Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.07.2003, Az.: 14 U 18/03

Geltendmachung von Werklohnansprüchen aufgrund der Durchführung von Erdarbeiten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.07.2003
Aktenzeichen
14 U 18/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0717.14U18.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 11.12.2002 - AZ: 10 O 32/02

Fundstellen

  • BauR 2004, 88-89 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 365-366

In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Dezember 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 20.808,02 EUR.

Gründe(§ 540 Abs. 1 ZPO)

1

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn wegen der Durchführung von Erdarbeiten. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

2

Gegen dieses der Klage stattgebende Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Landgericht habe (angesichts der durch vorherigen Beschluss angekündigten vorgesehenen Vorgehensweise überraschend) fälschlich die Berechnungsart der Klägerin geteilt. Die streitigen Erdarbeiten, insbesondere Auffüllarbeiten des ausgehobenen Grabens, seien keine allein die Telefonleitung der Beklagten betreffende Leistung und deswegen lediglich zu 8% von der Beklagten zu tragen, worauf sich die drei beteiligten Versorgungsträger (was zwischen den Parteien nicht streitig ist) geeinigt hätten. Dies deswegen, weil der für die Telefonleitung der Beklagten benötigte Graben (im Vergleich zu den darunter liegenden Wasser- und Gasleitungen) von nur geringer Tiefe und Breite hätte sein müssen. Für eine Telefonleitung sei keineswegs ein rd. 1 m breiter und 58 cm tiefer Graben erforderlich, schon gar nicht dessen vollständige Verfüllung mit steinfreiem Sand einschließlich Verdichtung in Handarbeit. Wollte man die Vertragsgestaltung dennoch im Sinne der Klägerin verstehen, so wäre sie wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung unwirksam.

3

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

4

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

5

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Darüber hinaus habe die Beklagte durch Unterzeichnung eines gemeinsamen Aufmasses (Bl. 45 d.A.) die Erbringung der Leistung und die Richtigkeit des Kostenverteilungsschlüssels anerkannt.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

7

II.

Die Berufung der Beklagten erweist sich als begründet.

8

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte weitergehende Werklohnanspruch nicht zu. Die Beklagte ist insbesondere - dies ist der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien - nicht verpflichtet, die Kosten der Verfüllung des von der Klägerin hergestellten Grabens für die Hausanschlussleitungen in voller Breite und einer Herstellungstiefe von 58 cm alleine, also ohne Beteiligung der übrigen Versorgungsträger, zu bezahlen. Ein solches ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichtes nicht aus dem Leistungsverzeichnis des Wasserverbandes V. (dort Ziffer 1.1, Bl. 12 d.A. sowie Ziffer 1.2.11 und 1.2.12, Bl. 18 d.A.). Zwar sind und waren sich die Parteien einig, dass Leistungen hinsichtlich der Herstellung des Hausanschlussgrabens und dessen Verfüllung mit den jeweiligen Versorgungsträgern, also auch der hiesigen Beklagten, getrennt abzurechnen sind, wenn sie nur diesen Versorgungsträger betreffen. Für die geschilderte Verfüllung des "obersten Drittels" des gemeinsamen Grabens der drei Versorgungsträger, in welchem sich die Leitung der Beklagten befindet, gilt dies jedoch ersichtlich nicht. Die Verlegung von (vergleichsweise unempfindlichen) Telefonleitungen in einem für andere Versorgungsträger, insbesondere den Wasserversorgungsverband, ohnehin herzustellenden Graben erfordert - jedenfalls wegen dieser Telefonleitungen - nicht die anschließende Verfüllung des Grabens in voller Breite (rd. 1 m) und einer Tiefe von 58 cm mit steinfreiem Sand und die (besonders kostenträchtige) "sorgfältige Verdichtung in Handarbeit" dieses Grabens in seiner gesamten Breite. Vielmehr genügt, wie dem Senat als Baufachsenat nachvollziehbar ist und wie die Klägerin auch gar nicht bestritten hat, für die Telefonleitung selber ein vergleichsweise schmales und flaches Leitungsbett. Dass der Graben, in dem (auch) die Leitung der Beklagten verlegt worden ist, derart breit und tief geraten ist, liegt, wie die Beklagte unwidersprochen ausgeführt hat, daran, dass die technischen Vorschriften für die zu unterst liegende Wasserversorgungsleitung eine solche Einbautiefe und -breite erfordern. Das hat aber nicht zur Folge, dass das "oberste Drittel" dieses Grabens, in dem die Leitung der Beklagten liegt, genauso aufwändig zu verfüllen und zu verdichten ist wie dasjenige, in dem die wesentlich empfindlichere und größere Wasserleitung liegt.

