Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 19.06.2007, Az.: L 11 AY 80/06
Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anrechnung eines Einkommensanteils der volljährigen Söhne; Auslegung des Begriffs "Familienangehörige" i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Begrenzung des Personenkreises der Familienangehörigen auf die "Kernfamilie"
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 19.06.2007
- Aktenzeichen
- L 11 AY 80/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 40570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0619.L11AY80.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 15.09.2006 - AZ: S 53 AY 9/06
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG
- § 2 Abs. 1 AsylbLG
- § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG
- § 7 Abs. 2 AsylbLG
Fundstellen
- NVwZ 2009, 608
- NVwZ 2008, 115-117 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Unter "Familienangehörige" im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG sind nur der Ehegatte und die minderjährigen Kinder der Leistungsberechtigten (enger Familienbegriff) und nicht alle Verwandten und Verschwägerten gleich welchen Grades (weiter Familienbegriff) zu verstehen. Der Gesetzgeber wollte nicht von den übrigen sozialhilferechtlichen Regelungen abweichen. Die Bedarfsgemeinschaft beschränkte sich schon nach dem BSHG und auch jetzt nur auf die Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kinder der Leistungsberechtigten. Der obergerichtlichen Rechtsprechung, die teilweise den weiten Familienbegriff zugrunde legt, wird nicht gefolgt.
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. September 2006 wird aufhoben, soweit es eine Regelung für den Leistungsmonat Mai 2005 trifft und im Übrigen wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach § 3 AsylblG ohne Anrechnung von Einkommen seiner Söhne im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 zu gewähren. Der Bescheid vom 11. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005, die Bescheide vom 17. Februar 2005 und vom 5. April 2005 werden insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anrechnung eines Einkommensanteils der volljährigen Söhne.
Der Kläger und seine Familie (Ehefrau und 6 Kinder) sind nach ihren Angaben Kurden aus Syrien. Streitig ist gewesen, ob sie syrische Staatsangehörige oder Staatenlose aus Syrien sind oder ob sie türkische Staatsangehörige sind; durch Schreiben vom 17. Oktober 2005 erklärte die Beklagte, dass der Kläger und seine Familie nach dortigen Ermittlungen weder die syrische noch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und deshalb nunmehr als "ungeklärte" Staatsangehörige geführt würden. Der Kläger und seine Familie reisten am 12. April 1999 in die Bundesrepublik ein. Der Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juni 1999 abgelehnt und der Kläger und seine Familie unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Dieser Bescheid ist seit dem 27. März 2001 rechtskräftig. Wegen fehlender Reisepässe wurden Duldungen erteilt. In der Folgezeit gelang es nicht, die für eine Rückkehr nach Syrien erforderlichen Papiere zu beschaffen. Dem wiederholten Antrag auf Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gab die Stadt I. durch Bescheid vom 21. Juni 2005 statt; zum 15. Dezember 2005 zog der Kläger mit seiner Familie in die auch heute noch von ihm bewohnte Wohnung.
Der Kläger erhielt ursprünglich nur gekürzte Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm zu vertretenen Gründen hätten nicht vollzogen werden können.
Der Sohn J., geb. am 20. März 1985, begann zum 1. August 2004 eine Ausbildung und bezog daraus ein regelmäßiges monatliches Netto-Einkommen von 465, 72 EUR. Mit an den Sohn des Klägers gerichteten Bescheid vom 11. Januar 2005, der den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 regelte, lehnte die Stadt I. die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG für den Sohn wegen anzurechnenden Erwerbseinkommen ab und teilte dem Sohn mit, dass er abzüglich eines Freibetrages von 116,43 EUR und abzüglich der Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe 168,72 EUR seinem Vater, dem Kläger ab 1. Januar 2005 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 180,57 EUR zu geben habe. Mit weiterem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 11. Januar 2005 gewährte die Stadt I. dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 Leistungen nach § 3 ff AsylbLG, jedoch gekürzt um den errechneten Unterhaltsbetrag vom 180,57 EUR monatlich. Der gegen beide Bescheide vom 11. Januar 2005 eingelegte Widerspruch (Schriftsatz vom 21. Januar 2005) wurde durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 7 Abs. 1 AsylbLG Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, einzusetzen sei und der Sohn K. in der Lage sei, seine Familie mit einem Teilbetrag von 180,57 EUR zu unterstützen. Durch Bescheid der Stadt I. vom 17. Februar 2005 wurde nur für den Leistungsmonat Februar 2005 bei den Leistungen an den Kläger ein weiterer Unterhaltsbeitrag seines Sohnes L., geb. am 10. April 1984; in Höhe von 146,28 EUR abgezogen. Durch Bescheid vom 5. April 2005 wurde sodann aufgrund geänderten Einkommens des Sohnes K. für die Monate März und April 2005 der Abzugsbetrag auf 189,77 EUR festgesetzt. Durch Bescheid vom 17. Mai 2005 setze die Stadt I. ab 1. Mai 2005 bis auf weiteres den monatlichen Abzugsbetrag auf 365,38 EUR fest; dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Abzugsbetrag wegen des Einkommens des Sohnes M. in Höhe von 159,10 EUR und des Sohnes N., geb. am 16. Juni 1983, in Höhe von 206,28 EUR.
