Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.09.2003, Az.: 14 U 263/02
Berichtigung eines Satzes im Urteilstatbestand
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.09.2003
- Aktenzeichen
- 14 U 263/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 34181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0918.14U263.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 24.10.2002 - AZ: 25 O 28/02
Rechtsgrundlage
- § 320 ZPO
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
(Richter am Landgericht ... ist wegen zwischenzeitlicher Beendigung seiner Abordnung
an das Oberlandesgericht an der Mitwirkung verhindert)
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Tatbestandsteil des Urteils vom 10. Juli 2003 wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 4 wird in Absatz 3 der zweite Satz ("Diese Reisebüros sind sämtlich nicht umgebaut worden") durch folgenden Satz ersetzt: "Diese Reisebüros sind sämtlich bis zum 31. Dezember 2000 nicht umgebaut worden.
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Soweit der Senat dem Berichtigungsantrag der Klägerin entsprochen hat, betrifft dies den im Tatbestandsteil des Urteils vom 10. Juli 2003 referierten unstreitigen Sachverhalt erster Instanz. Dort hatte, wie auch dem Urteil des Landgerichts nicht anders zu entnehmen ist, die Klägerin vorgetragen, dass die bewussten Filialen bis zum 31. Dezember 2000 nicht umgebaut worden seien, ohne dass hinsichtlich der Zeit danach weiteres vorgetragen worden ist.
2.
Der weitergehende Berichtigungsantrag war hingegen zurückzuweisen.
a)
Dies betrifft zum einen die von der Klägerin begehrte eindringlichere Fassung des Urteils dahingehend, dass "die Beklagte nach dem September 2000 gegenüber der Klägerin mehrfach unmissverständlich deutlich gemacht habe, den Rahmenvertrag für beendet zu halten und ihn nicht mehr erfüllen zu wollen". Zum einen geht inhaltlich nichts anderes aus dem Urteil des Senats hervor, vgl. insbesondere die von der Klägerin selbst zitierte Passage des Urteils (Seite 3, letzter Absatz, dort Satz 2). Zum anderen hat der Senat hinsichtlich dieses, ebenfalls erstinstanzlichen Prozessstoff betreffenden Vorbringens ergänzend auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Anspruch auf eine bestimmte Formulierung in ihrem Sinne hat die Klägerin ohnehin nicht.
b)
Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Senat im Begründungsteil des Urteils es als unstreitig dargestellt hat, dass die bewussten Filialen bis dato immer noch nicht umgebaut worden seien (S. 8, Absatz 2, 2. Satz, dort der Einschub in Parenthese, Bl. 416 Rs. d.A.), gibt dies dem Senat ebenfalls keine Veranlassung zu weitergehender Berichtigung. Zwar hat die Klägerin den zuvor erfolgten schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, dass und warum welche Filialen noch immer nicht umgebaut worden seien (Schriftsatz vom 7. Mai 2003, Bl. 387 ff.), - pauschal - bestritten (Bl. 397 f. d.A.). Andererseits ist in der mündlichen Verhandlung, auch mit Blick auf die Vergleichsbemühungen, ausführlich erörtert worden, dass der Klägerin für den Fall eines noch erfolgenden Umbaus bestimmter, von der Vereinbarung der Parteien erfasster Filialen zukünftig Schadensersatzansprüche entstehen könnten. In diesem Rahmen hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen oder vortragen lassen, dass und welche Filialen mittlerweile etwa umgebaut worden seien. Auch hat sie, obwohl aus den Erörterungen deutlich werden musste, dass für den Fall noch erfolgender Umbauten Ansprüche entstehen könnten, hierzu nicht einmal die Möglichkeit weiteren Vortrags (etwa durch Schriftsatznachlass) erbeten. Angesichts dessen und weil für die anspruchsbegründende Tatsache eines oder mehrerer nachträglicher Umbauten ohnehin die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig gewesen wäre und sich deswegen nicht auf schlichtes Bestreiten zurückziehen konnte (schließlich hat sie in der Klagschrift zu dieser Frage noch ausdrücklich vorgetragen, dass betreffend der streitigen Filialen noch kein Umbau erfolgt sei), hat der Senat diesen Vortrag der Beklagten nach der mündlichen Verhandlung als unstreitig aufgefasst und als solchen gekennzeichnet.