Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 08.06.2007, Az.: L 3 KA 9/07 ER
Änderung oder Aufhebung von vertragsärztlichen Honorarfestsetzungen; Besonderes öffentliches Interesse an der finanziellen Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Leistungserbringung ; Berichtigung der Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV); Prüfung von Vertretungsfällen bei Anzeichen eines unrichtigen oder missbräuchlichen Ansatzes von Vertretungsscheinen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.06.2007
- Aktenzeichen
- L 3 KA 9/07 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 33845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0608.L3KA9.07ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 31.01.2007 - AZ: S 24 KA 462/06 ER
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs. 4 S. 9 SGB V
- § 45 Abs. 2 S. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
- § 34 Abs. 4 S. 1 und 2 Ersatzkassenvertrag-Ärzte (EKV-Ä)
Fundstelle
- MedR 2007, 623-626
Redaktioneller Leitsatz
Eine Korrektur einer ärztlichen Honorarforderung ist möglich, wenn Vertragsärzte eine ursprüngliche Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umwandeln, ohne die auf gemeinsame Behandlung des Patientenstammes gerichtete bisherige Praxisführung zu ändern und hierdurch eine deutliche Vermehrung der Fallzahlen der beteiligten Ärzte sowie der abzurechnenden Leistungen erreichen.
Die Kontinuität zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft ist gegeben, wenn der Kernbestand der die frühere Gemeinschaftspraxis führenden Ärzte auch die Praxisgemeinschaft bildet. Notwendig ist, dass dies im selben Ort und ohne nennenswerte zeitliche Zäsur zwischen dem Ende der Gemeinschaftspraxis und der Bildung der Praxisgemeinschaft geschieht.
Ab einer gemeinschaftlichen Behandlung von mehr als 50% der Patienten ist vom Betrieb
einer Gemeinschaftspraxis auszugehen und nicht von einer Praxisgemeinschaft.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.026,03 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs gegen sachlich-rechnerische Berichtigungen und damit verbundene Honorarrückforderungen.
Der Antragsteller ist als Facharzt für Allgemeinmedizin in C. niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Zum 01. April 2000 trat er einer Praxisgemeinschaft bei, deren andere Mitglieder (bereits ab 01. April 1998) die Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. D. und E. waren. Letztere waren bis zum 31. März 1998 in Gemeinschaftspraxis tätig gewesen. Nach 2004 wurde die Praxisgemeinschaft aufgelöst und - unter zusätzlicher Beteiligung der Ärztin Dr. F. - eine Gemeinschaftspraxis gegründet, die seit 2007 ohne den Arzt E. weiter geführt wird.
Auf der Grundlage der zwischen ihr und den Kassenverbänden abgeschlossenen "Vereinbarung über die Prüfung der Abrechnung auf Rechtmäßigkeit der Plausibilitätskontrollen" vom 09. August 2002 (NdsÄBl. 2002, 94ff.) führte die Antragsgegnerin durch ihren Plausibilitätsausschuss für das Quartal I/2002 eine so genannte erweiterte Plausibilitätsprüfung durch. Diese ergab, dass von insgesamt 884 Patienten des Antragstellers 84 auch von den Ärzten E. und Dr. D. behandelt worden waren, 271 auch von Dr. D. und 213 auch vom Partner E ... Dabei hatte ein Arzt seine Leistungen jeweils in der Kategorie "eigene Fälle" abgerechnet, der zweite und ggf. auch der dritte hatte Vertreterscheine abgerechnet. Der Plausibilitätsausschuss teilte dem Antragsteller daraufhin - unter Darlegung von 30 ausgewählten Beispielsfällen - mit, es könne aus diesem Grund die Anfangsvermutung einer künstlichen Fallzahlvermehrung vorliegen. Der Antragsteller legte dem gegenüber mit Schreiben vom 16. Januar 2003 dar, dass jeweils sachliche Gründe für die Abrechnung von Vertretungsscheinen vorgelegen hätten.