Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 14.04.2003, Az.: 6 B 1377/03

Kinder; Langzeitstudiengebühr; Studiengebühr; Studienguthaben; Zweitstudium

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
14.04.2003
Aktenzeichen
6 B 1377/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG über eine Erhöhung des Studienguthabens um die Zeit für die Pflege und Erziehung eines Kindes findet auch auf die Berechnung des Studienguthabens für ein Zweitstudium Anwendung.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Erhebung einer Studiengebühr für Langzeitstudierende durch die Antragsgegnerin.

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Die Antragstellerin ist Studentin bei der Antragsgegnerin und dort gegenwärtig seit Beginn des Sommersemesters 1995 im Studiengang Lehramt Sonderpädagogik bei Beeinträchtigung des Verhaltens/bei Beeinträchtigung des Lernens/Sport eingeschrieben; die Regelstudienzeit für dieses Studium beträgt 9 Semester. Zuvor hatte die Antragstellerin, die nur über die Fachhochschulreife verfügt, bereits vom Wintersemester 1989/1990 bis einschließlich Wintersemester 1992/1993 bei der Fachhochschule Hannover ein Studium im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik absolviert.

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Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.10.2002 darauf hin, dass sie nach den ihr, der Antragsgegnerin, vorliegenden Studiendaten zum Sommersemester 2003 über kein Studienguthaben nach § 11 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung nach Art. 1 des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen (NdsHochschulreformG) vom 24.06.2002 (Nds. GVBl. S. 286) [n.F.] verfüge, und hörte sie im Hinblick auf die endgültige Ermittlung und Festsetzung ihres Studienguthabens an. Die Antragstellerin machte daraufhin mit ihrer am 28.10.2002 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Erklärung geltend, sie pflege und erziehe seit dem 18.04.1998 ihren an diesem Tag geborenen Sohn L.. Die Antragsgegnerin forderte gleichwohl mit Bescheid vom 13.12.2002 nach § 13 Abs. 1 NHG n.F. eine Studiengebühr in Höhe von 500,00 Euro von der Antragstellerin, weil ihr zum Sommersemester 2003 kein Studienguthaben mehr zur Verfügung stehe, und drohte ihr für den Fall der Nichtzahlung die Exmatrikulation zum 31.03.2003 an. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.01.2003 Widerspruch bei der Antragsgegnerin und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung des Bescheides vom 13.12.2002 nach § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin daraufhin zunächst mit Schreiben vom 03.03.2003 auf ihre noch offene Gebührenforderung hin und drohte ihr wiederum die Exmatrikulation an. Nachdem sich die Antragstellerin deswegen noch einmal mit Schreiben vom 06.03. 2003 an die Antragsgegnerin gewandt hatte, wies diese den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2003 als unbegründet zurück und lehnte gleichzeitig den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 13.12.2002 ab. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die Zeiten der Pflege und Erziehung des Sohnes der Antragstellerin könnten nicht zu einer Erhöhung ihres Studienguthabens nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. führen, weil sich diese Regelung nur auf ein Erststudium beziehe, das maßgebliche gegenwärtige Studium der Antragstellerin für sie jedoch ein Zweitstudium sei.

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Die Antragstellerin erhob am 31.03.2003 Klage. Diese ist bei der beschließenden Kammer zu Aktenzeichen 6 A 1376/03 anhängig.

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Gleichzeitig suchte die Antragstellerin ebenfalls am 31.03.2003 um vorläufigen Rechtsschutz nach.

