weiteren Zahlungen abhängig machen wolle. Außerdem rügten die Beklagten in dem Kündigungsschreiben die Planungsleistungen sowie die Arbeiten der Objektüberwachung durch den Kläger als mangelhaft und unzureichend.

7

Der Kläger bemühte sich zunächst noch, die Beklagten zu einer Weiterarbeit mit ihm zu bewegen. Zu einer solchen Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien kam es dann allerdings nicht mehr. Der Kläger erteilte daraufhin Schlussrechnung vom 27. September 2001, in denen er die bis zur Kündigung erbrachten sowie die weiter vereinbarten Leistungen (abzüglich ersparter Aufwendungen) nach den Mindestsätzen der HOAI berechnet und auf ein - unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen - noch zu zahlendes Honorar in Höhe von 67.093,06 DM gelangt.

8

Im ersten Rechtszug hat der Kläger Zahlung dieses seiner Meinung nach ihm noch zustehenden restlichen Architekten- und Ingenieurhonorars entsprechend seiner Schlussrechnung vom 27. September 2001 in Höhe von 67.093,06 DM (34.304,14 EUR) verlangt.

9

Das Landgericht hat - nach Beweisaufnahme über das Zustandekommen des Vertrages vom 1./2. Juli 2000 durch Vernehmung der Zeugin ..., der Ehefrau des Klägers, die Klage abgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der vorliegende schriftliche Architektenvertrag tatsächlich - wie vom Kläger behauptet - rückdatiert und nur zum Schein unterzeichnet worden sei. Daher könne der Kläger nur das im Vertrag vereinbarte Pauschalhonorar verlangen, welches die Beklagten aber bereits vollständig gezahlt hätten. Das vereinbarte Pauschalhonorar unterschreite zwar die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze. Dies sei hier aber ausnahmsweise zulässig, weil die Parteien miteinander befreundet und der Kläger Berufsanfänger gewesen sei.

10

Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Abänderung des Urteils dahingehend, dass die Beklagten jedenfalls zur Zahlung von 16.935,81 EUR (33.123,56 DM) verurteilt werden. Er ist auch weiterhin der Ansicht, dass er berechtigt sei, entsprechend seiner Schlussrechnung nach Mindestsätzen abzurechnen.

11

Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der schriftliche Vertrag wirksam zustande gekommen sei. Die Aussage der vernommenen Zeugin ... ... sei nicht zutreffend gewürdigt worden. Im Übrigen sei auch der auf dem Vertrag befindliche Stempel - wie dem Kläger erst jetzt bewusst geworden sei - erst am 15. August 2000 angeschafft worden, was weiter beweise, dass der Vertrag nicht bereits am 1./2. Juli 2000 unterzeichnet worden sein könne.

12

Jedenfalls sei die Vereinbarung des Pauschalhonorars unwirksam. Der Architektenvertrag sei nämlich bereits zuvor am 20. Juni 2000 in einer Gaststätte ... in ... mündlich abgeschlossen worden. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, der ein Unterschreiten der Mindestsätze zulasse. Die Parteien seien nicht enger miteinander befreundet gewesen.

13

Schon nach dem Vortrag der Beklagten selbst (der bestritten bleibe, den der Kläger sich aber hilfsweise zu Eigen mache) sei der Pauschalpreis im Oktober 2000 auf 50.000 DM brutto erhöht worden. Dadurch sei das Pauschalhonorar von 30.000 DM aufgehoben und abgeändert worden. Da das neue Pauschalhonorar in Höhe von 50.000 DM jedoch weder schriftlich noch bei Auftragserteilung vereinbart worden sei, sei auch diese Vereinbarung unwirksam, sodass der Kläger nunmehr nach Mindestsätzen abrechnen dürfe und müsse. Jedenfalls könne der Kläger unter Zugrundelegung einer Erhöhung des Pauschalhonorars auf 50.000 DM brutto über die bisher gezahlten 50.762 DM noch Zahlung weiterer 33.123,56 DM verlangen, über das eigentliche Pauschalhonorar hinaus nämlich noch das Honorar für die Leistungen nach Teil IX der HOAI (nach Mindestsätzen) sowie 10% für besondere Leistungen und 5% für Nebenkosten. Auf die Darstellung in der Berufungsbegründung S. 22 (Bl. 305 d.A.) wird Bezug genommen.

