§ 16 GOV - Fundsachen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
1Sachen, die in den Geschäftsräumen oder im sonstigen räumlichen Bereich eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft gefunden werden, sind unverzüglich bei der Fundsachenstelle abzugeben. 2Die weitere Behandlung der Fundsachen richtet sich nach den Vorschriften des BGB.