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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 39 GOV - Zustellung durch Aufgabe zur Post

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

1Bei Zustellungen von Amts wegen, die durch Aufgabe zur Post vorgenommen werden, gilt das Schriftstück zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, soweit das Gericht keine längere Frist bestimmt (§ 184 Absatz 2 ZPO). 2Bei derartigen Zustellungen ist der Sendung ein Merkblatt folgenden Inhalts beizufügen:

"Zustellung durch Aufgabe zur Post!

Die Zustellung gilt

[z.B.] zwei Wochen / drei Tagen

nach der am Datum erfolgten Aufgabe zur Post als bewirkt."

3Die Sendung ist an dem im Merkblatt eingesetzten Datum zur Post zu geben.