§ 23 GOV - Vorlage an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt können die von ihnen wahrzunehmenden Geschäfte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, l. Einstiegsamt vorlegen, wenn ihnen dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich erscheint. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt können die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen über die Art der Bearbeitung geben.
(2) Steht ein von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt wahrzunehmendes Geschäft mit einem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt vorbehaltenem Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.