6

Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. sei nicht nur auf ein Erststudium, sondern auch auf ein Zweitstudium anwendbar. Damit erhöhe sich ihr Studienguthaben für das jetzige Studium jedenfalls um die Zeit der Pflege und Erziehung ihres Sohnes seit dem 18.04.1998. Gehe man von einem Studienguthaben von grundsätzlich 13 Semestern aus, habe sie dieses unter Anrechnung der 7 Semester aus ihrem ersten Studium zum Ablauf des Wintersemesters 2002/2003 zwar tatsächlich verbraucht. Ihr stehe jedoch für das Sommersemester 2003 trotzdem noch ein Studienguthaben zur Verfügung, weil die Pflege und Erziehung ihres Sohnes weiter andauere, sich ihr Studienguthaben deshalb wiederum um diese Zeit erhöhe und eine Verdoppelung des maßgeblichen Studienguthabens noch nicht eingetreten sei. Im Übrigen sei auch zweifelhaft, ob es sich bei ihrem Studium tatsächlich um ein Zweitstudium handele, weil ihr nur auf Grund ihres ersten Studiums an einer Fachhochschule die Aufnahme ihres jetzigen Universitätsstudiums rechtlich möglich geworden sei, so dass möglicherweise sogar eine weitere Erhöhung des Studienguthabens nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NHG n.F. vorzunehmen sei.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 08.01.2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2002 anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, die Erhöhungsvorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. sei nur für ein Erststudium anzuwenden. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG n.F., wonach das Studienguthaben nur für die Erlangung "eines" berufsqualifizierenden Abschlusses zur Verfügung stehe, sowie aus der "Gesetzesbegründung" zu Art. 8 des Entwurfs des Haushaltsbegleitgesetzes 2002. Danach könnten die Zeiten der Pflege und Erziehung des Kindes der Antragstellerin hier nicht zu einer Erhöhung ihres Studienguthabens führen, welches danach auch verbraucht sei. Eine Erhöhung des Studienguthabens im Hinblick auf das vorherige Studium der Antragstellerin könne ferner auch nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NHG n.F. erfolgen, weil für die Erlangung des nunmehr von der Antragstellerin angestrebten Berufsabschlusses ihr erstes Studium nicht rechtlich erforderlich sei. Im Übrigen seien die maßgeblichen Vorschriften des NHG n.F. auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Diesbezüglich weist die Antragsgegnerin auf das Urteil des BVerwG vom 25.07.2001 - 6 C 9.00 - zu der entsprechenden Regelung in Baden-Württemberg hin. Schließlich sei für Härtefälle auf die Möglichkeit eines Erlasses der Gebühr nach 14 Abs. 2 NHG n.F. zu verweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie zu dem Verfahren 6 A 1376/03, insbesondere die Antrags- und Klageschrift der Antragstellerin vom 28.03.2003 nebst Anlagen und die Antrags- und Klageerwiderung der Antragsgegnerin vom 08.04.2003, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Beiakte A) verwiesen.   

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II. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 31.03.2003 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 11.03.2003 nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft; der seinem Wortlaut nach auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 08.01.2003 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2002 beschränkte Antrag ist nach seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehren entsprechend auszulegen. Der so zu verstehende Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 13.12.2002 in der nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gebotenen Weise vor Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO von der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Antragsgegnerin beantragt und von dieser abgelehnt worden.

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Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) anordnen, wenn diese - wie hier - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfällt. Bei der danach vom Gericht zu treffenden Entscheidung ist zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Wirkung des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, (Aufschubinteresse) einerseits und dem Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Sofortvollzugsinteresse) andererseits abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des von dem Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit diese bei summarischer Prüfung absehbar sind. Bestehen bereits bei dieser summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, ist dem Antrag stattzugeben, da ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht in Betracht kommt (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). So liegt es hier.

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Als Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung kommen hier nur die Vorschriften der §§ 11 und 13 NHG n.F. in Betracht. Diese Vorschriften entsprechen den §§ 81a und 81b des nach Art. 7 Abs. 2 NdsHochschulreformG mittlerweile außer Kraft getretenen NHG in der Fassung vom 24.03.1998 (Nds. GVBl. S. 300), zuletzt geändert durch Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18.12.2001 (Nds. GVBl. S. 806) [a.F.]. Die Einfügung der §§ 81a und 81b in das NHG a.F. erfolgte wiederum eben durch Art. 8 des vorgenannten Haushaltsbegleitgesetzes 2002 und beruht letztlich auf einem diesbezüglichen Änderungsantrag der SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag vom 27.09.2001, der der Kammer in Kopie vorliegt (im Folgenden kurz als "Begründung" bezeichnet; vgl. auch Landtags-Drucksachen 14/2652 und 14/2930 [dort S. 8 ff.] und Stenographischer Bericht über die Ausführungen des zuständigen Berichterstatters in der 91. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtages - 14. Wahlperiode - am 12.12.2001 [S. 8894 ff., 8899 f.]).