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2004 berichtigte die Antragsgegnerin die Honorarabrechnung des Antragstellers für das Quartal I/02, weil dieser sich mit seinen Kollegen zu einer Praxisgemeinschaft verbunden, dann aber mit diesen in einer Art und Weise zusammengewirkt habe, wie es für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnend sei. Zur weiteren Begründung berief sie sich auf den Bericht des Plausibilitätsausschusses, der an Hand von Beispielsfällen ausgeführt hatte, dass die Ärzte der Praxisgemeinschaft in erheblichem Umfang Vertreterscheine abgerechnet hätten, ohne dass die Voraussetzungen eines Vertretungsfalls nach § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Ärzte ( Ärzte-ZV) gegeben gewesen seien. In Würdigung aller Umstände sei von einer arbeitsteiligen und gemeinsamen Behandlungstätigkeit auszugehen, wie sie nur innerhalb einer Gemeinschaftspraxis möglich sei. Hierdurch hätten die drei Ärzte vergütungsrechtliche Vorteile erlangt, nämlich eine Erhöhung des fallzahlabhängigen Praxis- und Laborbudgets und eine entsprechend häufiger abgerechnete Ziffer 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM). Berechnete man den Honoraranspruch der drei Ärzte so, als ob diese eine Gemeinschaftspraxis geführt hätten, ergäbe sich eine Honorardifferenz von insgesamt 17.979,58 EUR gegenüber dem tatsächlich abgerechneten Gesamthonorar. Der auf den Antragsteller entfallende Anteil - 5.426,06 EUR - wurde von diesem zurückgefordert.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 18. Februar 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich zunächst darauf berief, die von der Antragsgegnerin im Verfahren der Plausibilitätsprüfung praktizierte Vorgehensweise der Zusendung von Listen mit Patienten und Doppelbehandlungen sei aus datenschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig. Außerdem fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Durchführung der erweiterten Plausibilitätsprüfung. Ihn treffe auch keine Obliegenheit zu verhindern, dass Versicherte den Vertragsarzt entgegen § 76 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) wechseln. Weiterhin müssten die gegenseitigen Vertretungsscheine aus den errechneten Prozentsätzen herausgerechnet werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin seien die Vertretungsfälle zu Recht abgerechnet worden; die Gründe für die jeweiligen Abwesenheiten legte er in einer "Analyse der gemeinsamen Fälle" dar. Im Übrigen sei die Gründung von Praxisgemeinschaften durch den früheren Vorsitzenden der Antragsgegnerin angeraten worden, so dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorliege. Ergänzend führte er schließlich aus, der von der Antragsgegnerin zu Grunde gelegte Berechnungsmodus passe nicht auf Dreierpraxen und bei der Schadensberechnung sei der 10-prozentige Fallpunktzahlzuschlag für Gemeinschaftspraxen nicht berücksichtigt worden. Alle drei Praxen betrieben schließlich reine Bestellpraxen; unabhängig von Terminvergaben behandelte Patienten seien deshalb nur solche, die mit akuten Anliegen von sich aus die Terminregelung ignorierten oder die echte Notfälle seien.
Mit Bescheid vom 05. April 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Gegen den ihm am 06. April 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 07. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 24 KA 120/05 anhängig ist.
Mit weiterem Bescheid vom 13. Juni 2006 berichtigte die Antragsgegnerin die Honorarabrechnungen für die Quartale II bis IV/2002 sachlich-rechnerisch und forderte vom Antragsteller Honorare in Höhe von insgesamt 10.678,05 EUR zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass im Quartal II/02 45,73% der Patienten des Antragstellers zugleich in einer der Praxen der bisherigen Praxisgemeinschaftspartner behandelt worden seien; in den Quartalen III und IV/2002 habe sich der entsprechende Anteil auf 52,97% bzw. 46,93% belaufen. Auch hier seien in einer Vielzahl der Fälle Vertreterscheine abgerechnet worden, ohne dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV vorgelegen hätten. Hierzu führte die Antragsgegnerin 40 exemplarische Fälle an. Aus der vertragsarztrechtswidrigen Praxisorganisation habe sich eine unberechtigte und künstliche Vermehrung der Fallzahlen ergeben, die für die Praxisgemeinschaftspartner vergütungsrechtliche Vorteile bringe. In Höhe der Differenz zwischen dem bisher bezahlten und dem Honorar, das im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis zu beanspruchen wäre, wurden sachlich-rechnerische Berichtigungen durchgeführt.
Hiergegen legte der Antragsteller am 22. Juni 2006 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden worden ist.
Nachdem die Honorarrückforderungsbescheide zunächst nicht vollzogen worden waren, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 09. Oktober 2006 zur Rückzahlung auf, wobei sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. März 2006 (AZ: B 6 KA 76/04 R) verwies, das ihre Rechtsauffassung in wesentlichen Punkten bestätige.
