Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 30.11.2006, Az.: 2 A 3161/05

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
30.11.2006
Aktenzeichen
2 A 3161/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2006:1130.2A3161.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 04.02.2008 - AZ: 9 LA 88/07

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in einer Kurbeitragssatzung vorgesehene Veranlagung eines ortsfremden Eigentümers einer Zweitwohnung steht mit europarechtlichen Grundsätzen, insbesondere mit den Regelungen in Art. 12 und 49 EG-Vertrag im Einklang.

  2. 2.

    Zu den Voraussetzungen des Wegfalls der Aufenthaltsvermutung eines Zweitwohnungsinhabers im Kurbeitragsrecht.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Jahreskurbeitrag.

2

Er ist seit geraumer Zeit Eigentümer einer Wohnung des Appartementhauses in der A-Straße (B-Residenz) im Gebiet der Beklagten. Der Kläger bildet mit anderen Eigentümern von Ferienwohnungen dieses Appartementhauses einen Bewirtschaftungspool in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft. Diese Gesellschaft trägt den Namen C.-GbR (im Folgenden "GbR" genannt). In dem Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1983 heißt es auszugsweise:

3

"§ 2 Gesellschaftszweck

4

Zweck der Gesellschaft ist die gewerbliche Bewirtschaftung der den Gesellschaftern gehörenden Eigentumswohnungen in der Ferienwohnanlage für Rechnung der Gesellschafter. Jeder Gesellschafter ist den anderen Gesellschaftern gegenüber verpflichtet, den Gesellschaftszweck in bestmöglicher Weise zu fördern.

5

§ 3 Gesellschafter

6

Die Gesellschafter sind alle Eigentümer, die einen Nutzungsüberlassungsvertrag mit der D. Hotel + F.t GmbH Co. abgeschlossen haben.

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...

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§ 13 Ergebnisverteilung

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...

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(3) Eigenbelegungen

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Die Eigenbelegungszeiten des Eigentümers sind im voraus bis zum 15.11. sowohl für die Haupt- wie auch für die Vor-, Nach- und Zwischensaison des folgenden Jahres anzugeben.

12

...

13

Solange das Appartement nicht untervermietet ist, sind Eigenbelegungen auch kurzfristig möglich, sofern die Reservation nicht mehr als eine Woche vor Anbeginn erfolgt.

14

...

15

Dem Eigenbelegungsrecht gehen abgeschlossene Verträge mit Reiseveranstaltern vor. Ein Recht auf Eigenbelegung besteht im übrigen nur im Rahmen der nicht schon zuvor vermieteten Wohnungen und nicht ausschließlich bezogen auf die eigene Wohneinheit. Das gilt auch für die kurzfristigen Eigenbelegungen gemäß dem vorstehenden Absatz. Wird eine Eigenbelegung gewünscht und ist das dem Eigentümer gehörende Appartement für diese Zeit bereits vergeben, so kann er auf ein anderes freies Appartement umgeleitet werden...."

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Zuvor schloss der Kläger am 15. November 1983 mit der D-GmbH Co.( im Folgenden "D." genannt) einen Nutzungsüberlassungs- und Treuhandvertrag. Dieser sah - einleitend - vor, dass die D. als Geschäftsführerin des Pools die Wohneinheiten der B-Residenz nicht im Namen der Mitglieder des Pools, sondern im eigenen Namen, jedoch in jedem Fall und ausschließlich für Rechnung der Eigentümer bewirtschaftet. Zum Vertragsgegenstand heißt es dann in § 1 Ziffer 1 dieses Vertrages:

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"Eigentümer überlässt D. die ihm gehörende Wohneinheit Nr. A 43 nebst anteiligem Gemeinschaftseigentum zur ausschließlichen Nutzung als Ferienwohnung in der gleichen Weise, wie dies die übrigen Eigentümer, die gleichzeitig Mitglieder des Pools sind, ebenfalls tun."

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Mit einem Vertrag vom 12. Februar / 16. März 2003 regelte die D. mit der GbR die Vermittlung der Ferienwohnungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auszugsweise heißt es im Vertrag:

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"§ 1 Vertragszweck, Stellung der Vertragsparteien

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(1) Dieser Vertrag regelt die Vermittlung der eingangs genannten und in der Anlage 1 zu diesem Vertrag im einzelnen beschriebenen Ferienwohnungen des Vermieters durch den Vermittler an Feriengäste im Namen sowie für Rechnung und Risiko des Vermieters, die Werbung hierfür durch den Vermittler, die Unterhaltung des laufenden Betriebs der Vermietung durch den Vermittler und die Vergütung seiner Leistungen sowie die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

21

(2) Der Vermieter ist nicht selbst Eigentümer der Wohneinheiten. Eigentümer sind die einzelnen Gesellschafter des Vermieters. Der Vermieter sichert zu, im Verhältnis zu den Eigentümern ohne Einschränkung zum Abschluss dieses Vertrages und seiner Durchführung berechtigt zu sein. Der Vermieter stellt den Vermittler von jedweden Ansprüchen und Nachteilen frei, die sich aus dem Rechtsverhältnis des Vermieters mit den Eigentümern ergeben.

22

§ 2 Laufzeit des Vertrages, Kündigung

23

(1) Vertragsbeginn ist der 1. Januar 2003.

24

...

