Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.07.2003, Az.: 14 U 179/02
Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls; Vermeidbarkeit eines Unfalls bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h; Ursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Verkehrsunfall; Haftungsquote von 20% bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 17 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.07.2003
- Aktenzeichen
- 14 U 179/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 33990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0724.14U179.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 14.06.2002 - AZ: 8 O 5987/01
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO
- § 7 StVG
- § 3 Nr. 1 PflVG
Fundstellen
- NJW-Spezial 2005, 257 (Kurzinformation)
- OLGReport Gerichtsort 2003, 380-381
- VRS 2004, 415-418 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 107, 415 - 418
- r+s 2005, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: 25.338,76 EUR.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus einem Verkehrsunfall vom 10. November 1999 in N. in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz zukünftiger Schäden in Höhe von jedenfalls 20% verpflichtet ist.
Der Unfall zwischen dem seinerzeit 14 Jahre alten Kläger und dem Versicherungsnehmer der Beklagten mit dessen Pkw Ford Fiesta ereignete sich am 10. November 1999, 20:40 Uhr in N. (innerorts) im Kreuzungsbereich S.straße/ K.straße. Der Versicherungsnehmer der Beklagten M. H. befuhr mit seinem Pkw die S.straße und wollte über die Kreuzung hinaus weiter geradeaus fahren. Der Verkehr auf der S.straße genoss Vorfahrt, geregelt durch Verkehrszeichen 306 der StVO. Hinter dem Kreuzungsbereich wurde die zulässige Höchstgeschwin-digkeit für den Verkehr auf der S.straße auf 30 km/h beschränkt. Bis dahin galt für den Verkehr auf der S.straße eine zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO von 50 km/h. Der Kläger befuhr mit einem Fahrrad die K.straße in Richtung S.straße (aus der Sicht des Versicherungsnehmers der Beklagten von rechts kommend) und wollte in diese nach links abbiegen. Der Kläger befand sich in Begleitung eines Freundes, F. B., der mit seinem Motorroller rechts versetzt hinter dem Kläger fuhr. An der Einmündung der K.straße in die S.straße war für den Verkehr auf der K.straße ein Stoppschild angebracht. Auf der Fahrbahn be-fand sich eine entsprechende Haltelinie. Der Kläger fuhr ohne anzuhalten und ungebremst in die S.straße ein. Die Geschwindigkeit des Versicherungsnehmers der Beklagten betrug im Reaktionszeitpunkt mindestens 67 km/h. Es kam zum Zusammenstoß, wodurch der Kläger durch Aufprall mit dem Kopf auf die vordere Dachkante insbesondere auch am Schädel schwer verletzt wurde. Der Kläger befindet sich seitdem dauerhaft in medizinischer Behandlung. Nach ärztlicher Einschätzung wird voraussichtlich eine 100%ige unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers auf Dauer verbleiben. Im Ermittlungsverfahren 711 Js 75814/99 Staatsanwaltschaft Hannover wurde ein Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. J. S. eingeholt, auf welches beide Parteien Bezug nehmen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Unfall für den Versicherungsnehmer der Beklagten bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Unfall beruhe allein auf dem Verschulden des Klägers. Der Versicherungsnehmer hätte - wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe - den Unfall auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht vermeiden können. Im Übrigen sei das Verschulden des Klägers so erheblich, dass eine etwaig zu berücksichtigende Betriebsgefahr und auch ein etwaiges Mitverschulden des Pkw-Fahrers zurücktreten würden.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz jedenfalls unter einer Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 20%. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre der Unfall jedenfalls zeitlich vermeidbar gewesen. Außerdem wäre der Versicherungsnehmer der Beklagten dann im Reaktionszeitpunkt weiter von der Kollisionsstelle entfernt gewesen. Zumindest aber wären die Verletzungen des Klägers geringer ausgefallen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 20% mindestens 30.000 DM bzw. 15.338,76 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Januar 2002 (Klagzustellung) zu zahlen sowie
