§ 32 GOV - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht, soweit besondere Bestimmungen die Vollziehung von Schriftstücken regeln, zum Beispiel in Grundbuch- und Registerangelegenheiten, im Kassen- und Rechnungswesen sowie über den Schriftverkehr mit dem Ausland und den ausländischen Dienststellen im Inland.