Mit Schreiben vom 11. April 2005 beantragte der Kläger für sich, seine Ehefrau und die noch minderjährigen Kinder O. und P. die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG. Durch Bescheid der Stadt I. vom 20. Juni 2005 (und weitere Folgebescheide) wurde dem Kläger (nebst Familie mit Ausnahme der volljährigen Kinder) beginnend ab dem 1. Juni 2005 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII ohne Anrechnung eines Einkommensanteils ihrer volljährigen Söhne gewährt, da eine Anrechnung nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 SGB XII nicht möglich sei.
Gegen den am 20. Dezember 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 hat der Kläger am 20. Januar 2006 beim Sozialgericht Hannover Klage eingereicht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der errechnete Teil der Ausbildungsvergütung nicht angerechnet werden dürfe, weil in§ 7 Abs. 1 AsylbLG nur die Kernfamilie, d.h. die Eltern und ihre minderjährigen Kinder, erfasst sei. Der Sohn sei jedoch bereits volljährig. Außerdem brauche der Sohn seine geringe Ausbildungsvergütung für sich, weil er Ausgaben für die Fahrt zur Arbeit, zur Berufsschule, für Literatur, Arbeitsmaterial, Arbeitskleidung usw. habe. Deshalb sei der Bescheid der Stadt I. vom 11. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Leistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Durch Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. September 2006 ist die Beklagte verpflichtet worden, dem Kläger Leistungen nach dem AsylbLG ohne Anrechnung eines Unterhaltsbeitrages seines Sohnes für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Die Bescheide vom 11. Januar 2005 und 15. Dezember 2005 wurden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Das Sozialgericht hat die Entscheidung, ob der Begriff des "Familienangehörigen" im Sinne des § 7 Abs. 1 AsylbLG weiter zu fassen ist als der Begriff im SGB XII, der nur die Eltern und ihre minderjährigen Kinder erfasse, offen gelassen. Es hat auf die persönliche Situation des Sohnes des Klägers abgestellt und dabei betont, dass ein Auszubildender auch über den normalen Lebensunterhalt hinaus Aufwendungen habe und es ihm zusätzlich möglich sein müsse, mit anderen Auszubildenden in vertretbarem Umfang soziale Beziehungen zu unterhalten, die auch mit finanziellem Aufwand verbunden sind. Deshalb könne nicht verlangt werden, dass der Betrag von 180,57 EUR für den Lebensunterhalt seiner Familie eingesetzt werde.
Gegen das am 23. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13. November 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Berechnung des überschießenden Einkommens des Sohnes M. korrekt erfolgt und auch vom Sozialgericht nicht beanstandet worden sei. Andere Einkommensabzüge als die in § 7 Abs. 2 AsylbLG genannten Pauschalbeträge sehe das AsylbLG nicht vor. Dieses Einkommen sei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG einzusetzen; ein Ermessen sei dem Leistungsträger nicht eingeräumt. Dieses Einkommen habe auch berücksichtigt werden können, weil der Begriff des "Familienangehörigen" in § 7 Abs. 1 AsylbLG weiter gefasst sei und auch volljährige Kinder erfasse. Dies ergebe sich aus einem Vergleich zu § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, in dem lediglich Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder genannt sind.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 15. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung tritt er der Begründung des Sozialgerichts bei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Insbesondere wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten. Sie ist jedoch nur teilweise, bezogen auf die im Urteil des Sozialgerichts getroffene Regelung für den Leistungsmonat Mai 2005, begründet.
Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens war nur der durch Bescheid vom 11. Januar 2005 ausdrücklich geregelte Leistungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005. Bezogen auf diesen Zeitraum sind von der Stadt I. noch die Leistungsbescheide vom 17. Februar 2005 (Regelung für Februar 2005) und vom 5. April 2005 (Regelung für März und April 2005) erlassen worden; diese Bescheide haben den Bescheid vom 11. Januar 2005 abgeändert und sind deshalb gemäß § 86 SGG bereits Gegenstand des Vorverfahrens geworden, auch wenn diese im Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 nicht erwähnt wurden. Dagegen änderte der Bescheid vom 17. Mai 2005, der Leistungen ab dem 1. Mai 2005 regelt, den Bescheid vom 11. Januar 2005 nicht ab, sondern regelte einen Folgezeitraum. Deshalb hat das Sozialgericht zu Unrecht zur Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ohne Anrechnung eines Unterhaltsbeitrages auch für den Monat Mai 2005 verpflichtet, so dass das Urteil insoweit aufzuheben ist.
Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verpflichtet, Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 ohne Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen der volljährigen Söhne zu gewähren. Dabei wertet das erkennende Gericht die Formulierung "Leistungen nach dem AsylbLG" in dem Sinne, dass Grundleistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG, jedoch nicht Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG gemeint sind. Zwar ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Klagantrag, "Leistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren" nicht klar formuliert, jedoch ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger erst mit Schreiben vom 11. April 2005 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beantragt hatte, dass er sich im Klageverfahren bezogen auf den hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 nur dagegen wenden wollte, dass auf die nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen noch Einkommensanteile seiner volljährigen Söhne angerechnet werden.
In den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte zu Unrecht Einkommensanteile der volljährigen Söhne des Klägers angerechnet.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. Diese Regelung gilt nur für einen Leistungsbezug nach §§ 3 ff. AsylbLG, jedoch nicht für einen Leistungsbezug nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, da in diesem Fall abweichend von §§ 3 bis 7 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII) entsprechend anzuwenden sind.
Der Kläger ist Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, da er eine Duldung (seit dem 1. Januar 2005) nach § 60 a AufenthG besitzt. Seine volljährigen Söhne lebten zumindest im hier streitigen Zeitraum auch im selben Haushalt mit dem Kläger. Streitig ist, ob die volljährigen Kinder als Familienangehörige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzusehen sind. Diese Frage ist im vorliegenden Fall auch klärungsbedürftig, da die vom Sozialgericht zugrunde gelegten Ausführungen, über den Freibetrag nach § 7 Abs. 2 AsylbLG hinaus Einkommensanteile unberücksichtigt zu lassen, im AsylbLG keine Stütze finden.
Die Bedeutung des Begriffs "Familienangehörige" im Sinne des§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist umstritten. Der engen Auffassung zufolge sind hiervon nur der Ehegatte und die minderjährigen Kinder der Leistungsberechtigten erfasst; während nach dem weiten Verständnis des Begriffes - über den Ehegatten und die minderjährigen Kinder hinaus - alle Verwandten und Verschwägerten der Leistungsberechtigten gleich welchen Grades erfasst sein sollen (vgl. zum Streitstand: Hohm in GK-AsylbLG § 7 Rn. 49 ff m.w.N.).
Der Senat schließt sich der engen Auffassung des Begriffs der Familienangehörigen an (vgl. auch Hohm in GK-AsylbLG § 7 Rn. 50 m.w.N.).
Der Begriff des Familienangehörigen ist in § 7 AsylbLG weder definiert noch näher bestimmt. Eine sprachliche Differenzierung enthält lediglich § 1a AsylbLG, der den Verweis auf den Begriff des "Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6" enthält. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG sind nur "Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder" genannt. Dem Wortlaut des AsylbLG lässt sich nicht entnehmen, ob der Gesetzgeber den Begriff der Familienangehörigen in § 7 AsylbLG im Sinne der "Kernfamilie" von § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG geregelt hat oder ob auch sonstige Familienangehörige - z.B. Onkel und Tanten oder auch volljährige Kinder - von dem in § 7 AsylbLG verwandten Begriff der Familienangehörigen erfasst werden. Der Vergleich beider Vorschriften unter systematischen Gesichtspunkten ist für eine eindeutige Begriffsbestimmung unergiebig, weil beide Vorschriften nicht vergleichbare Regelungsinhalte aufweisen.