Daraufhin hat der Antragsteller am 16. November 2006 vor dem SG Hannover um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Angesichts der Praxiskosten von ca. 30.000 EUR pro Quartal würden die geltend gemachten Abzüge zur sofortigen Zahlungsunfähigkeit der Praxis führen. Er habe zumindest darauf vertrauen können, dass die Berichtigungsbescheide bis zur Klärung der Hauptsache nicht vollzogen würden. Die Voraussetzungen der von der Antragsgegnerin angeführten BSG-Rechtsprechung lägen nicht vor, weil unter den drei Ärzten nie eine Gemeinschaftspraxis bestanden habe. Außerdem seien die in Abwesenheit des jeweils anderen Kollegen durchgeführten Behandlungen immer als Vertreterfälle abgerechnet worden, so dass eine Hausarztpauschale nicht angefallen sei. Keine Vertretung sei ohne entsprechenden Vertretungsgrund durchgeführt worden; zu keiner Zeit sei auf die Durchführung einer Vertretung hingewirkt worden. Die Patienten seien sowohl durch Aushang in der Praxis als auch bei jeder Inanspruchnahme eines Vertreters darauf hingewiesen worden, dass es sich um drei selbstständige Praxen handele. Außerdem sei auch die Berechnungsweise der so genannten Patientenidentitäten nicht nachvollziehbar, weil eine Addition der Vertretungsfälle aller Ärzte nicht möglich sei. Schließlich sei der Plausibilitätsausschuss rechtswidrig besetzt gewesen, weil ein Ausschussmitglied - entgegen der einschlägigen Verfahrensordnung - nicht hauptamtliche Mitarbeiterin der Antragsgegnerin sei.
Das SG Hannover hat den Antrag mit Beschluss vom 31. Januar 2007 abgelehnt. Es ergäben sich keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Dort sei überzeugend dargelegt worden, dass in den Quartalen I bis IV/02 eine erheblich über 20% liegende Patientenidentität im Verhältnis zu den beiden Praxisgemeinschaftspartnern des Antragstellers bestehe. Die Antragsgegnerin habe zutreffend den Schluss gezogen, dass der Antragsteller und die beiden anderen Ärzte sich absprachegemäß regelmäßig bei jedweder Abwesenheit hätten vertreten lassen, wobei es sich um die arbeitsteilige Übernahme von Behandlungen gehandelt habe, wie sie gerade Kennzeichen einer Gemeinschaftspraxis sei. Auch die Schadensberechnung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Bescheide habe das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zurückzutreten, zumal eine Gefährdung seiner Existenz nicht anzunehmen sei.
Hiergegen hat der Antragsteller am 23. Februar 2007 Beschwerde vor dem Landessozialgericht (LSG) eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Entgegen der Auffassung des SG ergäben sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, wobei er auf seine bisherigen Darlegungen verweist. Insbesondere beschränke die Ärzte-ZV nicht die Möglichkeit, Ärzte in anderen als den dort aufgeführten Fällen zu vertreten. Die unbestellt außerhalb der Sprechstundenzeiten erscheinenden Patienten seien im Übrigen darauf hingewiesen worden, dass sie den Antragsteller in diesen Zeiten nicht in Anspruch nehmen könnten. Die Patienten der Praxisgemeinschaft hätten stets gewusst, dass es sich um verschiedene Praxen gehandelt habe, die nicht beliebig aufgesucht werden könnten. Auch habe die Zahl der Patientenidentitäten beispielsweise im Quartal I/02 das Aufgreifkriterium der Plausibilitätskontrolle (20%) gar nicht erreicht, zumal Vertretungsfälle nach der Plausibilitätskontrollen-Verfahrensordnung unberücksichtigt bleiben müssten. Zur Darlegung seiner Auffassung, dass die Praxis durch den Vollzug der Rückforderungen zahlungsunfähig würde, legt er dar, dass die monatlichen Abschlagszahlungen inzwischen auf 14.400 EUR herabgesetzt worden seien, während sich die Praxisausgaben aller Ärzte im Jahr 2005 auf 17.035 EUR im Monat belaufen hätten. Mittlerweile seien auch Forderungsbescheide von 18.000 bis 20.000 EUR für die Quartale I bis III/04 eingegangen. Eine Verrechnung mit Forderungen der jetzigen Gemeinschaftspraxis sei ohnehin rechtswidrig, weil dies als Folge des Gesellschaftsvertrags vom 20. November 2006 ausgeschlossen sei.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 31. Januar 2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Berichtigungs- und Honorarrückforderungsbescheid zum Quartal I/02 und seiner Widersprüche gegen die entsprechende Bescheide zu den Quartalen II bis IV/02 anzuordnen und dabei auf die Stellung einer Sicherheitsleistung zu verzichten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sich ein Vertragsarzt nicht bei jedweder Abwesenheit von einem Kollegen vertreten lassen könne. Vielmehr seien die Konstellationen möglicher Vertretungen in § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV abschließend aufgeführt. Allein mit Notfällen ließen sich jedenfalls kaum derart hohe Patientenidentitäten rechtfertigen, wie sie vorliegend festgestellt worden seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne der vorliegende Fall auch mit der vom BSG a.a.O. entschiedenen Fallkonstellation verglichen werden. Ein Anordnungsgrund sei schließlich nicht substantiiert dargelegt worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat es das SG abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 07. April 2005 bzw. des Widerspruchs vom 22. Juni 2006 anzuordnen.