14

Sein mit der Berufung noch geltend gemachtes Zahlungsbegehren stützt der Kläger auf diese Berechnung, hilfsweise auf den erstrangigen Teilbetrag des sich aus der Schlussrechnung ergebenden restlichen Gesamthonorars.

15

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger 16.935,81 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB seit dem 25. September 2001 zu zahlen.

16

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

18

B.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

19

I.

Der Kläger kann von den Beklagten über die gezahlten 50.762,50 DM hinaus weiteres Architekten- und Ingenieurhonorar für das Bauvorhaben ... nicht verlangen. Ein über 50.762,50 DM hinausgehender Honoraranspruch steht dem Kläger nämlich nicht zu.

20

Der Kläger kann nur das mit schriftlichem Vertrag vom 1./2. Juli 2000 vereinbarte Honorar verlangen.

21

1.

Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass der Kläger seine Behauptung, der Vertrag vom 1./2. Juli 2000 sei nur "zum Schein" erst im Januar 2001 unterzeichnet worden, nicht bewiesen hat. Der vorliegende schriftliche Vertrag vom 1./2. Juli 2000 weist als Urkunde den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit auf, den der Kläger nicht zu widerlegen vermag. Die Würdigung der Aussage der Zeugin ... durch das Landgericht weist Fehler nicht auf. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Zeugin bei der eigentlichen Unterzeichnung des Vertrages nicht anwesend war. Tatsächlich handelte es sich bei dem vorliegenden Architektenvertrag (Anlage B 2) nach Bekundung der Zeugin gar nicht um den Vertrag, den sie abgeschrieben und ausgedruckt hat. Somit bleiben auch nach Auffassung des Senats nicht nur unerhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Vertrag tatsächlich - wie vom Kläger behauptet - nur "zum Schein" nachträglich erstellt wurde. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Kläger tatsächlich erst nach dem 1./2. Juli 2000 einen Drucker Brother HL 1250 sowie am 15. August 2000 den aus der vorgelegten Quittung (Bl. 406) vorgelegten Stempel erworben hat. Der Kläger kann den Vertrag durchaus auch anderweitig auf einem gleichartigen Drucker ausgedruckt haben sowie auch schon vor dem 15. August 2000 einen gleichartigen Stempel gehabt haben. Gegenteiliges hat er jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Dafür, dass der Vertrag tatsächlich so wie vorliegend bereits am 1./2. Juli 2000 abgeschlossen worden ist, spricht neben dem - vom Kläger nur notdürftig erklärten - Wortlaut der ersten drei Abschlagsrechnungen insbesondere auch der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 20. Juni 2001 (Bl. 93 d.A.). Dort nimmt der Kläger ausdrücklich Bezug auf den Architektenvertrag vom 1. Juli 2000 und führt lediglich aus, dass das vereinbarte Pauschalhonorar nicht rechtswirksam sei. Dass der Vertrag tatsächlich gar nicht geschlossen, sondern nur "zum Schein" nachdatiert worden sei, führt der Kläger hingegen nicht aus, was in Anbetracht des zwischenzeitlich entstandenen Streits (die Kündigung war bereits ausgesprochen) zu erwarten gewesen wäre, wenn sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte wie nunmehr vom Kläger behauptet.

22

2.