9

Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin hierfür herangezogenen Ziffern 1.2.11 und 1.2.12 des Leistungsverzeichnisses, die auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Ziffern des Leistungsverzeichnisses betreffen zum einen ersichtlich diejenige Zone des Grabens, in der die Rohrleitung des Wasserverbandes liegt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei dem Leistungsverzeichnis ohnehin um dasjenige handelt, welches der Wasserverband aufgesetzt hat, der naturgemäß nur die technischen Definitionen für die Einbringung seiner eigenen Leitungen zu berücksichtigen hatte. Zum anderen ist dies auch daraus zu erkennen, dass in diesen Ziffern die Rede ist von "Rohrleitungen bis DN 150" (die Zahl betrifft offensichtlich den Rohrdurchmesser in Millimeter) und nicht etwa von Kabeln. Angesichts dessen durfte die Klägerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass für die Verlegung der einfachen Telefonkabel der Beklagten im "obersten Drittel" des Grabens ein gleichermaßen hoher Aufwand betrieben werden sollte, zumal es hierfür keine nachvollziehbare technische Veranlassung gegeben hätte. Vielmehr hätte es, was die Telefonleitungen betrifft, ersichtlich genügt, ganz überwiegend den ausgehobenen Boden dieser Schicht des Grabens anschließend wieder einzubauen und so zu verdichten, dass darauf die offenbar vorgesehenen Verkehrsflächen hergestellt hätten werden können. Dies sieht schließlich auch die Ziffer 1.2.13 des Leistungsverzeichnis ausdrücklich und für eine Menge von immerhin 1.100 cbm vor.

10

Die Richtigkeit der Auffassung der Klägerin unterstellt, gäbe es im Übrigen für die letztgenannte Ziffer des Leistungsverzeichnisses gar keine Veranlassung, denn die Klägerin vertritt ja die Auffassung, den gesamten ausgehobenen Graben nach Maßgabe der Ziffern 1.2.11 und 1.2.12 verfüllen zu müssen, also jeweils mit steinfreiem Sand und Verdichtung in Handarbeit für alle drei "Ebenen" des Grabens. Träfe dies zu, wäre also auch das oberste Drittel des Grabens, in dem sich die Kabel der Beklagten befinden, entsprechend zu bearbeiten, wäre in dem dann komplett mit steinfreiem Sand angefüllten und in Handarbeit verdichteten Graben gar kein Platz mehr für den Austausch von 1.100 cbm einfachen Bodens (eine größere Menge, als für die Verdichtung in Handarbeit ursprünglich vorgesehen).

11

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass Mitarbeiter beider Parteien im September 2000 ein gemeinsames Aufmaß erstellt oder zumindest gemeinsam unterschrieben haben (Bl. 45 d.A.). Zum einen ist ein gemeinsames Aufmaß allenfalls geeignet, den tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeiten verbindlich festzustellen, nicht aber, rechtliche Einwendungen etwa dahingehend abzuschneiden, dass diese Leistungen gar nicht vertraglich vereinbart gewesen sind (vgl. statt aller Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl. 2003, Rn. 8 zu § 781 m.w.N.). Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Mitarbeiter der Beklagten, der dieses Aufmaß mit unterzeichnet hat, zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Beklagten überhaupt bevollmächtigt gewesen ist. Bei einem Baustellenmitarbeiter ist dies angesichts der Größe der Beklagten auch nicht etwa zu unterstellen.

12

Mehr als das, was die Beklagte der Klägerin auf deren Rechnungen hin bezahlt hat und was nach unwidersprochener Darstellung der Beklagten mindestens dem entspricht, was der Klägerin zustünde, wenn sie nur den unmittelbar um die Telefonkabel liegenden Bereich in einer Breite von etwa 20 cm und einer Höhe von zusammen 13 cm mit steinfreiem Sand abgedeckt hätte, den Rest des obersten Drittels des Grabens hingegen mit dem ausgehobenen Boden wieder verfüllt hätte, kann die Klägerin von der Beklagten mithin nicht beanspruchen.

13

Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.