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Die Kammer kann offen lassen, ob die genannten Vorschriften verfassungsgemäß sind (vgl. hierzu allerdings BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 - DVBl. 2002, 60 m.w.N.). Auch muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, ob diese Vorschriften des niedersächsischen Landesrechts mit sonstigem höherrangigen Recht, insbesondere mit § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vereinbar sind (vgl. hierzu aber § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG). Denn selbst wenn man die Wirksamkeit der §§ 13 und 11 NHG n.F. unterstellt, sind die darin genannten Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung im vorliegenden Fall nicht gegeben:

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Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung, zu denen die Antragsgegnerin gehört, für das Land Niedersachsen von den Studierenden für jedes Semester eine Studiengebühr in Höhe von 500,00 Euro, soweit kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht. Das Studienguthaben berechnet sich wiederum nach § 11 NHG n.F.. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG n.F. verfügen Studierende an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung über ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiengangs zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zuzüglich weiterer vier Semester. Dabei ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 NHG n.F. für die Berechnung des Studienguthabens die Regelstudienzeit des gegenwärtig gewählten Studiengangs maßgeblich. Das Studienguthaben erhöht sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. für die Zeit der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne von § 25 Abs. 5 BAFöG, jedoch höchstens bis zu einer Verdoppelung des Studienguthabens nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 NHG n.F.. Danach liegen hier die Voraussetzungen für die Erhebung einer Studiengebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG n.F. von der Antragstellerin für das Sommersemester 2003 nicht vor, weil der Antragstellerin im Sommersemester 2003 noch ein Studienguthaben zur Verfügung steht. Der entsprechende Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2002 ist schon aus diesem Grunde offensichtlich rechtswidrig und dem Antrag der Antragstellerin deshalb stattzugeben.

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Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Berechnung des Studienguthabens der Antragstellerin zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass hierfür die Regelstudienzeit des gegenwärtig von der Antragstellerin gewählten Studiums maßgeblich ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 NHG n.F.; vgl. auch Begründung, S. 5 f.). Diese beträgt unstreitig 9 Semester, so dass sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG n.F. ein Studienguthaben von 13 Semestern ergibt.

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Auch hat die Antragsgegnerin die Studienzeiten der Antragstellerin aus ihrem ersten Studium richtigerweise nach § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG n.F. mit 7 Semestern (Wintersemester 1989/1990 bis Wintersemester 1992/1993) auf dieses Studienguthaben der Antragstellerin angerechnet und den bisherigen Verbrauch des Studienguthabens im Rahmen des gegenwärtigen Studiums der Antragstellerin mit 16 Semestern (Sommersemester 1995 bis einschließlich Wintersemester 2002/2003) ordnungsgemäß ermittelt.

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Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich das Studienguthaben der Antragstellerin für ihr gegenwärtiges Studium nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. um die Zeit der Pflege und Erziehung ihres am 18.04.1998 geborenen Sohnes, mithin um die Zeit seit dem 18.04.1998 erhöht.

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Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung, wonach § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. nur auf ein Erststudium, nicht jedoch auf ein Zweitstudium oder andere Folgestudien anwendbar sei, findet keinerlei Stütze im Gesetz oder den hierzu auffindbaren Materialien. Richtig ist zwar, dass dem Studierenden für ein Zweitstudium kein zusätzliches oder erhöhtes Studienguthaben eingeräumt wird. Vielmehr muss er sich, wenn er ein Zweitstudium aufnimmt, auf sein diesbezügliches Studienguthaben nach § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG n.F. grundsätzlich die Zeiten seines Erststudiums anrechnen lassen. Dies bedeutet, dass sein Studienguthaben für das Zweitstudium grundsätzlich von vornherein aufgebraucht ist, wenn er die entsprechende Semesterzahl bereits im Erststudium verbraucht hat (vgl. Begründung, S. 6). Trotzdem wird jedoch eben auch für das Zweitstudium zunächst ein gesondertes Studienguthaben berechnet, wie es die Antragsgegnerin hier auch getan hat. Von daher ist schon der von der Antragsgegnerin vertretene Ansatz, § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG n.F. sei dahingehend zu verstehen, dass nur ein Studienguthaben für die Erlangung eines einzigen berufsqualifizierenden Abschlusses zur Verfügung stehe, nicht haltbar. Vielmehr setzt z.B. auch § 13 Abs. 2 Nr. 2 NHG n.F. unzweifelhaft voraus, dass auch im Falle eines Zweitstudiums ein gesondertes Studienguthaben zur Verfügung steht, das sich allerdings gegenüber dem Erststudium verändern (erhöhen oder verringern) kann (vgl. hierzu Begründung, S. 10 mit Berechnungsbeispielen).