Das in dem Vertrag vom 1./2. Juli 2000 vereinbarte Pauschalhonorar ist - wie gemäß § 4 Abs. 4 HOAI erforderlich - schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart worden. Auch nach Vortrag des Klägers haben erste Überlegungen der Beklagten, mit dem Kläger als Architekten ein freistehendes Einfamilienhaus zu bauen, erstmals am 20. Juni 2000 eingesetzt. Dass tatsächlich schon an diesem Tage anlässlich eines Essens in einem Lokal ... in ... eine verbindliche Auftragserteilung erfolgt ist, hat der Kläger weder unter Beweis gestellt noch ist eine solche nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich und glaubhaft. Immerhin hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine zuvor in Auftrag gegebene Kostenleistenberechnung hinsichtlich der Eigentumswohnung noch gar nicht schriftlich erstellt und übergeben. Unstreitig erfolgte der Entschluss der Beklagten, ein freistehendes Einfamilienhaus zu bauen, aber nur als Alternative zu dem ursprünglich beabsichtigten Kauf einer Eigentumswohnung. Insgesamt kann daher nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagten dem Kläger vor Abschluss des schriftlichen Vertrages am 1./2. Juli 2000 mündlich einen verbindlichen Architektenauftrag erteilt haben.

23

3.

Die Vereinbarung des Pauschalhonorars ist auch materiell wirksam. Dass das vereinbarte Pauschalhonorar unter den Mindestsätzen der HOAI liegt - was im Ergebnis auch die Beklagten nicht mehr in Zweifel ziehen - steht einer Wirksamkeit nicht entgegen. Denn es liegt ein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI vor, der ein Unterschreiten der Mindestsätze zuließ. Eine Gesamtbewertung aller zugrundeliegenden Umstände führt im Ergebnis dazu, dass hier eine Unterschreitung der Mindestsätze zulässig war. Die Parteien kannten sich bereits aus einem vorangegangenen Bauvorhaben, duzten sich gegenseitig, und zwar auch bereits dergestalt, dass der Kläger bei den ersten Planungen eine Wunschliste der Beklagten aufnahm, bei dem der Beklagte zu 1 mit seiner Koseform " ... " aufgeführt wird. Weiter hatten sich die Parteien gegenseitig zu ihren Hochzeitsfeiern eingeladen, nämlich zu der der Beklagten am 5. Mai 2000 sowie zu der des Klägers und seiner Ehefrau am 7. Juli 2000. Als das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zunehmend in die Krise geraten war, führte der Kläger noch mit Schreiben vom 16. Juni 2001 (Anlage B 9) aus, dass er den Beklagten ein (neues) Pauschalhonorar von 60.000 DM anbiete, wobei eine solche Vereinbarung trotz Unterschreiten der Mindesthonorare wirksam abgeschlossen werden könne, da der Vertrag (wie hier) mit Freunden abgeschlossen wird.

24

Bei einer Gesamtschau aller dieser Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass bei Vertragsschluss am 1./2. Juli 2000 ein engeres freundschaftliches Verhältnis zwischen den Parteien vorlag, welches ein Unterschreiten von den Mindestsätzen gemäß § 4 Abs. 2 HOAI ausnahmsweise rechtfertigte. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich das Freundschaftsverhältnis in der Zwischenzeit bis zum Erstellen des Schreibens vom 16. Juni 2001 (als sich das Vertragsverhältnis wie gesagt bereits krisenhaft entwickelt hatte und es infolgedessen auch zu Spannungen zwischen den Parteien im zwischenmenschlichen Bereich gekommen sein muss) intensiviert hatte. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist auch, dass aus dem Schreiben des Klägers vom 16. Juni 2001 ganz eindeutig folgt, dass ihm auch schon bei Vertragsschluss am 1./2. Juli 2000 bekannt war, dass Pauschalhonorare nur ausnahmsweise unter den Mindestsätzen der HOAI liegen dürfen. Das hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenso bestätigt wie den Umstand, dass ihm durchaus bekannt gewesen sei, dass die Beklagten Kenntnisse insoweit nicht hatten. Es spricht alles dafür, dass der Kläger auch schon bei Vertragsschluss auf den im Schreiben vom 16. Juni 2001 erwähnten "Freundschaftspreis" verwiesen hatte. Unter diesen besonderen Umständen muss er an die Pauschalpreisvereinbarung gebunden bleiben.

