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Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

AV des MJ vom 10.12. 2019 (1463 - 102.12)

Vom 10. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 19)

- VORIS 31670 -

Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Grundsätze
Anwendungsbereich und Zweck1
Zusammenarbeit2
Kapitel 2
Organisation, Aufbau und Leitung
Aufbau der Gerichte und Staatsanwaltschaften3
Leitung von Organisationseinheiten4
Geschäftsleitung5
Kapitel 3
Sicherheit und Bürgernähe
Örtliches Sicherheitskonzept6
Sicherheit im Eingangsbereich7
Außerordentliche Vorkommnisse8
Informationssicherheit und Datenschutz9
Umgang mit den Recht- und Hilfesuchenden10
Dienstgebäude11
Informationsstelle12
Sprechzeiten, telefonische Erreichbarkeit13
Rechtsantragstelle, Justizservice, Beratungshilfe14
Briefkästen15
Fundsachen16
Internetauftritt17
Kapitel 4
Geschäftsverteilung und Zuständigkeiten
Geschäftsverteilungsplan18
Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle19
Serviceeinheiten20
Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts21
Aufgabenvorbehalt22
Vorlage an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt23
Vorlage von Akten an die Staatsanwaltschaft24
Kapitel 5
Posteingang
Posteingangsstelle25
Entgegennahme und Öffnung von Schriftstücken26
Eingangsvermerke27
Wertsachen, Wert- und Einschreibesendungen28
Behandlung der Eingänge29
Elektronischer Posteingang30
Viren-, Format- und Signaturprüfung31
Kapitel 6
Schriftverkehr
Anwendungsbereich32
Schriftverkehr33
Vertraulichkeit von Schriftstücken34
Unterzeichnung von Schriftstücken35
Reinschriften, Ausfertigungen und Abschriften36
Automatisierte Fertigung von Schriftstücken37
Zustellungen38
Zustellung durch Aufgabe zur Post39
Öffentliche Zustellungen und Bekanntmachungen40
Terminsnachrichten und Ladungen41
Elektronischer Versand42
Qualifizierte elektronische Signatur43
Kapitel 7
Schlussbestimmungen
Befugnis für ergänzende Anordnungen44
In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften45
Anlage
Anlage