Grundlage hierfür wäre § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen ganz oder teilweise anordnen kann, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Ob die Anordnung erfolgt, entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Interessenabwägung, wobei das private Interesse des belasteten Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b RdNr. 12 m.w.N.). Im Rahmen der Abwägung ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklage und Widerspruch gegen die Änderung oder Aufhebung von Honorarfestsetzungen in § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen und damit das besondere öffentliche Interesse an der finanziellen Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Leistungserbringung betont hat (vgl. Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu Artikel 4 des 6. SGGÄndG, BT-Drs 14/6335 Seite 33). Angesichts dessen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen (im Folgenden: 1.) oder wenn die Vollziehung der angefochtenen Bescheide zu einer unbilligen Härte für den Antragsteller, insbesondere zu einer Existenzgefährdung seiner Praxis führen würde (hierzu 2.).
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
1.
Nach summarischer Prüfung der Rechtslage ergeben sich zurzeit keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Berichtigungs- und Rückforderungsbescheide vom 27. Januar 2004 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. April 2005) und vom 13. Juni 2006. Ihre Rechtsgrundlage finden diese in § 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 Ersatzkassenvertrag-Ärzte (EKV-Ä), wonach die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit berichtigt. Entgegen der vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren zum Quartal I/02 vertretenen Auffassung gehören hierzu nicht nur Fälle der unrichtigen Anwendung der Gebührenordnungen. Vielmehr werden hiervon alle Fallgestaltungen erfasst, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 6; SozR 4-2500 § 39 Nr. 3). Insbesondere können sachlich-rechnerische Richtigstellungen darauf gestützt werden, dass sich Vertragsärzte durch pflichtwidriges Verhalten bei der Ausgestaltung ihrer beruflichen Zusammenarbeit vertragsärztliches Honorar verschafft haben, das sie nicht hätten erzielen können, wenn die Zusammenarbeit korrekt durchgeführt worden wäre (BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 6).
Nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG a.a.O. liegt ein derartiger Fall vor, wenn Vertragsärzte eine ursprüngliche Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umwandeln, ohne die - auf gemeinsame Behandlung des Patientenstammes - gerichtete bisherige Praxisführung zu ändern und hierdurch eine deutliche Vermehrung der Fallzahlen der beteiligten Ärzte sowie der abzurechnenden Leistungen erreichen. Die überhöhte Honorarabrechnung kann sachlich-rechnerisch berichtigt werden, indem die Honorare auf die Höhe zurückgeführt werden, die die beteiligten Vertragsärzte im Fall der Führung einer Gemeinschaftspraxis zu beanspruchen hätten. Voraussetzung hierfür ist nach der o. a. BSG-Rechtsprechung, dass die Partner einer aus einer Gemeinschaftspraxis hervorgegangenen Praxisgemeinschaft ihre Patienten zu einem hohen Anteil gemeinschaftlich behandeln, nachdem sie es unterlassen haben auf die Änderung der Rechtsform ihrer Zusammenarbeit unmissverständlich hinzuweisen (BSG a.a.O.).
Auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, aber zumindest in Einzelfällen festzustellen ist, dass die Mitglieder einer Praxisgemeinschaft Doppelbehandlungen von Patienten treuwidrig herbeigeführt haben, kann die KV nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 22. April 2004 ¬ - L 3 KA 18/04 ER) sachlich-rechnerische Berichtigungen durchführen. Diese beschränken sich jedoch auf die nachgewiesen Fälle zu Unrecht abgerechneter Doppelbehandlungen.
Vorliegend sprechen erhebliche Gesichtspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre sachlich-rechnerische Berichtigungen auf die o. a. BSG-Rechtsprechung stützen kann.
