Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.07.2003, Az.: 6 U 135/03
Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers; Einreichung von Dokumenten außerhalb der Rechtsmittelfrist
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.07.2003
- Aktenzeichen
- 6 U 135/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 18249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0724.6U135.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 12.06.2003 - AZ: 4 O 456/02
Rechtsgrundlage
- § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2003, 394
Amtlicher Leitsatz
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel ist grundsätzlich unzulässig, wenn ihm die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht beigefügt ist und diese innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nachgereicht wird.
In dem Rechtsstreit pp.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf den Antrag der Beklagten vom 16. Juli 2003,
ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen für die von ihnen beabsichtigte Berufung gegen das am 12. Juni 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden,
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Die Beklagten haben ihn innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung von einem Monat seit Zustellung des Urteils, das sie anfechten wollen, (§ 517 Hs. 1 ZPO) an ihre früheren Prozessbevollmächtigten ... und ... in ... nicht formgerecht beim Oberlandesgericht eingereicht. Diese Zustellung datiert ausweislich des Empfangsbekenntnisses dieser Prozessbevollmächtigten (Bl. 106 d.A.) vom 16. Juni 2003 und nicht, wie in der Antragsschrift angegeben, vom 19. Juni 2003, während die Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. Juni 2003, anders als in der Telefaxversion der Antragsschrift, die am 16. Juli 2003 rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, angekündigt, dieser nicht beigefügt war, sondern erst der Schriftsatzversion, die am Donnerstag, dem 17. Juli 2003, und damit nicht fristgerecht bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. - Um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel zu erhalten, bedarf es grundsätzlich eines fristgerechten Antrags, der den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt, d.h. der fristgerechten Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. BGH NJW-RR 1993, 451).