- 2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 20% seines materiellen und immateriellen Zukunftsschadens aus dem Verkehrsunfall vom 10. November 1999 auf der Kreuzung S.straße/ K.straße in N. zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozial-versicherungsträger oder andere Leistungsverpflichtete übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11. Dezember 2002 durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 12. Februar 2003 nebst Ergänzung vom 5. Mai 2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf diese Gutachten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Versicherungsnehmer der Beklagten ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft. Den ihm insoweit obliegenden Beweis kann der Kläger nicht erbringen. Zwar ist der Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig mit einer Geschwindigkeit von mindestens 67 km/h gefahren und hat somit die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht nur unerheblich überschritten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung - das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest - ist jedoch für das Zustandekommen des Unfalls nicht ursächlich geworden.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. S., denen sich der Senat nach eigener, kritischer Prüfung anschließt, kann nicht festgestellt werden, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den Unfall räumlich hätte vermeiden können. Im tatsächlichen und frühestmöglichen Reaktionszeitpunkt hätte danach auch eine Vollbremsung bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h nicht dazu geführt, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten noch vor der Unfallstelle zum Stehen gekommen wäre. Vielmehr wäre es auch dann zu der Kollision mit dem Kläger mit nahezu ungebremster Geschwindigkeit gekommen. Anhand der vorhandenen Spuren und der darauf ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit von 67 km/h kann der Reaktionszeitpunkt auf ca. 18,6 m vor Beginn des Spurenzeichnungsbeginns festgelegt werden, nämlich entsprechend der Fahrtstrecke innerhalb der üblichen Reaktions- und Bremsschwellzeit von 1 Sekunde bei einer Geschwindigkeit von 67 km/h. Eine verzögerte Reaktion des Versicherungsnehmers des Beklagten lag nicht vor, denn in diesem Zeitpunkt kann sich der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 18 bis 20 km/h (was in Anbetracht des Umstandes, dass er zuvor neben einem Motorroller hergefahren war und sich - wie die Mutter des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte - von diesem ein Stück weit hat ziehen lassen, realistisch ist und eher im unteren Bereich der zulässigen Annahme liegt) gerade erst im Bereich der Haltelinie im Einmündungsbereich der K.straße befunden haben. Berücksichtigt man ferner, dass der Kläger ohne Beleuchtung fuhr, kann eine frühere Reaktion des Versicherungsnehmers des Beklagten nicht verlangt werden. Da der Unfallort sich aufgrund der unstreitigen Fahrlinie des Klägers sogar noch 2 bis 3 m vor dem Spurenzeichnungsbeginn befunden hat, hatte der Versicherungsnehmer der Beklagten nur eine Fahrstrecke von bis zu 16,6 m, also ca. 0,8 Sekunden, bis es zum Zusammenstoß kam. Innerhalb dieses kurzen Zeitraumes hätte der Versicherungsnehmer der Beklagten auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Anhalten bringen können. Allein innerhalb der Reaktions- und Bremsschwellzeit von 1 Sekunde hätte der Versicherungsnehmer eine Strecke von 13,9 m zurückgelegt. Der Anhalteweg hätte insgesamt 26,8 m betragen.
Der Unfall wäre für den Versicherungsnehmer der Beklagten bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h aber auch zeitlich nicht vermeidbar gewesen, wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt hat. Bei Weiterfahrt in der nachgewiesenen Fahrtrichtung hätte der Kläger noch weitere 3,5 m zurücklegen müssen, um aus dem Gefahrenbereich hinauszugelangen, was bei einer - wie oben dargelegt realistischen - Geschwindigkeit von 20 km/h einem Zeitraum von ca. 0,6 Sekunden entsprochen hätte. Da der Versicherungsnehmer der Beklagten den Unfallort - wie dargelegt - bis 16,8 m nach dem Reaktionszeitpunkt erreicht hätte, hätte es nach Ablauf der Reaktions- und Bremsschwellzeit von 1 Sekunde nur noch einer Zeit von 0,3 Sekunden bedurft, eher der Versicherungsnehmer der Beklagten auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h den Kollisionsort erreicht hätte. Den Kollisionsort hätte der Kläger in diesem Zeitraum wegen seines höheren Zeitbedarfs hierfür nicht verlassen können. Soweit der Sachverständige weiter in Erwägung zieht, dass der Kläger in einer bogenförmigen Fahrt zurück zum rechten Fahrbahnrand sich hätte versuchen können in Sicherheit zu bringen, führt auch dieses nicht zu einer zeitlichen Vermeidbarkeit. Der Kläger wäre auch bei einer solchen Bogenfahrt nicht aus dem Gefahrenbereich herausgekommen. Auch dies ist nachvollziehbar und nahe liegend. Denn in Anbetracht des geringen Abstandes zwischen den Fahrzeugen kann nachvollzogen werden, dass der Kläger eine solche erhebliche Fahrtrichtungsänderung zeitlich nicht mehr hätte ausführen können.