25

4.

Das im schriftlichen Vertrag vereinbarte Pauschalhonorar ist auch nicht nachträglich wirksam auf 50.000 DM brutto abgeändert worden, sodass dahinstehen kann, welche Leistungen von diesem - geänderten - Pauschalhonorar überhaupt umfasst sein sollen. Eine vorherige schriftliche wirksame Honorarvereinbarung kann nämlich später nicht aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Leistungen des Architekten noch nicht beendet sind (vgl. BGH BauR 1988, 364; OLG Düsseldorf, BauR 2002, 499). Dies führt entgegen der Ansicht des Klägers nun aber nicht dazu, dass der Kläger nach Mindestsätzen abrechnen kann. Vielmehr bleibt es bei der - wie oben dargelegt - wirksam vereinbarten Pauschalpreisvereinbarung vom 1./2. Juli 2000.

26

5.

Der Kläger kann daher Architekten- und Ingenieurhonorar (allenfalls) wie folgt verlangen:

Pauschalhonorar gemäß Ziffer 2.2 des Vertrages:30.000,00 DM
10% Zuschlag für besondere Leistungen gemäß Ziffern 2.9.1,1.3.33.000,00 DM
5% Nebenkosten gemäß Ziffer 3.2 1.500,00 DM
Zwischensumme:34.500,00 DM
16% Mehrwertsteuer5.520,00 DM
Zwischensumme:40.020,00 DM
abzüglich ersparter Aufwendungen für Leistungen nach Teil II HOAI524,00 DM
Zwischensumme:39.496,00 DM
Honorar für Leistungen nach Teil IX, Anlagengruppe 1 HOAI (Entwässerungsplanung) entsprechend der Schlussrechnung nach Mindestsätzen8.330,50 DM
Summe:47.826,50 DM
27

Vergütungen für Leistungen gemäß Teil IX, Anlagegruppen 2 und 3 HOAI kann der Kläger dagegen auf keinen Fall gesondert verlangen. Diese Leistungen waren nach dem Vertrag von dem Pauschalhonorar umfasst. Gegenteiliges folgte nicht aus den Ziffern 2.5 und 2.6 des Vertrages. Nach objektiviertem Empfängerhorizont konnten diese Klauseln nicht dahingehend verstanden und ausgelegt werden, dass entsprechende Leistungen zusätzlich zu vergüten sind. Insbesondere der Hinweis darauf, dass Ziffer 2.2 - in dem das Pauschalhonorar festgelegt wurde - entsprechend gelten solle, konnte und musste von einem Laien nur so verstanden werden, dass außer ausdrücklich zusätzlich vereinbarten Leistungen die weiter vom Architekten erbrachten Leistungen von dem Pauschalhonorar umfasst sein sollen. Dies gilt umso mehr, als eben nur Leistungen der Entwässerungsplanung als gesondert zu vergüten aufgeführt waren. Jedenfalls waren diese Klauseln insofern unklar, was zu Lasten des Klägers, der den Architektenformularvertrag zur wiederholten Verwendung entworfen und hier auch verwendet hatte, geht.

28

Dass für Leistungen für thermische Bauphysik gemäß §§ 77, 78 HOAI eine gesonderte Vergütung nicht zu zahlen ist, ergibt sich eindeutig und unmissverständlich aus Ziffer 2.5 des Vertrages, wonach solche Leistungen eben nicht gesondert zu vergüten sind.

29

6.

Der danach allenfalls begründete Honoraranspruch des Klägers ist durch die bisher erbrachten Abschlagszahlungen der Beklagten in vollem Umfang erfüllt. Es kann daher dahinstehen, ob dem Kläger überhaupt Honoraransprüche auch für solche wegen der zwischenzeitlichen Kündigung der Beklagten vertraglich zwar geschuldeten, tatsächlich aber nicht mehr erbrachten Leistungen überhaupt zustehen.

30

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

31

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.