Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.07.2003, Az.: 14 U 213/02

Zahlung restlichen Architektenhonorares bei einer Abrechnung nach Herstellungskosten auf Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI); Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 3 mit einem Pauschalhonorar für den Architekten; Unwirksamkeit der Pauschalpreisvereinbarung für die Leistungen eines Architekten wegen Unterschreitung der Mindestsätze; Schadensersatzanspruch wegen der Bausummenüberschreitung; Aufforderung an den Architekten zur Nachbesserung eines Bauwerkes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.07.2003
Aktenzeichen
14 U 213/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0710.14U213.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 22.08.2002 - AZ: 5 O 15/01

Fundstellen

  • BauR 2004, 359-361
  • BauR 2003, 1942 (amtl. Leitsatz)
  • BauRB 2003, VI Heft 5 (Kurzinformation)
  • BauRB 2003, 204-205 (Volltext mit red. LS)
  • BrBp 2004, 259
  • KGReport Berlin 2003, 82
  • OLGR Düsseldorf 2003, 82
  • OLGR Frankfurt 2003, 82
  • OLGR Hamm 2003, 82
  • OLGR Köln 2003, 82
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 376-378
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 82

In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zepp,
den Richter am Oberlandesgericht Dentzien und
den Richter am Landgericht Seifert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. August 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in dem oben genannten Urteil ausgeurteilte Betrag mit 4% Zinsen seit dem 26. Januar 1999 zu verzinsen ist.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 44% und die Beklagten als Gesamtschuldner 56%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 40% und den Beklagten zu 60% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer für die Beklagten übersteigt 20.000 EUR, der für den Kläger nicht.

Gründe (§ 540 Abs. 1 ZPO)

1

I.

Der Kläger begehrt Zahlung restlichen Architektenhonorares.

2

Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das der Klage überwiegend stattgegeben hat.

3

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, nachdem der Kläger eine ebenfalls eingelegte Berufung zurückgenommen hat. Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht ihren Vortrag übergangen, wonach für die Leistungsphasen 1 bis 3 zunächst von einem Pauschalhonorar von 21.000 DM auszugehen sei und nicht von der vom Kläger vorgenommenen Abrechnung nach Herstellungskosten auf Grundlage der HOAI. Darüber hinaus treffe die vom Kläger geltend gemachte Honorarforderung auch der Höhe nach nicht zu. Da der Architektenvertrag beendet worden sei, hätte der Kläger zunächst die Leistungen in Abzug bringen müssen, die er nicht erbracht habe. Hätte das Landgericht darauf hingewiesen, dass es das Bestreiten der Beklagten zur Forderungshöhe als zu pauschal ansähe, so hätten die Beklagten sich im ersten Rechtszug darauf einrichten können und insbesondere vorgetragen, dass es hinsichtlich der Leistungsphase 4 keinen Auftrag gegeben habe, dass die Leistungsphasen 1 bis 3 jedenfalls nach der HOAI a.F. abzurechnen seien, weil der Auftrag schon in 1995 erteilt worden sei, dass die Leistungsphasen 1 bis 4 nicht nach Kostenberechnung oder Schätzung abgerechnet seien, sondern nach einem (zudem ungenügenden) Kostenanschlag, dass sich der Kläger Abzüge wegen nicht erbrachter Leistungen gefallen lassen müsse und dass die Leistungsphase 7 insgesamt nicht erbracht worden sei. Schließlich stünde den Beklagten nach wie vor ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zu, weil seine Planung die vorgesehene Bausumme nicht hätte einhalten können.

4

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

8

II.

Die Berufung der Beklagten erweist sich überwiegend als unbegründet, lediglich hinsichtlich des größeren Teils der vom Kläger geltend gemachten Zinsen hat sie Erfolg. Das Landgericht ist mit zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Architektenhonoraranspruch in der zuerkannten Höhe zusteht.

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1.

Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung einwenden, das Landgericht habe zutreffenderweise hinsichtlich der Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 3 von einem Pauschalhonorar von 21.000 DM ausgehen müssen, greift dies nicht durch. Dabei kann es dahinstehen, ob eine solche Vereinbarung eines Pauschalhonorares, die der Kläger selbst mit einem vorprozessualen Schreiben vom 8. November 1995 (Bl. 102 d.A.) bestätigt hat, nachträglich abgeändert worden ist, wie das Landgericht angenommen hat. Selbst wenn nämlich, wie die Beklagten rügen, dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine solche Pauschalpreisvereinbarung jedenfalls gemäß § 4 Abs. 2 HOAI unwirksam, da die Mindestsätze der HOAI unterschritten wären, worauf der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Anhaltspunkte dafür, dass ein die Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigender Ausnahmefall vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man nämlich von den seitens der Beklagten behaupteten ursprünglich angeblich vorgesehenen Herstellkosten von nur 1,2 Mio. DM ausginge, läge das nach den Mindestsätzen des § 16 Abs. 1 HOAI zu berechnende Honorar nach Herstellkosten über der vereinbarten Pauschale von 21.000 DM netto. Unstreitig ist das Bauvorhaben nach der Honorarzone 4 abzurechnen, wobei sich für Herstellkosten von 1,2 Mio. DM ein durch Interpolation ermitteltes Gesamthonorar von 121.310 DM ergibt (bei Anwendung der Honorartafel in der 1995 geltenden Fassung vom 4. März 1991). Hiervon 21% (für die Leistungsphasen 1 bis 3) macht eine Summe von 25.475,10 DM (ebenfalls netto) aus. Dass das von den Beklagten behauptete Pauschalhonorar für die ersten drei Leistungsphasen unzulässigerweise unter dem Mindestsatz bliebe und daher unwirksam wäre, macht der Kläger - zumindest konkludent - dadurch geltend, dass er Bezahlung seiner Leistungen nach den Mindestsätzen begehrt.

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2.

Soweit sich die Beklagten gegen die Richtigkeit der Höhe der vom Kläger geltend gemachten und vom Landgericht zuerkannten Honorarforderung im Übrigen wenden, ist ihr diesbezüglicher Vortrag in zweiter Instanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Die jetzt erfolgten weiteren Angriffe gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Forderung (kein Auftrag hinsichtlich der Leistungsphase 4, Anwendbarkeit der HOAI a.F., Fehlen einer Kostenberechnung usw.) hätten im ersten Rechtszug bereits geltend gemacht werden können und müssen. Dass dies nicht geschehen ist, beruht nicht auf einem Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Gerichts, sondern ist vielmehr der Nachlässigkeit der Beklagten zuzuschreiben (§ 531 Abs. 2 Ziffern 2 und 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass das Landgericht eine entsprechende Hinweispflicht nicht beachtet hätte, indem es den Beklagten deutlich gemacht hat, dass ein "einfaches Bestreiten" der Forderung nicht ausreiche. Die Kammer war nicht verpflichtet, die Beklagten (die im Baugewerbe tätig sind, der Beklagte zu 3 ist sogar selber Architekt) darauf hinzuweisen, welche Angriffsmöglichkeiten es hinsichtlich eines Bestreitens der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Forderung gibt. Es ist nicht Aufgabe der gerichtlichen Hinweispflicht, einer Partei überhaupt erst Anregungen zu geben, Verteidigungsmöglichkeiten gegen das Begehr der Gegenseite zu finden. Solange aus dem Vortrag der Beklagten in erster Instanz beispielsweise nicht hervorging, dass die Leistungsphase 4 von ihnen möglicherweise gar nicht in Auftrag gegeben worden ist, hat die Kammer weder Anlass noch angesichts ihrer zur Neutralität verpflichteten Stellung die Berechtigung gehabt, die Beklagten auf das Bestreiten eines solchen Gesichtspunktes überhaupt hinzuweisen. Im ersten Rechtszug haben die Beklagten hinsichtlich der Höhe nur bestritten, dass der Kläger "nicht substantiiert dargelegt und unter Beweisantritt gestellt habe, dass eine Vergütungsvereinbarung in der dargelegten Höhe getroffen wurde". Dieses Bestreiten konnte dem Landgericht keine Veranlassung geben, weitere Hinweise zu erteilen, weil das Fehlen einer "Vergütungsvereinbarung" angesichts der Preisvorschrift der HOAI, auf die sich der Kläger mit seiner Abrechnung für die Beklagten ersichtlich gestützt hat, rechtlich irrelevant war. Dass die Beklagten mit diesem Vortrag ihr erst in zweiter Instanz vereinzeltes Bestreiten gemeint haben könnten, war im ersten Rechtszug nicht zu erkennen. Vielmehr haben sich die Beklagten im ersten Rechtszug darauf verlegt, den Anspruch des Klägers insgesamt in Abrede zu nehmen, und zwar hauptsächlich mit der Begründung, dass ihnen ein Schadensersatzanspruch wegen der Bausummenüberschreitung zustehe (siehe dazu unten 3.).

