Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.07.2003, Az.: 14 U 83/01

Möglichkeit einer Abweichung von den Architektenleistungen nach den Mindestsätzen der Honrarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) von einer Pauschalpreisvereinbarung; Abweichung von einer Pauschalpreisvereinbarung als widersprüchliches Verhalten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.07.2003
Aktenzeichen
14 U 83/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 33989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0717.14U83.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 12.01.2001 - AZ: 4 O 2327/99

Fundstellen

  • BauR 2003, 1923-1924 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 2004, 1350 (Kurzinformation)
  • BauRB 2003, 200-201
  • BauRB 2003, VI Heft 5 (Kurzinformation)
  • BrBp 2004, 172
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 375-376

In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Januar 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger und Dipl.-Ing. R. O. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts 11.171,73 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 20. März 1997 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: für den Kläger: 36.455,11 EUR,

für die Beklagten: 11.171,73 EUR.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt restliches Architekten- und Ingenieurhonorar von den Beklagten im Wege einer Teilklage.

2

Die Beklagten sind Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einkaufszentrum W. Mit schriftlichem Vertrag vom 17. Januar 1994 beauftragten die Beklagten die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Planungsgruppe Industrie- und Gewerbebau Dipl.-Ing. R. O. und Dipl.-Ing. T. R. mit der Durchführung der Arbeiten der Leistungsphasen 1 - 9 zu § 15 HOAI, Leistungsphasen 1 - 6 zu § 64 HOAI und Leistungsphasen 1 - 5 zu § 78 HOAI an dem von den Beklagten durchgeführten Bauvorhaben Einkaufszentrum W. Für die Architekten führte im weiteren der Kläger die Arbeiten aus. Als Vergütung wurde in dem schriftlichen Vertrag ein Pauschalhonorar von 245.000 DM zzgl. MWSt. vereinbart. Außerdem verpflichteten sich die Beklagten in § 8 des Vertrages zur Zahlung eines Erfolgshonorares in Höhe von 10% der Differenz zwischen der tatsächlichen Abrechnungssumme und einem Betrag von 2,5 Mio. DM netto für den Fall, dass die Baukosten der Kostengruppen 2 - 6 gemäß DIN 276 niedriger als 2,5 Mio. DM netto ausfallen. Wegen der weiteren Vereinbarungen wird auf die Vertragsurkunden (Bl. 16 - 22 d.A.) Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, wie und unter welchen Umständen genau es zum Vertragsschluss gekommen ist, insbesondere, ob die Beklagten die Vertragseinzelheiten diktiert hätten und durch einen Architekten B. fachkundig beraten gewesen seien.

3

Der Kläger erbrachte die Leistungen überwiegend. Bis zum 6. Oktober 1995 hatten die Beklagten Abschlagszahlungen in Höhe von netto 214.600 DM erbracht. Schließlich geriet das Bauvorhaben jedoch ins Stocken. Mit Schreiben vom 10. Februar 1997 forderte der Kläger die Beklagten auf mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie das Bauvorhaben fortgesetzt werden solle (insbesondere Aus- bzw. Umbau der "ehemaligen Apotheke"). Da eine Reaktion hierauf nicht erfolgte, kündigte der Kläger den Architektenvertrag für die Planungsgruppe mit Schreiben vom 24. Februar 1997.

4

Zugleich erteilte er Schlussrechnung (Bl. 26 d.A.). Der Kläger stellte dabei das vereinbarte Pauschalhonorar von 245.000 DM, ferner ein Erfolgshonorar in Höhe von 62.000 DM in Rechnung, welches er aufgrund einer beigefügten Kostenaufstellung - die mit anrechenbaren Baukosten in Höhe von 1.879.941,30 DM endete - errechnet hatte. Wegen nicht erbrachter Leistungen und ersparter Aufwendungen brachte der Kläger 11.400 DM in Abzug. Abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 214.600 DM netto errechnete er so ein ausstehendes Netto-Honorar in Höhe von 81.000 DM zzgl. 15% MWSt. (12.150 DM), also 93.150 DM.

