§ 11 GOV - Dienstgebäude
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) Dienstgebäude sind am Eingang durch Amtsschilder zu kennzeichnen.
(2) 1Organisationseinheiten mit vermehrtem Publikumsverkehr sollen aus Sicherheitsgründen und Gründen der Zugänglichkeit in der Nähe des Eingangsbereiches barrierefrei untergebracht werden. 2Ist das nicht möglich, sollen sie in einem anderen entsprechend geeigneten Gebäudeteil untergebracht werden.
(3) 1Im Eingangsbereich des Dienstgebäudes ist eine Übersicht über die Bereiche und Abteilungen mit vermehrtem Publikumsverkehr anzubringen, zum Beispiel die Informationsstelle (§ 12), Sitzungssäle, Rechtsantragstelle, Beratungshilfestelle, Nachlass-, Betreuungs- und Registerabteilungen, öffentliche Toiletten und den Ausgang. 3Zu den zentralen Bereichen und Abteilungen mit vermehrtem Publikumsverkehr führen innerhalb des Gebäudes durchgehend Wegweiser. 4Bei der Beschilderung von Abteilungen soll zur Verbesserung der Verständlichkeit nur die Zuständigkeit genannt und auf den Zusatz "abteilung" verzichtet werden.
(4) Die Dienstzimmer sollen innerhalb des Dienstgebäudes mit einheitlichen Namensschildern beschriftet werden, die auch die Zimmernummern bezeichnen.
(5) Wartezonen sollen funktionsgerecht und bürgerfreundlich ausgestattet sein.
(6) Mit dem Ziel der Verbesserung der Barrierefreiheit sollen Wegeleitungsinformationen (Beschilderung, Wegeleitsystem) sowie die Kennzeichnung von Hindernissen, Gefahrenstellen und Bedienelementen technischer Anlagen (zum Beispiel Automaten, Türöffner, WC-Anlagen, Aufzüge) der DIN-Norm "Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung" entsprechen.
(7) 1Bei Publikumsverkehr dürfen Diensträume nicht unbeaufsichtigt bleiben. 2EDV-Geräte sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes in geeigneter Weise gegen unbefugten Zugriff zu sichern. 3Bildschirme sind so einzurichten, dass sie nicht unbefugt eingesehen werden können.
(8) 1Auf den behördeneigenen Parkplätzen sollen nach Möglichkeit auch Parkplätze für Besucherinnen und Besucher angeboten werden. 2Es ist eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Parkplätzen für gehbehinderte Menschen zu reservieren.