Rechtlich unzutreffend ist der Ansatzpunkt des Klägers, dass der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit jedenfalls deshalb vermeidbar gewesen wäre, weil dann der Versicherungsnehmer der Beklagten im Reaktionszeitpunkt weiter von dem Kollisionsort entfernt gewesen wäre. Wie die Beklagte in der Berufungsantwort zutreffend ausführt, ist die bloße Tatsache, dass ein zu schnell fahrender Kraftfahrer wegen des darin liegenden Verkehrsverstoßes früher an die Unfallstelle gelangt ist, als dies bei Beachtung der Verkehrsregeln geschehen wäre, für die Annahme eines rechtlichen Ursachenzusammenhangs mit dem nachfolgenden Unfall nicht ausreichend. Von Bedeutung ist nur, wie von der Erkennbarkeit der Gefahr an in der konkreten kritischen Verkehrslage bei richtiger Fahrweise die Vorgänge, die zum Unfall geführt haben, abgelaufen wären (vgl. BGH VersR 1985, 637, 638 m.w.N.; zuletzt BGH, DAR 2003, 308, 309 [BGH 25.03.2003 - VI ZR 161/02]; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Einleitung, Rn. 101 sowie § 3 StVO, Rn. 67). Zutreffend weist auch der Sachverständige darauf hin, dass der (tatsächliche) Reaktionspunkt des Pkw-Fahrers (18,9 m vor Beginn der Spurenzeichnung um 15,6 bis 16,6 m vor der Kollisionsstelle) der am weitesten vom Kollisionsort zurückliegende Punkt ist, der anhand der Spurenlage aus sachverständiger Sicht zu ermitteln und noch in direktem Zusammenhang zu dem Unfallgeschehen gebracht werden kann. Rückschlüsse auf Geschehnisse davor, also auch darauf, wo sich der Pkw-Fahrer bei einer vorherigen Geschwindigkeit von 50 km/h befunden hätte, sind technisch nicht möglich. Soweit der Kläger sich - wie in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausgeführt - auf Entscheidungen des BGH vom 6. November 1984 (NJW 1985, 1350) und vom 9. Juni 1992 (NJW 1992, 2291) beruft, folgt hieraus nichts anderes. Die zitierten Entscheidungen stützen die Rechtsauffassung des Klägers gerade nicht. Vielmehr wird in dem Urteil vom 6. November 1984 ausdrücklich ausgeführt, dass ein rechtlicher Ursachenzusammenhang zu bejahen sei, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn sich der Fahrzeugführer bei Eintritt der "kritischen Verkehrssituation" an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten hätte. In dem weiter zitierten Urteil geht der BGH von dieser rechtlichen Prämisse offensichtlich aus, ohne diese noch einmal näher auszuführen.
Zur Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit als 50 km/h, bei der der Unfall noch räumlich und zeitlich vermeidbar gewesen wäre, war der Versicherungsnehmer der Beklagten im Reaktionszeitpunkt nicht verpflichtet. Es ist zwar zutreffend, dass der Pkw-Fahrer nach Passieren des Einmündungsbereiches bei Erreichen des "30iger Schildes" seine Geschwindigkeit auf 30 km/h hätte reduziert haben müssen. Allerdings wäre dies dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, wenn er im Reaktionszeitpunkt, der ca. 25 m vor dem "30iger Schild" sich befindet, noch eine Geschwindigkeit von 50 km/h gehabt hätte. Auf die nachvollziehbare Berechnung des Sachverständigen wird insoweit Bezug genommen.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Verletzungen des Klägers bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geringer ausgefallen wären. Da auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Kollisionsort die Bremswirkung erst seit 0,3 Sekunden gewirkt hätte, wäre die Kollision immer noch mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 48 km/h erfolgt. Aufgrund der hohen Sitzposition auf dem Fahrrad wäre es auch dann zu einem Kopfaufschlag auf die vordere Dachkante gekommen, der dann nur durch das etwas spätere Eintreffend des Pkw am Kollisionsort weiter in die Mitte des Fahrzeuges hereinversetzt stattgefunden hätte. Auch diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat nach kritischer Prüfung an. Ein geringeres Verletzungsrisiko kann daher nicht abgeleitet werden.
Der Kläger kann somit mangels Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht verlangen. Aber auch im Übrigen sind Schadensersatzansprüche auch aus § 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG nicht begründet. Insoweit kann offen bleiben, ob sich der Unfall für den Versicherungsnehmer der Beklagten als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG (in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) darstellt. Die allenfalls zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter das erhebliche Verschulden des Klägers vollständig zurück. Der Kläger hat eine auch bei einem 14-jährigen Jungen nicht mehr verständliche Vorfahrtsverletzung begangen, dies zudem an einer durch ein "Stopp"-Schild gesicherten Kreuzung sowie bei Dunkelheit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.