Die im Jahr 2002 existierende Praxisgemeinschaft des Antragstellers und der Ärzte Dr. D. und E. ist aus der früheren Gemeinschaftspraxis Dr. G. hervorgegangen, die bis zum 31. März 1998 bestand und an deren Stelle zum 1. April 1998 die Praxisgemeinschaft der Ärzte Dr. D. und E. getreten war. Für die insoweit erforderliche Kontinuität zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft ist es regelmäßig ausreichend, dass der Kernbestand der die frühere Gemeinschaftspraxis führenden Ärzte auch die Praxisgemeinschaft bildet, und zwar im selben Ort und ohne dass zwischen dem Ende der Gemeinschaftspraxis und der Bildung der Praxisgemeinschaft eine nennenswerte zeitliche Zäsur besteht. Denn in diesem Fall kann von der Weiterbehandlung des bisherigen Patientenstamms ausgegangen werden, der die Behandlungsstruktur der ärztlichen Gemeinschaft wesentlich prägt. Nicht erheblich sind deshalb die Einwände des Antragstellers, dass die Gemeinschaftspraxis in anderen Praxisräumen gearbeitet hat als die spätere Praxisgemeinschaft und dass er selbst nicht zur früheren Gemeinschaftspraxis gehört hat.
Der Antragsteller sowie die Ärzte Dr. D. und E. haben in den streitbefangenen Quartalen auch einen hohen Anteil ihrer Patienten gemeinsam behandelt. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage der Ermittlungen ihres Plausibilitätsausschusses festgestellt, dass im Quartal I/02 insgesamt 568 der 884 vom Antragsteller behandelten Patienten auch von einem der Partner oder sogar von beiden Partnern behandelt worden sind, mithin 64,25%. Im Quartal II/02 sind 45,73% der Patienten des Antragstellers auch von den anderen Ärzten behandelt worden, im Quartal III/02 52,97% und im Quartal IV/02 46,93%. Diese Angaben basieren auf einer eingehenden Analyse der abgerechneten Scheine, in Hinblick auf die Quartale II bis IV/02 auch unter Differenzierung zwischen den einzelnen Scheinarten (eigene Leistungen, Vertretungsfälle usw.). Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren niedrigere Zahlen behauptet (vgl. Schriftsätze vom 16. November 2006 und vom 30. April 2007), ist sein Vorbringen nicht geeignet die Daten der Antragsgegnerin in Frage zu stellen, weil er allein von Abrechnungs- und Vertretungshäufigkeiten ausgeht, ohne Patientenidentitäten näher zu untersuchen.
Der hierin liegende Anteil gemeinschaftlicher Behandlungen ist so hoch, dass die Annahme gerechtfertigt ist, die drei Vertragsärzte hätten strukturell eine Gemeinschaftspraxis betrieben. Einen bestimmen prozentualen Grenzwert hat das BSG bislang nicht angegeben; es hat a.a.O. lediglich ausgeführt, "jedenfalls" bei einer gemeinschaftlichen Behandlung von mehr als 50% der Patienten sei vom Betrieb einer Gemeinschaftspraxis auszugehen. Dieser Wert wird von den Doppel- (und teilweise Dreifach-)behandlungen der dem Antragsteller zugeordneten Patienten überschritten, weil der Durchschnitt der diesbezüglichen Prozentanteile aus allen 4 Quartalen 52,47 beträgt.
Der gegen die Berechnungsweise der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand des Antragstellers, es sei unrichtig, die jeweiligen Doppelbehandlungen mit dem Arzt E. und dem Arzt Dr. D. zu addieren, überzeugt nicht. Denn da zu prüfen ist, ob der Antragsteller strukturell Mitglied einer aus drei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis war, kommt allen diesen Ärzten gleiches Gewicht bei der Untersuchung von Mehrfachbehandlungen zu. Andernfalls läge eine sachlich nicht zu rechtfertigende Besserstellung von Praxisgemeinschaften von mehr als zwei Mitgliedern vor.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller weiterhin darauf, dass die Patienten, die in Abwesenheit des erstbehandelnden Mitglieds der Praxisgemeinschaft behandelt worden sind, nicht als eigene (wie im Fall der BSG-Entscheidung a.a.O.), sondern als Vertreterfälle abgerechnet worden sind. Hinsichtlich der Honorarhöhe hat dies lediglich zur Folge, dass die hausärztliche Grundvergütung (§ 87 Abs. 2 a Satz 4 SGB V in der 2002 geltenden Fassung) nicht mehrfach abgerechnet worden ist. Dagegen bleibt es bei der Erhöhung der Fallzahlen, die sich auf die Berechnung von Praxis- und Laborbudgets sowie die Anrechnungshäufigkeit der Ordinationsgebühr (Nr. 1 des 2002 geltenden EBM) auswirken.
