§ 28 GOV - Wertsachen, Wert- und Einschreibesendungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) Bei der Überreichung von Bargeld und Briefmarken oder Wertgegenständen ist unaufgefordert eine Empfangsbescheinigung zu erteilen.
(2) 1Bargeld, das eingehenden Sendungen beiliegt, ist im Eingangsvermerk zu bescheinigen und unverzüglich an die Zahlstelle gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern, 2Eingehende Postwertzeichen sind der Postwertzeichenstelle gegen Empfangsbescheinigung auf dem eingegangenen Schriftstück zu übergeben, soweit sie nicht für die Freimachung der Antwort zu verwenden sind.
(3) 1Über die eingehenden Wert- und Einschreibesendungen ist ein Posteingangsbuch für den Postverkehr zu führen. 2Werden die Sendungen bei der Post abgeholt, so sind für Wert- und Einschreibesendungen entweder besondere Abschnitte im Posteingangsbuch einzurichten oder es istein besonderes Posteingangsbuch für Einschreibesendungen zu führen. 3Der zuständigen Postfiliale ist mitzuteilen, wem eingehende Sendungen auszuhändigen sind. 4Die Geschäftsleitung kann bestimmen, dass die Führung eines Posteingangsbuches für Wert- und Einschreibesendungen unterbleibt.