§ 13 GOV - Sprechzeiten, telefonische Erreichbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Für die Recht- und Hilfesuchenden ist die zuständige Bearbeiterin oder der zuständige Bearbeiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter montags bis freitags mindestens zwischen 9 und 12 Uhr persönlich erreichbar (Sprechzeiten). 2Soweit der Publikumsverkehr es erfordert, sollen zusätzlich früher beginnende oder nachmittägliche Sprechzeiten festgesetzt werden. 3In dringenden Fällen oder nach Vereinbarung ist den Recht- und Hilfesuchenden auch außerhalb der Sprechzeiten Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen vorzubringen.
(2) Die Beschränkung der Sprechzeiten gilt nicht gegenüber Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren und Vertreterinnen oder Vertretern einer Behörde oder öffentlichen Körperschaft.
(3) Während der Sprechzeiten ist die telefonische Erreichbarkeit der zuständigen Bearbeiterin oder des zuständigen Bearbeiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters sicherzustellen.
(4) Im Eingangsbereich des Dienstgebäudes sind Hinweise auf die Öffnungs- und Sprechzeiten sowie Kassenstunden anzubringen.