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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1 GOV - Anwendungsbereich und Zweck

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) Die Geschäftsordnungsvorschriften regeln die Aufbauorganisation, die Dienstordnung und den Geschäftsgang der Gerichte und Staatsanwaltschaften soweit diese nicht anderweitig geregelt sind (zum Beispiel Aktenordnung, Generalaktenverfügung, Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren, Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft).

(2) Die Geschäftsordnungsvorschriften sollen dazu beitragen, die Aufbauorganisation, die Geschäftsverteilung und den allgemeinen Geschäftsgang einheitlich, zweckmäßig, bürgernah und wirtschaftlich zu gestalten.