§ 17 GOV - Internetauftritt
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
Für die Gestaltung des Internetauftritts gelten die Vorgaben des Handbuchs für eine einheitliche Gestaltung der Internetauftritte der Niedersächsischen Justiz (Webhandbuch) in der jeweils gültigen Fassung.