§ 1 GOV - Anwendungsbereich und Zweck
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) Die Geschäftsordnungsvorschriften regeln die Aufbauorganisation, die Dienstordnung und den Geschäftsgang der Gerichte und Staatsanwaltschaften soweit diese nicht anderweitig geregelt sind (zum Beispiel Aktenordnung, Generalaktenverfügung, Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren, Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft).
(2) Die Geschäftsordnungsvorschriften sollen dazu beitragen, die Aufbauorganisation, die Geschäftsverteilung und den allgemeinen Geschäftsgang einheitlich, zweckmäßig, bürgernah und wirtschaftlich zu gestalten.