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Dem entspricht es im Übrigen auch, dass die Kammer sich mit allen ihr bekannten Einwendungen der Beklagten gegen den Honoraranspruch des Klägers in den Urteilsgründen auseinander gesetzt hat. Sie hat nicht etwa Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Bestreitens der Höhe für "unzureichend" angesehen, sondern das, was die Beklagten zur Ausfüllung dieses Bestreitens in erster Instanz vorgetragen haben, (zutreffend) rechtlich gewürdigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten im Fall einer (teilweisen) Erfolglosigkeit ihres Bestreitens weitere Einzelheiten des Klägervortrages zur Höhe hätten angreifen können und wollen, waren für das Landgericht, da seitens der Beklagten nicht einmal angedeutet, nicht ersichtlich.

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Angesichts dessen hat der Senat die vom Landgericht zur Höhe der Forderung des Klägers festgestellten Tatsachen auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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3.

Soweit die Beklagten auch in zweiter Instanz ihren im ersten Rechtszug schwerpunktmäßig betonten Einwand weiterverfolgen, der Kläger habe sich nicht an die Vorgaben hinsichtlich der Höhe der Herstellkosten gehalten, sondern diese in seiner Planung bei weitem überschritten, weshalb die Planung des Klägers für die Beklagten wertlos sei und ihnen gegen den Honoraranspruch des Klägers ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustehe, vermag die Berufung weder konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten, noch ist der Vortrag der Beklagten überhaupt geeignet, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches zu bejahen.

14

a)

Das Landgericht hat sich mit vertretbarer und auch in den Augen des Senats zutreffender Argumentation nach Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass dem Kläger ein bindender Kostenrahmen vorgegeben worden sei und dessen Überschreitung für die Beendigung des Architektenauftrages überhaupt maßgeblich gewesen sei. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer 3 wird verwiesen.

15

Gegen die Behauptung der Beklagten spricht es insbesondere, dass die von ihnen anschließend beauftragte, dem Kläger nachfolgende Architektin zu sogar noch höheren Herstellkosten gelangt ist, als der Kläger im Wege eines Kostenangebotes ermittelt hat. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagten prozessual eine maximale Bausumme von 1,8 Mio. DM zugestanden haben oder nicht auch diesen Wert von Beginn an bestritten haben (wofür wohl einiges spricht). Die von ihnen in ihrer Berufung behaupteten maximal 1,2 bzw. 1,15 Mio. (der Widerspruch wird nicht aufgeklärt) treffen allerdings ersichtlich ebenfalls nicht zu, weil bereits im Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 1997 (Bl. 112 d.A.) die Rede von höheren Beträgen ist, die entgegen der Darstellung der Beklagten nicht auf einem Versehen beruhen können, weil sie sogar rechnerisch hergeleitet worden sind.