5

Die Beklagten hielten die Honoraransprüche des Klägers für unbegründet. Ein Erfolgshonorar stehe ihm nicht zu, weil die tatsächlich angefallenen Baukosten 2.944.730,46 DM betragen hätten und folglich über dem in § 8 des Vertrages angesetzten Betrag in Höhe von 2,5 Mio. DM liegen würden. Im Übrigen rügten die Beklagten, dass das vereinbarte Pauschalhonorar wegen Nichterbringung der Leistungsphase 9 und nur teilweiser Erbringung der Leistungsphase 8 nicht in vollem Umfang verdient sei, sondern das Honorar für diese Leistungsphasen genau aufgeschlüsselt werden müsse. Daraufhin hat der Kläger am 25. Oktober 1999 neue Schlussrechnungen vorgelegt, nach denen er sein Honorar nunmehr nach den Mindestsätzen der HOAI errechnet und in denen er zu einer Honorarforderung in Höhe von insgesamt 335.359,08 DM (Bl. 68 - 74 d.A.) gelangt. Später hat der Kläger (mit Schriftsatz vom 17. April 2002) geänderte Schlussrechnungen vorgelegt, die zu einem Gesamt-Honoraranspruch in Höhe von 355.810,25 DM kommen (Bl. 398 - 412 d.A.).

6

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 93.150 DM (47.626,84 EUR) gerichtete Klage mit Urteil vom 12. Januar 2001 abgewiesen. Es sei dem Kläger verwehrt, nach den Mindestsätzen der HOAI neu abzurechnen, auch wenn das vereinbarte Pauschalhonorar die Mindestsätze unterschreiten würde. Dies sei nämlich treuwidrig und widersprüchlich. Die Beklagten hätten auf die Vereinbarung des Pauschalhonorars vertrauen dürfen. Diese hätten sich in ihrer Kalkulation auf das vereinbarte Pauschalhonorar eingerichtet. Sie hätten über kein Spezialwissen bezüglich des Architektenhonorarrechts verfügt. Der Kläger habe sie über die Folgen einer Unterschreitung der Mindestsätze nicht aufgeklärt. Es sei daher von der ursprünglichen Schlussrechnung vom 24. Februar 1997 auszugehen. Die sich hieraus zu errechnende Honorarforderung sei durch Erfüllung erloschen. Von dem vereinbarten Pauschalhonorar von 245.000 DM netto sei ein Abzug von 30.400 DM für nicht erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 zu § 15 HOAI entsprechend Ziff. 6.2.4. des Vertrages vorzunehmen, sodass ein restlicher Honoraranspruch von 214.600 DM netto verbleibe, der durch die bisher erfolgten Abschlagszahlungen in vollem Umfang erfüllt sei. Dass der Abzug wegen nicht erbrachter Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 zu § 15 geringer gewesen sei, habe der Kläger substantiiert nicht dargelegt. Ein Erfolgshonorar könne der Kläger nicht verlangen, da nach den endgültig ermittelten Baukosten, wie sie die Beklagten in der Anlage B 2 zur Klageerwiderung vorgelegt hätten, der Betrag von 2,5 Mio. DM überschritten worden sei.

7

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er macht Zahlung eines Betrages von 93.150 DM nebst Zinsen an sich und seinen Mitgesellschafter O. auf der Basis einer Abrechnung nach Mindestsätzen geltend.

8

Der Kläger ist der Ansicht: Der Pauschalpreisvertrag und die erste Schlussrechnung vom 24. Februar 1997 entfalteten keine Bindungswirkung. Ein nach einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen schützenswertes Vertrauen der Beklagten liege nicht vor. Diese hätten die erste Schlussrechnung gerügt. Die Beklagten seien auch fachkundig, weil sie im Bausektor tätig seien. Der Architektenvertrag sei von ihnen erstellt worden, die Beklagten hätten auch das Pauschalhonorar vorgeschlagen. Die Beklagten seien bei Vertragsschluss zudem von ihrem Hausarchitekten B. beraten gewesen. Es sei auch überhaupt nicht ersichtlich, dass die Beklagten tatsächlich Vertrauen auf die Wirksamkeit des Pauschalpreises gebildet und sich hierauf in einer Weise eingerichtet hätten, dass ihnen die Zahlung eines höheren Honorares unzumutbar sei.

9

Zudem habe sich der Umfang der Baumaßnahme durch Änderungswünsche der Beklagten geändert. Die ursprüngliche Planung, die Grundlage für das vereinbarte Pauschalhonorar gewesen sei, sei erheblich ausgeweitet worden.

