Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.07.2003, Az.: 14 W 35/03
Anforderungen an die Zulässigkeit eines Beweissicherungsverfahrens; Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung; Unfallursächlichkeit eines etwa vorliegenden Personenschadens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 17.07.2003
- Aktenzeichen
- 14 W 35/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 18413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0717.14W35.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 27.06.2003 - AZ: 4 OH 6/03
Rechtsgrundlage
- § 485 Abs. 1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen der Zulässigkeit eines Beweissicherungsverfahrens.
Redaktioneller Leitsatz
Nach § 485 Abs. 1 ZPO ist die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei fehlender Zustimmung des Gegners nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. Juli 2003 gegen den Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2003
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...
und der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 15. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Antragstellerin wird für die von ihr beabsichtigte Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Für dieses Verfahren wird ihr Rechtsanwalt ... in ... beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts hat die Antragstellerin sehr wohl einen Anspruch auf die Durchführung des von ihr beabsichtigen selbstständigen Beweisverfahrens. Ihre Rechtsverfolgung hat daher hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass ihr hierfür die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Zwar ist nach § 485 Abs. 1 ZPO die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei fehlender Zustimmung des Gegners nur dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Auch wenn dies vorliegend nicht der Fall sein dürfte, liegen hier jedenfalls die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO - auf diese Vorschrift stellt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst maßgeblich ab - für die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vor. Das Landgericht hat das nach dieser Vorschrift erforderliche rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Klärung der von ihr für aufklärungsbedürftig erachteten Beweisfragen zu Unrecht verneint.
Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne dieser Vorschrift ist weit auszulegen. Es ist bereits zu bejahen, wenn die Beweistatsachen zur Begründung eines materiellrechtlichen Anspruchs des Antragstellers dienen können. Ob die Voraussetzungen dieses Anspruchs tatsächlich vorliegen oder zumindest schlüssig dargelegt sind, ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht zu prüfen. Dessen Zulässigkeit setzt nach allgemeiner Auffassung nicht einmal voraus, dass die Beweistatsachen für das Hauptverfahren erheblich sind. Das Gericht darf deshalb die Anordnung der Beweiserhebung nicht mit der Begründung verweigern, dass Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens und damit gegen die Erfolgsaussichten einer späteren Klage bestehen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 75; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 485 Rn. 7 a; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Nach diesen Maßstäben lässt sich das berechtigte Interesse der Antragstellerin vorliegend nicht verneinen. Hierfür genügt, dass sie die Antragsgegnerin wegen der Verletzungen, die sie auf den von ihr behaupteten Sturz in der Straßenbahn der Linie 1 in ... am 30. November 2002 zurückführt, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Der Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens steht auch nicht etwa entgegen, dass ein Rechtsstreit unvermeidbar erscheint, weil die Antragsgegnerin nicht nur die Unfallursächlichkeit der von der Antragstellerin geklagten Beschwerden bestreitet, sondern auch den von der Antragstellerin behaupteten Sturz in der Straßenbahn sowie die Verantwortlichkeit ihres Versicherungsnehmers für diesen Sturz. Denn § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthält keine abschließende Definition des rechtlichen Interesses, sondern nennt lediglich einen Beispielsfall, der ein anderweitig begründetes Interesse nicht ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., wiederum mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im Übrigen erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass ein der Antragstellerin negatives medizinisches Sachverständigengutachten der Vermeidung eines Rechtsstreits dient, weil es geeignet ist, sie von der Weiterverfolgung ihrer Ansprüche abzuhalten (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2000, 3439 [OLG Saarbrücken 13.05.1999 - 1 W 125/99 16]).
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO sind hier ersichtlich gegeben. Durch das Sachverständigengutachten, dessen Einholung die Antragstellerin zu beantragen beabsichtigt, soll einerseits ihr Zustand nach dem von ihr behaupteten Unfallereignis vom 30. November 2002 und andererseits die Unfallursächlichkeit eines etwa vorliegenden Personenschadens festgestellt werden.
Der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens kann hier schließlich auch nicht entgegengehalten werden, dass es auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. Jedenfalls der auf S. 2 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 29. Juli 2003 (Bl. 36) angekündigte Antrag begegnet keinen diesbezüglichen Bedenken (mehr). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinzuweisen, wonach das Gericht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken hat.
Da nach alledem der Durchführung des von der Antragstellerin beabsichtigten selbstständigen Beweisverfahrens nichts entgegensteht, war ihr die hierfür beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden, weil die sofortige Beschwerde Erfolg hat, und außergerichtliche Kosten sind nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.