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§ 27 GOV - Eingangsvermerke

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1Auf dem eingehenden Schriftstück sind das Datum des Eingangs und die Zahl der Anlagen unter Beifügung eines Namenszeichens anzugeben. 2Die Angabe des Namenszeichens entfällt, wenn der behördliche Eingangsstempel benutzt wird und durch die Geschäftsverteilung festgestellt werden kann, wer die Sendung geöffnet hat. fehlende Anlagen sind zu vermerken.

(2) 1Eingangsvermerke auf Rechtsbehelfsschriften und Rechtsbehelfsbegründungsschriften müssen die Bezeichnung des entgegennehmenden Gerichts oder der entgegennehmenden Staatsanwaltschaft mittels Eingangsstempel - mit Behördenangabe - enthalten. 2Außer auf der Urschrift sind Eingangsvermerke auch auf den Abschriften anzubringen; dies gilt auch für Klagen in Zivilprozesssachen. 3Von der Anbringung des Eingangsstempels auf den Abschriften kann abgesehen werden, wenn der Eingangszeitpunkt den Parteien auf andere Weise mitgeteilt wird oder der Eingang der Rechtsbehelfsbegründungsschrift nicht an Fristen gebunden ist.

(3) Bei Sendungen, mit denen ein eigenhändiges Testament zur amtlichen Verwahrung eingereicht wird, ist auf dem Umschlag des Testaments der Name der Einsenderin oder des Einsenders zu vermerken, wenn dieser nicht bereits angegeben ist.

(4) Der genaue Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute ist anzugeben:

  1. a)

    auf Anträgen und Ersuchen, die auf Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister, im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen und im Register für Pachtkreditsachen gerichtet sind, und zwar auch dann, wenn der Antrag von dem Grundbuchamt oder dem Registergericht selbst aufgenommen ist,

  2. b)

    auf Anträgen nach der Insolvenzordnung,

  3. c)

    auf Verteidigungsanzeigen nach § 276 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - sowie auf Versäumnisurteilen im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Absatz 3 ZPO.

(5) 1Die annehmende Mitarbeiterin oder der annehmende Mitarbeiter hat den Eingangsvermerk mit voller Unterschrift zu zeichnen

  1. a)

    auf den in Absatz 4 a) bezeichneten Schriftstücken,

  2. b)

    bei Schriften, durch deren von der Geschäftsstelle zu vermittelnde Zustellung eine Notfrist gewahrt werden soll (§ 167 ZPO), und zwar auf der Urschrift und den Abschriften,

  3. c)

    auf den Vollmachten zur Ausschlagung einer Erbschaft oder zur Anfechtung der Annahme- oder Ausschlagungserklärung, wenn diese Vollmachten erst nach Abgabe der Ausschlagungs- oder Anfechtungserklärung durch Bevollmächtigte eingereicht werden (§§ 1945, 1955 BGB),

  4. d)

    auf Sendungen, mit denen ein eigenhändiges Testament zur amtlichen Verwahrung eingereicht wird,

  5. e)

    wenn der Sendung Bargeld, Briefmarken, Abdrucke von Gerichtskostenstemplern oder Wertgegenstände beiliegen,

  6. f)

    auf Rechtsbehelfsschriften und Rechtsbehelfsbegründungsschriften (Absatz 2) sowie Zahlungsanzeigen.

2Buchstabe b) bis d) gelten nicht für gemeinsame Posteingangsstellen (§ 25 Absatz 2 bis 4).

(6) 1Bei der Entgegennahme von Schriftstücken ist der Einsenderin oder dem Einsender auf Verlangen der Empfang schriftlich zu bestätigen. 2Personen, die regelmäßig Schriften überbringen, erhalten die Empfangsbescheinigung nur auf Vorlage eines vorbereiteten Entwurfs, der lediglich durch Einfügung des Kalendertags und der Unterschrift des Annehmenden zu ergänzen ist, oder eines entsprechend eingerichteten Quittungsbuches.

(7) Zustellungsurkunden und Empfangsbekenntnisse (§§ 173, 175 ZPO) erhalten grundsätzlich keinen Eingangsvermerk.

(8) Die vorstehenden Absätze gelten nicht, soweit elektronischen Dokumenten bereits nach § 30 Absatz 2 Sätze 4 und 5 ein Eingangsvermerk vorangestellt ist, welcher Angaben über den nach den gesetzlichen Bestimmungen maßgeblichen Eingangszeitpunkt enthält.

(9) Der Eingangsvermerk kann in elektronischer Form im Zuge des rechtssicheren Scannens auf dem Übertragungsnachweis zum Eingang angebracht werden, wenn die Vorgaben der Absätze 1 bis 6 eingehalten werden und der Eingang über den Fristenbriefkasten oder das Postfach erfolgt. Das Namenszeichen oder die Unterschrift der annehmenden Mitarbeiterin oder des annehmenden Mitarbeiters wird in diesem Fall durch die Bezeichnung der scannenden Mitarbeiterin oder des scannenden Mitarbeiters ersetzt.