Für die enge Auffassung des Begriffes ist vielmehr maßgeblich auf die Entstehungsgeschichte des AsylblG abzustellen. Das seit dem 1. November 1993 in Kraft getretene AsylbLG wurde aus dem BSHG (Nachfolgeregelung seit dem 1. Januar 2005 das SGB XII) entwickelt. Zuvor waren die Leistungsansprüche von Ausländern in§ 120 BSHG (vgl. BSHG in der Neufassung vom 10. Januar 1991, BGBl. I. S. 94, 113 f.) geregelt, so dass auch der dem BSHG zugrunde liegende Familienbegriff maßgebend war.§ 120 BSHG war seit 1982 in seinen Grundzügen unverändert geblieben (vgl. auch BT-Drucksache 12/3686 (neu) Begründung allgemeiner Teil). § 11 Abs. 1 BSHG in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I. 1991, S. 94, 97) ging von einer Bedarfsgemeinschaft allein zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern aus. In § 120 BSHG a.F. gab es insofern keine Sonderregelung; vielmehr erhielt auch der Personenkreis der Ausländer gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach §§ 11 ff. BSHG. Der Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG wurde aus dem Anwendungsbereich des § 120 BSHG herausgenommen und es wurde eine Leistungsart eigener Art geschaffen. Das bedarfsorientierte Grundsystem wurde jedoch übernommen, wie auch die vielfachen Verweisungen früher auf das BSHG, jetzt auf das SGB XII zeigen. Ziel des AsylbLG war eine Neuregelung der "Sozialhilfeleistungen" für Ausländer, wobei das Leistungsniveau für bestimmte Ausländergruppen um ca. 25% der Sozialhilfesätze abgesenkt wurde (vgl. BT-Drucksache 12/3686 (neu) und 12/4451, vgl. auch Hohm in GK AsylbLG, II, Rn. 18 S. 22).
Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich aber nicht der Wille des Gesetzgebers herleiten, vom bisherigen sozialhilferechtlichen System der Bedarfsgemeinschaft abzuweichen. Diese Bedarfsgemeinschaft beschränkte sich schon nach dem BSHG und auch jetzt auf die Ehegatten/Lebenspartner und minderjährigen Kinder der Leistungsberechtigten. Nach § 19 Abs. 1 SGB XII ist der Kreis der im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Personen auf die nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und u.U. die zum Haushalt gehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder beschränkt. Volljährige Kinder oder sonstige Verwandte sind von dieser Regelung nicht erfasst (vgl. Wenzel in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage, SGB XII § 19 Rn 23 f; Grube in Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe Kommentar 2005, § 19 SGB XII Rn 19.).
Im Übrigen hat der Gesetzgeber - wozu er im Rahmen der mehrfachen Änderungen des AsylbLG hinreichend Gelegenheit gehabt hätte - nicht durch die Formulierung in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG oder durch tragfähige Ausführungen in den Gesetzesbegründungen hinreichend deutlich gemacht, dass er im Gegensatz zu den sozialhilferechtlichen Regelungen von einem weiten Begriff des Familienangehörigen in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG im Rahmen der Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaft ausgehen wollte.
Wenn der Gesetzgeber den Kreis der zu berücksichtigenden Familienangehörigen in dieser Vorschrift mithin weder festgelegt noch näher bestimmt hat, so ist es auch mit Rücksicht auf den Bestimmtheitsgrundsatz geboten, die hier getroffene Eingrenzung des Personenkreises vorzunehmen. Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylblG enthaltende Regelungskonzept beruht auf einer weitgehend ungeschützten Anrechnung von Einkommen und Vermögen (vgl. in diese Richtung auch Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1999, 4 L 2032/99 Rn 25 in [...]). Einkommen und Vermögen ist vollständig aufzubrauchen, bevor Leistungen nach demAsylblG gewährt werden. Lediglich § 7 Abs. 2 AsylblG enthält einen Freibetrag iHv 25% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit bei der Anrechnung, höchstens jedoch i.H.v 60% des maßgeblichen Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2 AsylblG. Ein geschütztes Vermögen wird grundsätzlich nicht anerkannt (vgl. aber BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2006, 1 BvR 293/05 zum Schmerzensgeld). Nach diesem Regelungskonzept kann der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, dass dem volljährigen Sohn der Unterhalt des Vaters angesichts des geringen Ausbildungsgehaltes nicht zuzumuten ist. Schutzvorschriften wie im Bereich der Sozialhilfe (z.B. § 36 SGB XII) existieren im AsylblG nicht. Die Eingrenzung auf die "Kernfamilie" ist sachgerecht, weil mit dem Eintritt der Volljährigkeit das Kind grundsätzlich für sich selbst sorgen muss ( § 1602 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Auch das BVerfG differenziert zwischen dem Zusammenleben von Eltern mit minderjährigen Kindern als sog. Lebens- und Erziehungsgemeinschaft einerseits und dem durch zunehmende Selbständigkeit geprägtem Zusammenleben von Eltern mit volljährigen Kindern als sog. Haus- oder Beistandsgemeinschaft andererseits (vgl. BVerfGE 80, 81, 90) [BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84].
