§ 8 GOV - Außerordentliche Vorkommnisse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Außerordentliche Vorkommnisse sind unverzüglich fernmündlich dem Niedersächsischen Justizministerium mitzuteilen. 2Im Anschluss an die telefonische Unterrichtung ist auf dem Dienstweg ein schriftlicher Bericht vorzulegen. 3Es gelten die Bestimmungen des Erlasses des MJ zu außerordentlichen Vorkommnissen in der jeweils gültigen Fassung.
(2) 1Vermutete Informationssicherheitsvorfälle sind dem Zentralen IT-Betrieb Niedersächsische Justiz (ZIB) unverzüglich fernmündlich oder per E-Mail mitzuteilen. 2Es gelten die Bestimmungen der Dienstanweisung zum Umgang mit Sicherheitsvorfällen in der niedersächsischen Justiz in der jeweils gültigen Fassung.