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b)

Darüber hinaus wären die Beklagten jedenfalls auch angesichts einer Bausummenüberschreitung nicht ohne weiteres zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs berechtigt gewesen, sondern hätten zunächst dem Kläger Gelegenheit geben müssen, diesen etwaigen Mangel seines Planungswerks nachzubessern (§§ 634, 635 BGB damaliger Fassung). An letzterem fehlt es. Insbesondere kann das Schreiben des Beklagten zu 3 vom 10. März 1997 - Bl. 116 d.A. - nicht genügen, denn es enthält weder eine auch nur im Ansatz zeitlich ausreichende Fristsetzung (hier sollten dem Kläger nur zwei Tage nach Abfassung des Schreibens verbleiben!), noch überhaupt die Androhung, die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf der Frist abzulehnen. Die Auffassung der Beklagten, eine Fristsetzung sei entbehrlich gewesen, denn der Kläger habe seine Architektenleistung ohnehin nicht nachbessern können, weil angesichts der verfehlten Planvorgaben eine vollständig neue Planung notwendig gewesen sei, ist unzutreffend. Es ist gerade Sinn der Nachbesserung, etwaige Mängel abzustellen. Wenn dazu wirklich eine komplett neue Planung notwendig wäre, so hätte dem Kläger auch dazu Gelegenheit gegeben werden müssen. Im Übrigen dokumentiert das die Aufforderung zur Nachbesserung betreffende Schreiben des Beklagten zu 3 vom 10. März 1997, dass die Beklagten selber grundsätzlich davon ausgegangen sind, der Kläger könne ihren Anforderungen noch gerecht werden.

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4.

Erfolg hat die Berufung der Beklagten hingegen, soweit sie sich gegen die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Zinssatzes und gegen den Zinsbeginn richtet. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass die Zinsforderung des Klägers entgegen der Auffassung des Landgerichts bestritten gewesen ist (vgl. drittletzter Absatz der Klageerwiderung, Bl. 101 d.A.). Dass sich dieses Bestreiten auf Grund und Höhe der geltend gemachten Zinsen beziehen soll, ist ebenso anzunehmen, wie weiterer Gegenvortrag nicht erforderlich war, da der Kläger zum Zinsbeginn nichts vorgetragen hat und zur Höhe lediglich die Inanspruchnahme von Bankkredit behauptet hat, der aber nicht weiter dargestellt oder belegt worden ist, weshalb den Beklagten mehr als ein Bestreiten mit Nichtwissen schwerlich möglich war. Verzinsung kann der Kläger daher nur nach Maßgabe der damals geltenden Vorschriften als Prozesszinsen beanspruchen (§ 288 BGB a.F.).

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5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 516 Abs. 3 ZPO. Angesichts der Tatsache, dass die eine erhebliche Gesamtsumme ausmachende Zinsforderung des Klägers überwiegend und für einen Teil des geltend gemachten Verzinsungszeitraumes sogar zur Gänze abzuweisen war, bestand für den Senat Veranlassung, die Kostenentscheidung auch für die erste Instanz weitergehend gemäß § 92 Abs. 1 ZPO abzuändern: In erster Instanz hat der Kläger einen Betrag von 43.188,49 EUR zuzüglich insgesamt ca. 54% Zinsen (rd. 5 Jahre zu je 10,75%) beansprucht, zusammen also rd. 66.500 EUR. Davon sind ihm 32.604,75 EUR zuzüglich insgesamt 14% Zinsen (3 1/2 Jahre zu je 4%) zuerkannt worden, mithin rd. 37.000 EUR. Für den zweiten Rechtszug beträgt das Verhältnis rd. 53.500 EUR (inkl. insgesamt jetzt ca. 64% Zinsen für mittlerweile knapp 6 Jahre bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) zu ca. 38.500 EUR (inkl. jetzt 18% Zinsen), wobei für diesen Rechtszug bei der Ermittlung der Kostenquote auch die (zurückgenommene) eigene Berufung des Klägers zu berücksichtigen war, § 516 Abs. 3 ZPO.

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Die übrigen Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

Zepp
Dentzien
Seifert