§ 21 GOV - Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
1Besteht im Bezirk des Landgerichts eine auswärtige Strafvollstreckungskammer, so werden für jedes Geschäftsjahr ein oder mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu Beamtinnen oder Beamten der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer bestellt. 2Sie haben die dort aufgenommenen Verhandlungen unter ausdrücklicher Erwähnung dieser Amtseigenschaft zu unterzeichnen.