Die Begrenzung des Personenkreises der Familienangehörigen auf die "Kernfamilie" widerspricht auch nicht dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Zweck der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem AsylblG. Es werden auch dann nur Leistungen gewährt, wenn der Leistungsberechtigte durch den vorrangigen Einsatz von verfügbarem Einkommen und Vermögen nicht mehr zur Selbsthilfe imstande ist, und zwar auch im Verhältnis zum Ehegatten und den minderjährigen Kindern.
Die hier erfolgte Auslegung der Norm widerspricht schließlich auch nicht dem mit dem AsylblG verfolgten Zweck, etwa den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern, ein eigenes Konzept zur Sicherung des Lebensbedarfs zu entwickeln und Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen (vgl hierzu BVerfG vom 11. Juli 2006 a.a.O. Rn 39, 41). Auch so wird verhindert, dass der Leistungsempfänger über eigene Geldmittel verfügt, mit Hilfe derer er seinen Verbleib in der Bundesrepublik verfestigen kann. Die deutlich unter das Sozialhilfeniveau abgesenkten Leistungen, der Vorrang von Sachleistungen, die weitgehend ungeschützte Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach dem AsylblG unterscheiden sich auch dann noch erheblich von den Regelungen des Sozialhilferechts.
Soweit dieser Auffassung obergerichtliche Rechtsprechung entgegensteht, wird der dort vertretenen Auffassung nicht gefolgt: Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 1. März 2004 - 12 A 3543/01 -, recherchiert in [...]), das sich für die Anwendung eines weiten Familienbegriffs ausspricht, da bei der Wortlautinterpretation (vgl. Rn. 42) der unterschiedlichen Formulierung in§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG und § 1a Satz 1 AsylbLG ein hohes Gewicht beizumessen sei, ist nicht überzeugend, da unberücksichtigt geblieben ist, dass die Regelung des § 1a AsylbLG erst später zum 1. September 1998 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25. August 1998 (BGBl. I, S. 2505) eingeführt wurde und in diesem Rahmen zumindest nicht klargestellt wurde, dass in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG der Begriff des Familienangehörigen eine andere Bedeutung haben soll. Vielmehr lässt sich den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 13/11172 und BR-Drucksache 632/98) entnehmen, dass die Einführung des § 1a AsylbLG allein dazu diente, einen Leistungsmissbrauch zu erschweren. Es ist dagegen nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dabei erkannt hatte, dass in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG auch der Begriff des "Familienangehörigen" verwandt wurde.
Ebenso ist die Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 7. September 2004 - 10 UE 600/04 - recherchiert in [...]) zum weiten Familienbegriff nicht überzeugend, weil sie die Reichweite des Beschlusses des BVerwG vom 12. April 2000 - 5 B 179/99 - (recherchiert in [...]) überinterpretiert. Das BVerwG hat ausdrücklich keine Entscheidung zum Begriff des Familienangehörigen getroffen, sondern nur darüber, ob die Schonvermögensregelung des§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG im Rahmen des AsylbLG anwendbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das geringfügige Obsiegen der Beklagten im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, auf eine nur anteilige Kostenerstattungspflicht zu erkennen.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung ( § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen, da zur Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG keine Rechtsprechung des BVerwG und des seit dem 1. Januar 2005 zuständig gewordenen BSG vorliegt. Auch liegen nur vereinzelt zweitinstanzliche Entscheidungen der bis zum 31. Dezember 2004 zuständig gewesenen Verwaltungsgerichtsbarkeit und - soweit ersichtlich - keine zweitinstanzlichen Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit vor.