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Wenn jedoch auch für ein Zweitstudium ein gesondertes Studienguthaben zu berechnen ist, dann ist nicht ersichtlich, warum § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. auf ein solches Studienguthaben nicht anwendbar sein sollte. Der Wortlaut des Gesetzes gibt hierfür jedenfalls nichts her, und auch der Wille des Gesetzgebers steht einer solchen Auslegung entgegen. Der Gesetzgeber wollte nämlich auch bei der Aufnahme eines Zweitstudiums nach Abschluss eines Erststudiums den zur Verfügung stehenden Zeitrahmen so individuell festlegen, dass besondere Belastungen des Studierenden, die sich z.B. aus der Erziehung und Pflege minderjähriger Kinder ergeben, nicht auch zu einer finanziellen Belastung des Studierenden führen (Begründung, S. 6).

23

Ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. demnach im Falle der Antragstellerin auf ihr gegenwärtiges Studienguthaben anwendbar, so ist dieses zunächst für die Zeit vom 18.04.1998 (ungefähr Beginn des Sommersemesters 1998) bis zum 31.03.2003 (Ende des Wintersemesters 2002/2003) um 10 Semester zu erhöhen, wobei es der Kammer unbedenklich erscheint, die betreffenden Zeiten geringfügig auf volle Semester aufzurunden. Unter Berücksichtigung des Studienguthabens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG n.F. ergibt sich damit ein Studienguthaben für die Zeit bis einschließlich des Wintersemesters 2002/2003 in Höhe von 23 Semestern. Dies entspricht zwar der Anzahl der von der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt verbrauchten Semester.

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Da die Antragstellerin nach ihren insoweit glaubhaften und unbestrittenen Angaben ihren Sohn aber auch im Sommersemester 2003 weiterhin pflegen und erziehen wird, führt die Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. hier jedoch dazu, dass sich das Studienguthaben der Antragstellerin auch für das Sommersemester 2003 wiederum um ein Semester erhöhen wird und ihr dieses Studienguthaben im Sommersemester 2003 zur Verfügung steht, so dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG n.F. nicht erfüllt sind. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der - wie dargelegt - sicherstellen wollte, dass Zeiten der Pflege und Erziehung von Kindern grundsätzlich nicht zu einer finanziellen Belastung des Studierenden führen sollen; derartige Zeiten sollen vielmehr grundsätzlich gebührenfrei bleiben.

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Dem steht im vorliegenden Fall schließlich auch nicht § 11 Abs. 3 Nr. 1, 2. Halbsatz NHG n.F. entgegen, wonach die Erhöhung des Studienguthabens für die Zeit der Pflege und Erziehung von Kindern höchstens zur Verdoppelung des Studienguthabens nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 NHG n.F. führen darf. Denn selbst wenn man hier nur das Studienguthaben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 NHG n.F. in Höhe von 13 Semestern berücksichtigt, würde eine Verdoppelung erst bei 26 Semestern erreicht werden. Unter Berücksichtigung der bisherigen Erhöhungszeiten nach § 11 Abs. 3 Nr. 1, 1. Halbsatz NHG n.F. ergibt sich hier demgegenüber einschließlich des Sommersemesters 2003 erst ein Studienguthaben von 24 Semestern.

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Von daher kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch offen bleiben, ob hier eine weitere Erhöhung des Studienguthabens nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NHG n.F. erfolgen müsste, weil das erste Studium der Antragstellerin für sie erst die Möglichkeit zur Aufnahme ihres gegenwärtigen Studiums eröffnet hat.