§ 25 GOV - Posteingangsstelle
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften richten für die eingehenden Schriftstücke eine Posteingangsstelle ein.
(2) 1Für mehrere Gerichte und Staatsanwaltschaften können gemeinsame Posteingangsstellen eingerichtet werden. 2Einzelheiten regeln die Leitungen der beteiligten Gerichte und Staatsanwaltschaften im gegenseitigen Einvernehmen.
(3) 1Ist eine gemeinsame Posteingangsstelle eingerichtet, so nimmt diese Schriftstücke für sämtliche Abteilungen der angeschlossenen Gerichte und Staatsanwaltschaften entgegen. 2Die Posteingangsstelle gilt insoweit als Geschäftsstelle sämtlicher Abteilungen der angeschlossenen Gerichte und Staatsanwaltschaften. 3Die Bestimmungen über die Entgegennahme von Anträgen und Ersuchen, die auf Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gerichtet sind, bleiben unberührt.
(4) 1Die Eingangsstempel der gemeinsamen Posteingangsstellen haben - ggf. in Kurzform - die Bezeichnung aller angeschlossenen Gerichte und Staatsanwaltschaften zu enthalten, zum Beispiel
Posteingangsstelle
OLG - GenStA - LG - StA - AG
Oldenburg
2Die bei den einzelnen Gerichten und Staatsanwaltschaften verwendeten Eingangsstempel müssen unterschiedliche Kennziffern enthalten oder auf andere Weise die Zuordnung zu dem entgegennehmenden Gericht oder der entgegennehmenden Staatsanwaltschaft gestatten.