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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 23 GOV - Vorlage an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt können die von ihnen wahrzunehmenden Geschäfte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, l. Einstiegsamt vorlegen, wenn ihnen dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich erscheint. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt können die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen über die Art der Bearbeitung geben.

(2) Steht ein von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt wahrzunehmendes Geschäft mit einem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt vorbehaltenem Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.