§ 7 GOV - Sicherheit im Eingangsbereich
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) Die Besucherinnen und Besucher sollen über die Informationsstelle (§ 12) oder die Justizwachtmeisterei in das Dienstgebäude geleitet werden.
(2) 1Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Dienstgebäuden sind unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten vor Ort Zutrittskontrollen durchzuführen. 2Dabei sollen mindestens Sichtkontrollen durchgeführt werden. 3Sofern ein höherer Sicherheitsstandard (Sichtkontrollen mit Stichproben oder Vollkontrollen) möglich ist, ist dieser zu gewährleisten.