10

Daher könne der Kläger nach seinen - korrigierten - Schlussrechnungen vom 25. Oktober 1999 auf der Basis der Mindestsätze der HOAI abrechnen. Da die Beklagten außer den unstreitigen 214.000 DM netto weitere Abschlagszahlungen auf den hier im Streit stehenden Vertrag nicht gezahlt hätten, ergebe sich ein restlicher Honoraranspruch in Höhe von 109.020,28 DM, von denen ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe von 93.150 DM mit der Klage geltend gemacht werde.

11

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Januar 2001 teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger und Dipl.-Ing. R. O. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts 47.626,84 EUR (= 93.150 DM) zzgl. 4% Zinsen seit dem 20. März 1997 zu zahlen.

12

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie sind der Ansicht, dass es dem Kläger aufgrund des Pauschalpreisvertrages und seiner ersten Schlussrechnung vom 24. Februar 1997 nach Treu und Glauben verwehrt sei, nach Mindestsätzen abzurechnen. Im Übrigen hätten die Beklagten auch noch weitere 5.000 DM als Abschlagszahlung geleistet.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

16

I.

Der Kläger kann über unstreitig gezahlte 214.600 DM (zzgl. MWSt.) hinaus noch Architektenhonorar gemäß § 631 BGB in Höhe von 21.850 DM (11.171,73 EUR) verlangen. Weiter gehende Ansprüche stehen dem Kläger hingegen nicht zu.

17

1.

Der Kläger ist nach Treu und Glauben gehindert, abweichend von der Pauschalpreisvereinbarung und seiner ersten Schlussrechnung seine Architektenleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen. Er ist vielmehr an das vereinbarte und mit der ersten Schlussrechnung zunächst geltend gemachte Pauschalhonorar gebunden.

18

Vereinbaren nämlich die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH BauR 1997, 677). So liegt der Fall auch hier.

19

1.1.

Dass der Kläger nunmehr nach Mindestsätzen abrechnet, stellt sich als widersprüchliches Verhalten dar. Darauf, dass sich der Umfang der Baumaßnahme gegenüber der bei Vertragsschluss vorgesehenen Planung erheblich geändert habe und die Baukosten gestiegen seien - wie im Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 vorgetragen -, kann sich der Kläger nicht berufen. Denn er hat noch in seiner Schlussrechnung vom 24. Februar 1997 - also zu einem Zeitpunkt, als das Bauvorhaben ganz überwiegend fertig gestellt war - auf der Basis der Pauschalhonorarvereinbarung abgerechnet. Er ist dabei sogar von einer Unterschreitung der ursprünglich geschätzten Baukosten in Höhe von 2,5 Mio. DM um rund 620.000 DM ausgegangen. Unter diesen Voraussetzungen stellt es sich als widersprüchliches Verhalten des Klägers dar, nunmehr einen erheblichen Anstieg der Baukosten zu reklamieren und die Mindestsätze zu verlangen. Nach Erstellung der Schlussrechnung sind irgendwelche Änderungen hinsichtlich des von ihm betrauten Bauvolumens unstreitig auch nicht mehr eingetreten.

20

1.2.

Die Beklagten haben auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung vertraut und durften hierauf auch vertrauen. Dabei kann dahinstehen, ob - wie vom Kläger behauptet - die Beklagten den Vertrag vorgegeben haben und dabei durch den Architekten B. derart fachkundig beraten waren, dass sie Kenntnis davon hatten, dass ein unter den Mindestsätzen der HOAI liegendes Pauschalhonorar unwirksam sei. Die Unterschreitung der Mindestsätze durch das vereinbarte Pauschalhonorar war nämlich keinesfalls völlig offensichtlich. Ohne näheren (fehlenden) Vortrag kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass auch ein Architekt die Unwirksamkeit des vereinbarten Pauschalhonorars wegen Unterschreitung der Mindestsätze bei Vertragsschluss hätte erkennen können und müssen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die Parteien - wie sich aus § 8 des Vertrages ergibt - von Baukosten gemäß Kostengruppen 2 bis 6 der DIN 276 in Höhe von 2,5 Mio. DM ausgegangen. Leitet man hiervon die anrechenbaren Kosten i.S.v. §§ 10, 62, 78 Abs. 2 HOAI ab, ergibt sich nach den Honorartafeln zu §§ 15, 65, 78 Abs. 3 HOAI allenfalls ein nur geringfügig über dem Pauschalhonorar liegendes Mindestsatzhonorar. Das verdeutlicht folgende Berechnung:

