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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 17 GOV - Internetauftritt

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

Für die Gestaltung des Internetauftritts gelten die Vorgaben des Handbuchs für eine einheitliche Gestaltung der Internetauftritte der Niedersächsischen Justiz (Webhandbuch) in der jeweils gültigen Fassung.