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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 20 GOV - Serviceeinheiten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind Serviceeinheiten einzurichten. 2In den Serviceeinheiten erfolgt die ganzheitliche Bearbeitung aller Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt und der Justizangestellten. 3In begründeten Einzelfällen kann die Geschäftsleitung hiervon Ausnahmeregelungen treffen. 4§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Serviceeinheiten sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte ihres Aufgabenbereichs verantwortlich. 2Die Serviceeinheiten sollen in räumlicher Nähe zu den Behördenangehörigen untergebracht werden, mit denen sie Zusammenarbeiten.

(3) Rechtshilfeersuchen und Anweisungstätigkeiten können von Sondersachbearbeiterinnen und -Sachbearbeitern erledigt werden.

(4) 1Schreibwerk, das sich wegen seiner Art und seines Umfangs für eine Erledigung in der Serviceeinheit nicht eignet, kann auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schreibdienst erledigt werden, sofern ein Schreibdienst in dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft noch eingerichtet ist. 2Die Geschäftsleitung bestimmt das von Schreibkräften zu fertigende Schreibwerk und trifft die sonst notwendigen Anordnungen.