21

Honorar für Objektplanung (§§ 10 ff. HOAI):

22

- Anrechenbare Kosten: 2,5 Mio. DM (In den in § 8 des Bauvertrages von den Parteien zugrundegelegten Baukosten sind zwar die gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 anrechenbaren Kosten für die Herstellung des Grundstücks - Kostengruppe 1.4 - nicht enthalten. Allerdings sind in den veranschlagten 2,5 Mio. DM ausweislich § 8 des Vertrages alle Kosten der Kostengruppen 2 bis 6 beinhaltet, also auch solche, die gem. § 10 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 3 - 10 HOAI bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht oder nur teilweise Berücksichtigung finden würden. Wenn man - zur Erstellung dieser Vergleichsberechnung - die anrechenbaren Kosten insgesamt auf 2,5 Mio. DM festsetzt, ist dieses folglich eher zu hoch und daher eine Unterstellung zu Gunsten des Klägers).

23

- Honorarzone III

24

(Das legt der Kläger auch seinen späteren Abrechnungen zu Grunde).

25

Honorar für 100% der zu erbringenden Leistungen nach der Honorartafel zu § 16 Abs. 1 HOAI in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991: 182.160,00 DM

26

Honorar für Tragwerksplanung (§§ 64 ff. HOAI):

27

- Anrechenbare Kosten: 1.006.198,70 DM (Dieser Betrag ergibt sich, wenn man die von dem Kläger in seiner Honorarschlussrechnung angegebenen anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.162.295 DM, beruhend auf einer Kostenberechnung in Höhe von 2.887.740 DM - Bl. 400 d.A. - zu den im Vertrag anvisierten Kosten in Höhe von 2,5 Mio. DM in Verhältnis setzt).

28

- Honorarzone III

29

Honorar für 100% der zu erbringenden Leistungen nach der Honorartafel zu § 65 Abs. 1 HOAI in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991: 66.130,55 DM

30

Honorar für Wärmeschutzberechnung (§§ 77 ff. HOAI):

31

- Anrechenbare Kosten: 2,5 Mio. DM

32

- Honorarzone III

33

Honorar für 100% der zu erbringenden Leistungen nach der Honorartafel zu § 78 Abs. 3 HOAI in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991: 2.331,25 DM

34

Insgesamt ergibt sich somit nach dieser Beispielsrechnung ein Honoraranspruch von 250.621,80 DM. Selbst wenn also die Beklagten durch den Architekten B. beraten gewesen sein sollten und ihnen jedenfalls deshalb Kenntnisse des Architektenhonorarrechts zuzurechnen wären, konnten sie bei Abschluss des Vertrages darauf vertrauen, dass das Pauschalhonorar den Mindestsätzen noch entspricht und daher wirksam ist, zumal die Parteien - wie aus § 8 des Vertrages ersichtlich - beabsichtigten, die tatsächlichen und folglich auch die anrechenbaren Kosten für das Bauvorhaben noch unter 2,5 Mio. DM zu "drücken". Durch seine Schlussrechnung vom 24. Februar 1997 hat der Kläger dieses Vertrauen zudem verstärkt, da er von Baukosten in Höhe von 1.879.941,30 DM ausgegangen ist, bei deren Anwendung das Honorar nach Mindestsätzen insgesamt sogar unter dem vereinbarten Pauschalhonorar liegen würde.

35

1.3.