Die Umstände, die zur Abrechnung von Vertreterfällen geführt haben, können die vorgenommenen Mehrfachbehandlungen auch nicht sachlich rechtfertigen. Zunächst kann nicht allein von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass der Antragsteller bzw. seine Partner selbst den Abrechnungsweg über § 6 Abs. 1 der Abrechnungsanweisung der Antragsgegnerin gewählt haben. Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich Vertretungsfälle vorgelegen haben, die die Behandlung des jeweiligen Patienten durch einen zweiten (oder sogar dritten) Arzt erklären können. Denn andernfalls lägen in der Sache Arztwechsel vor, die in Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in § 76 Abs. 3 und Abs. 3 a SGB V im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise anerkannt werden können, nämlich wenn ein wichtiger Grund für den Wechsel des (Haus-)arztes vorliegt (BSG a.a.O.). Die genannte Prüfung bleibt trotz der vom Antragsteller angesprochenen Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der KVen und der Krankenkassen (dort § 12 Abs. 3 Nr. 2 a) von Bedeutung, weil diese gemäß des dortigen § 22 Abs. 1 ohnehin erst zum 01. Januar 2005 in Kraft getreten sind und im Übrigen nicht die Prüfung von Vertretungsfällen bei Anzeichen unrichtigen oder missbräuchlichen Ansatzes von Vertretungsscheinen ausschließen.
Ob die Voraussetzungen einer zulässigen Vertretung abschließend in § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV geregelt werden, wie die Antragsgegnerin meint, ist zwar zweifelhaft, weil diese Vorschrift nur die Fälle regeln dürfte, in denen ein Arzt in der Praxis eines Vertragsarztes in dessen Namen tätig wird und unter dessen Namen abrechnet (Schallen, Zulassungsverordnung, 5. Aufl., § 32 Rd.Nr. 931); in diesen Fällen kommt es aber nicht zur Abrechnung von Vertreterscheinen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Abrechnungsanweisung). In Anlehnung an § 17 Abs. 3 BMV-Ä spricht aber viel dafür, dass ein Vertreterfall nur dann angenommen werden kann, wenn der Vertragsarzt aus einem besonderen Grund "an der Ausübung seiner Praxis verhindert" ist, d.h. nicht nur stundenweise, sondern zumindest einen Tag abwesend ist, so dass die Praxis insgesamt geschlossen bleibt. Nur für derartige Fälle wird üblicherweise eine Vertretung mit dem vertretenden Arzt abgesprochen (vgl. § 17 Abs. 3 S. 3 BMV-Ä, § 20 Abs. 3 S. 2 EKV-Ä) und den Patienten wird die Vertretung durch Aushang o.ä Maßnahmen bekannt gegeben ( § 17 Abs. 3 S. 2 BMV-Ä, § 20 Abs. 3 S. 1 EKV-Ä). Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlichen Fortbildungsmaßnahmen bzw. an Wehrübungen stellen typische Beispielsfälle für einen Vertretungsgrund dar (vgl. § 17 Abs. 3 S. 4 BMV-Ä), ohne weitere Gründe für ganztägige Abwesenheiten auszuschließen (z.B. Teilnahme an nichtärztlichen Lehrgängen, Verhinderung durch die Wahrnehmung (standes-)politischer Ehrenämter; vgl. Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, Std.: Dezember 2005, § 32 Ärzte-ZV Rd.Nr. E-226). (Hiermit wird allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch derartige Vertretungsfälle missbräuchlich herbeigeführt werden können - etwa durch gezielte Organisation "freier Tage", vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2004 - L 3 KA 18/04 ER - und u.U. deshalb als unzulässige Doppelbehandlungen zu werten sind.)
