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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 21 GOV - Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

1Besteht im Bezirk des Landgerichts eine auswärtige Strafvollstreckungskammer, so werden für jedes Geschäftsjahr ein oder mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu Beamtinnen oder Beamten der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer bestellt. 2Sie haben die dort aufgenommenen Verhandlungen unter ausdrücklicher Erwähnung dieser Amtseigenschaft zu unterzeichnen.