Die Beklagten haben sich schließlich auch in einer schutzwürdigen Weise darauf eingerichtet, dass sie Vergütung des Klägers nach dem Pauschalhonorar zu leisten haben. Die Beklagten haben durch Vorlage ihres Schreibens an die Sparkasse vom 13. April 1994 (Bl. 417 d.A.) sowie der Kreditunterlagen der Sparkasse (Bl. 418 - 423 d.A.) dargelegt, dass sie die - vollständige - Finanzierung des Bauvorhabens auf der Grundlage vorgenommen haben, dass Planungskosten in Höhe von 250.000 DM (also entsprechend des vereinbarten Pauschalhonorars) entstehen werden. Das Vorbringen des Klägers erschüttert dieses Vertrauen nicht. Seine erste Abschlagsrechnung über 89.000 DM hat der Kläger erst unter dem 18. April 1994 erstellt. Das Schreiben der Beklagten an die Stadtsparkasse H. stammt vom 13. April 1994, sodass in den dort erwähnten bezahlten ca. 450.000 DM Zahlungen der Beklagten auf die streitgegenständliche Honorarforderung nicht (auch nicht teilweise) enthalten sein können.

36

Der Kläger muss also nach dem vereinbarten Pauschalhonorar abrechnen.

37

2.

Von dem vereinbarten Pauschalhonorar sind 11.400 DM für nicht mehr erbrachte Leistungen in Abzug zu bringen. Es war bis Erlass des Beschlusses vom 20. Dezember 2002 unstreitig, dass der Kläger Leistungsphase 9 gar nicht und Leistungsphase 8 nicht im vollem Umfang erbracht hat. Soweit der Kläger nunmehr ausführt, für den hier streitgegenständlichen Vertrag seien alle Leistungen vollständig erbracht, ist sein Vortrag daher widersprüchlich und folglich unbeachtlich. Auf die Auflage in Ziffer II des Beschlusses vom 20. Dezember 2002 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 vorgetragen, dass die bereits in der Schlussrechnung vom 24. Februar 1997 dargelegten Abzüge für (etwaig) nicht erbrachte Leistungen von den Beklagten gar nicht bestritten worden seien. Der Kläger hält insgesamt Abzüge nicht für gerechtfertigt, da er der Auffassung ist, sämtliche nach dem Vertrag geschuldete Leistungen erbracht zu haben. Er beruft sich hilfsweise aber offensichtlich darauf, dass Abzüge allenfalls in Höhe von 11.400 DM berechtigt seien. In der Tat haben die Beklagten die in der Schlussrechnung vorgenommenen Abzüge der Höhe nach nie ausdrücklich in Abrede gestellt, sondern vornehmlich die Rechnung vom 24. Februar 1997 immer wegen des geltend gemachten Erfolgshonorars angegriffen. Die Beklagten haben insbesondere auch die zitierte Darstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 3. Februar 2003 nicht bestritten. Die Höhe der vorzunehmenden Abzüge ist daher unstreitig.

38

3.

Einen Anspruch auf Zusatzvergütung (Erfolgshonorar) gemäß § 8 des Vertrages macht der Kläger nicht mehr geltend.

39

4.

In Abzug zu bringen sind ferner die unstreitig erbrachten Abschlagszahlungen in Höhe von 214.600 DM netto = 246.790 DM brutto (bei dem damals gültigen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 15%). Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 von den Beklagten weiter behaupteten Zahlungen gilt Folgendes:

40

Die Behauptung, dass weitere 5.750 DM gezahlt worden seien, halten die Beklagten nicht aufrecht. Hinsichtlich der weiteren 5.000 DM (3.000 DM per Scheck, 2.000 DM durch Gutschrift) hat der Kläger nunmehr vorgetragen, dass diese Zahlung für die auf den Wünschen der Beklagten beruhenden Änderung des Bauantrages erfolgt sei. Das ergibt sich in der Tat so aus der vorgelegten Rechnung vom 20. September 1995 (Bl. 481 d.A.) und ist von den Beklagten auch nicht mehr bestritten worden. Daher steht fest, dass diese weiteren 5.000 DM nicht auf die streitgegenständliche Honorarforderung, sondern anlässlich eines zusätzlichen Auftrages gezahlt worden sind.

41

5.

Das ergibt folgende Abrechnung:

Pauschalhonorar laut Vertrag245.000 DM
Abzüge wegen nicht erbrachter Leistungen11.400 DM
abzgl. erbrachter Abschlagszahlungen214.600 DM
Zwischensumme19.000 DM
15% MWSt.2.850 DM
Summe21.850 DM
11.171,73 EUR
42

II.

Der Zinsanspruch ist begründet in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 284 ff. BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung. Die ursprüngliche Schlussrechnung war wegen Wirksamkeit der Pauschalpreisvereinbarung ausreichend prüffähig.

43

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

44

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.