Soweit der Senat v.a. im o.a. Beschluss im Rahmen der dort angestellten summarischen Rechtsprüfung noch davon ausgegangen ist, dass es im Interesse der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ( § 72 Abs. 1 SGB V) auch möglich sein müsse, bei nur stundenweiser Abwesenheit des Vertragsarztes und gleichzeitigem dringenden Behandlungsbedarf einen Vertretungsfall anzunehmen, werden derartige Fallkonstellationen bereits durch die unabhängig hiervon gegebene Möglichkeit anderer Ärzte abgedeckt sein, Notfallbehandlungen zu erbringen und über Notfallschein abzurechnen. Außerhalb der Voraussetzungen eines Notfalls (die insbesondere gegeben sind, wenn ohne sofortige Behandlung Gefahren für Leib und Leben entstünden oder heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern, vgl. hierzu BSGE 34, 172, 174) ist ein als "Vertreter" in Anspruch genommener Vertragsarzt dagegen gehalten, Patienten, die sich wegen der stundenweisen Abwesenheit ihres Arztes an sie wenden, auf dessen Rückkehr - ggf. am nächsten Tag - zu verweisen. Dies gilt schon deshalb, als nach der zwischenzeitlich ergangenen BSG-Entscheidung vom 22. März 2006 - neben der Verpflichtung, sich an der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung zu beteiligen - auch eine Pflicht des jeweiligen Hausarztes besteht, einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme anderer Ärzte entgegen zu wirken (SozR 4-5520 § 33 Nr. 6 Rd.Nr. 25).
Nach summarischer Prüfung spricht auf dieser rechtlichen Grundlage alles dafür, dass in den festgestellten Fällen von Patientenidentitäten eine Mehrfachabrechnung über das Instrument des Vertreterscheines im weitaus überwiegenden Umfang nicht möglich gewesen ist. Von indizieller Bedeutung ist insoweit bereits die ungewöhnlich große Zahl von Vertreterfällen, die durch den Umfang der tageweisen Praxisschließungen - z.B. nach der Sammelerklärung des Antragstellers für das Quartal I/02: an insgesamt lediglich 14 Tagen - nicht annähernd erklärt werden kann. Deshalb ist - entgegen der Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 01. Februar 2007 - gegenwärtig davon auszugehen, dass der Großteil der Vertreterscheine auf nur stundenweise Abwesenheiten entfällt, die - auch nach den Angaben des Antragstellers im vorliegenden Verfahren - ihre Ursache in der Durchführung von Hausbesuchen, kurzzeitiger Fortbildung, unterschiedlichen Mittwochs-Sprechzeiten, "dringenden sonstigen Gründen" oder darin haben, dass der erstbehandelnde Arzt "schon außer Haus" gewesen ist (so die häufige Erklärung im Rahmen der Widerspruchsbegründung zum Quartal I/02). In diesen Fällen wären der Antragsteller bzw. die anderen Partner der Praxisgemeinschaft verpflichtet gewesen, die Patienten auf die Rückkehr des erstbehandelnden Arztes (ggfs. auch erst am nächsten Werktag) zu verweisen. Zutreffend führt die Antragsgegnerin aus, dass sich gerade aus dem vom Arzt E. angegebenen Ziel, demgegenüber eine "Rundumversorgung" zu gewähren, die Behandlungsstruktur einer Gemeinschaftspraxis ergibt. In welchen Fällen eine Mehrfachbehandlung gerechtfertigt war, weil ein Notfall vorlag (oder ein wichtiger Grund für den Wechsel des Vertragsarztes gegeben war, vgl. § 76 Abs. 3 S. 1 SGB V), kann angesichts der großen Zahl der Doppelbehandlungen im vorliegenden Eilverfahren nicht geklärt werden. Erfahrungsgemäß wird es sich hierbei aber nur um Ausnahmefälle handeln. Darüber hinaus ist mit der Antragsgegnerin auch in Zweifel zu ziehen, dass sachliche Gründe dafür gesprochen haben, in den anzuerkennenden Vertretungsfällen die Vertretung gleich durch beide anwesende Partner der Praxisgemeinschaft durchführen zu lassen.
Schließlich haben es der Antragsteller und seine Partner auch unterlassen, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sie nicht (mehr) in einer Gemeinschaftspraxis, sondern in einer Praxisgemeinschaft zusammen arbeiten. Zwar hat der Antragsteller behauptet, die Patienten seien sowohl durch Aushang in der Praxis als auch bei jeder Inanspruchnahme eines Vertreters darauf hingewiesen worden, dass es sich um drei selbstständige Praxen handele. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine unmissverständliche Klarstellung, wenn den Patienten gleichzeitig in großem Umfang gestattet worden ist, sich bei vorübergehender Abwesenheit des erstbehandelnden Arztes durch einen gerade anwesenden Arzt behandeln zu lassen. Ein unmissverständliches Verhalten der Vertragsärzte hätte in derartigen Fällen erfordert, die Patienten auf die Rückkehr ihres erstbehandelnden Arztes zu verweisen.
