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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7 GOV - Sicherheit im Eingangsbereich

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) Die Besucherinnen und Besucher sollen über die Informationsstelle (§ 12) oder die Justizwachtmeisterei in das Dienstgebäude geleitet werden.

(2) 1Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Dienstgebäuden sind unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten vor Ort Zutrittskontrollen durchzuführen. 2Dabei sollen mindestens Sichtkontrollen durchgeführt werden. 3Sofern ein höherer Sicherheitsstandard (Sichtkontrollen mit Stichproben oder Vollkontrollen) möglich ist, ist dieser zu gewährleisten.