Zu Unrecht macht der Antragsteller weiterhin formal-rechtliche Mängel der angefochtenen Bescheide geltend. Da sachlich-rechnerische Berichtigungen und die Festsetzung sich hieraus ergebender Honorarrückforderungen gebundene Entscheidungen sind, können Verfahrens- und Formfehler - wie die gerügte unrichtige Besetzung des Plausibilitätsausschusses - gemäß § 42 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht zur Aufhebbarkeit des entsprechenden Verwaltungsaktes führen. Die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken sind in Hinblick auf § 285 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB V unbegründet, wie die Antragsgegnerin zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid vom 05. April 2005 dargelegt hat. Zu Unrecht meint der Antragsteller auch, er habe von der Rechtmäßigkeit der Vertreterpraxis innerhalb der Praxisgemeinschaft ausgehen können, weil die entsprechenden Abrechnungen seit dem Jahr 2000 nicht korrigiert worden seien. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen kann nicht allein darauf gestützt werden, dass ein bestimmtes Abrechnungsverhalten in der Vergangenheit unbeanstandet geblieben ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 9 m.w.N.). Da bloße Untätigkeit der Behörde keinen Vertrauensschutztatbestand begründet, konnte der Antragsteller auch nicht deshalb auf die weitere (faktische) Aussetzung der Vollziehung der Rückforderungen vertrauen, weil die Antragsgegnerin diese bisher nicht eingezogen hatte. Schließlich liegt seine Berufung auf die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin neben der Sache, weil die Empfehlung der Bildung von Praxisgemeinschaften nicht mit der Aufforderung zu einer bestimmten Abrechnungsweise gleichgestellt werden kann.
Unerheblich ist ferner der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin dürfe ihre Rückforderungen nicht im Wege der Verrechnung mit den seiner jetzigen Gemeinschaftspraxis zustehenden Abschlagszahlungen realisieren. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Frage, ob seinen Rechtsbehelfen gegen die ihm gegenüber ergangenen Berichtigungs- und Rückforderungsbescheide aufschiebende Wirkung zukommt, nicht aber, in welcher Weise die Antragsgegnerin die Vollziehung durchführt.
Soweit der Antragsteller rügt, der Betrag der sachlich-rechnerischen Berichtigung bzw. der Rückforderung sei (in Hinblick auf die Fallpunktzahlbestimmung) nicht zutreffend berechnet worden, muss die entsprechende Überprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in welchem die Antragsgegnerin ihre Berechnungsgrundlagen im Einzelnen wird darlegen müssen. Dabei ist ohnehin davon auszugehen, dass eine mögliche Erhöhung der Fallpunktzahlen um 10 Prozent nur geringfügige Auswirkungen auf den Rückforderungsbetrag haben wird.
2.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Vollziehung der Rückforderung in Höhe von insgesamt 16.104,11 EUR führe zu einer existenziellen Gefährdung der (jetzigen: Gemeinschafts-)Praxis. Hierzu beruft er sich darauf, dass die Praxisausgaben aller Ärzte im Jahr 2005 17.035,00 EUR im Monat betragen hätten, während die monatlichen Abschlagszahlungen (jeweils vermindert um die Tilgungsbeträge, die nach dem mit Schriftsatz vom 08. Dezember 2006 vorgelegten Tilgungsplan 5.200,00 EUR im Monat betragen) auf 14.400,00 EUR reduziert worden seien. Eine derartige Gegenüberstellung ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil sich die Einnahmen einer vertragsärztlich tätigen Praxis nicht auf monatliche Abschlagszahlungen beschränken. Diese stellen vielmehr nur eine vorläufige teilweise Abgeltung der vertragsärztlichen Leistungen dar (vgl. § 8 Abs. 2 der ab 01. Januar 2007 geltenden Abrechnungsanweisung der Antragsgegnerin), während sich die wirkliche Honorarhöhe aus den quartalsweise erteilten Honorarbescheiden ergibt. Hierzu macht der Antragsteller aber ebenso wenig Angaben wie zu den Einnahmen aus Privatbehandlungen, die bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Praxis ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
[s. Streitwertbeschluss]
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar ( § 177 SGG).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.026,03 EUR festgesetzt.
Die Bemessung des Streitwertes ergibt sich aus der Anwendung der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie folgt Ziff. B.7.1 des Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit (NZS 2006, 350, 351), wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art von einem Viertel der streitbefangenen Rückforderungssumme ausgeht.