25

§ 5 Nutzung einer Wohnung durch einen Gesellschafter des Vermieters

26

(1) Die Eigennutzung ist auf Gesellschafter des Vermieters und deren Familienangehörige beschränkt. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an einen Dritten während der vereinbarten Eigennutzungszeit ist strikt untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung schuldet der Vermieter dem Vermittler die entgangene Provision, die auf der Basis des Brutto-Vermietungspreises berechnet wird.

27

(2) Die Dauer der Eigennutzung ist auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt, soweit Vermieter und Vermittler dies nicht ausdrücklich durch Zusatzvereinbarung anders regeln. Für die Bemessung der Dauer der Eigennutzung kommt es nicht darauf an, in welchen Saisonabschnitt diese Nutzung ganz oder teilweise fällt. Ein Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Wohnung besteht nicht. Eine Eigennutzung ist zum jeweiligen Jahresende für das nächste Jahr oder, soweit das nicht möglich ist, spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Nutzungsbeginn bekanntzugeben. Für die Eigennutzung außerhalb der Nebensaison erhebt der Vermittler zu Gunsten des Vermieters eine Gegenleistung des Eigennutzers in Höhe des gemäß § 7 bestimmten Vermietungspreises abzüglich eines Abschlags; dieser beträgt für Eigennutzung in der Hauptsaison 33 % und für eine solche in der Vor- oder Nachsaison 50 %. Die Gewährung eines Abschlags bei einer Buchung außerhalb der Eigennutzung an einen Gesellschafter des Vermieters als Inhaber einer D.-VIP-Karte bleibt unberührt. Die Kosten einer Endreinigung nach Eigennutzung erstattet der Eigennutzer dem Vermittler.

28

(3) Im Falle einer Überschneidung einer Eigennutzung mit einer bereits erfolgten Buchung hat der Mieter Vorrang.

29

(4) Dem Vermittler entsteht ein Anspruch auf Provision gegen den Vermieter wegen einer Eigennutzung allein für eine solche während der Hauptsaison. Die Höhe der Provision entspricht derjenigen der Provision bei Fremdnutzung. Der Vermittler erhebt zur Entlastung des Vermieters die Provision unmittelbar von dem Eigennutzer."

30

Der Kläger und seine Ehefrau hielten sich im Jahr 2002 vom 17. bis 22. Oktober sowie 2003 vom 20. bis 25. Oktober im Gebiet der Beklagten auf und zahlten jeweils einen Kurbeitrag in Höhe von 1,40 Euro pro Tag.

31

Die Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit zwei Bescheiden vom 30. Juni 2005 den Jahreskurbeitrag für die Jahre 2002 und 2003 für ihn und seine Ehefrau jeweils auf 131,60 Euro (145,60 Euro abzüglich 14,00 Euro) fest. Zur Begründung führte sie in beiden Bescheiden aus, Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten, die ihre Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet hätten, seien nach § 3 der Kurbeitragssatzung verpflichtet, für sich und ihre Familienangehörigen - unabhängig von der Aufenthaltsdauer - einen Jahreskurbeitrag zu entrichten. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers und seiner Ehefrau vor.

32

Der Kläger hat am 1. August 2005 Klage erhoben.

33

Zur Begründung macht er geltend:

34

Seine Heranziehung finde in der Kurbeitragssatzung der Beklagten keine hinreichende Grundlage. Die Voraussetzungen der maßgeblichen Bestimmung in § 3 Ziffer 5 lit.a KBS, wonach Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten, die ihre Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne des § 2 der Satzung hätten (auch sogenannte Zweitwohnungsbesitzer), unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienmitglieder den Kurbeitrag in Höhe des Jahreskurbeitrages zahlten, lägen nicht vor. Maßgeblich sei, dass er nicht Besitzer der in Rede stehenden Wohnung sei. Dies sei vielmehr die GbR. Er sei zwar Eigentümer der Wohnung. Hierauf komme es aber nach der satzungsrechtlichen Bestimmung nicht entscheidend an, da er als Eigentümer der Wohnung durch deren Besitzer, die GbR, wie bei jedem anderen Mietvertrag vom Besitz ausgeschlossen werde. Nur der Besitzer habe nach der zitierten Vorschrift der Kurbeitragssatzung den Jahreskurbeitrag zu entrichten, sofern er sich mindestens an einem Tag im betreffenden Jahrim Gebiet der Beklagten aufhalte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach der Kurbeitragssatzung der Jahreskurbeitrag entweder vom Eigentümer oder vom Besitzer zu erbringen sei. Vor diesem Hintergrund entfalle in Fällen wie dem Vorliegenden jede Verpflichtung des Eigentümers zur Zahlung eines Jahreskurbeitrages. Selbst wenn er trotz des eindeutigen Inhalts des Nutzungsüberlassungs- und Treuhandvertrages vom 15. November 1983 als "Inhaber" seiner Wohnung anzusehen sein sollte, wären die angefochtenen Kurbeitragsveranlagungen rechtswidrig. Nach dem Urteil des BVerwG vom 10. Oktober 1995 (8 C 40.93) dürfe nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensunterhalt Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - sein. Ein solcher konsumtiver Aufwand sei in seinem Fall - auch hinsichtlich der streitigen Veranlagungsjahre - zu verneinen. Der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds.OVG) im Beschluss vom 16. Januar 2006 (9 ME 304/05) sei nicht zu folgen. Das Nds.OVG habe verkannt, dass bei einer Umsetzung von § 10 Nds. Kommunalabgabengesetz - NKAG - durch die Kurbeitragssatzung der Beklagten Art. 3 Grundgesetz - GG - tangiert sei. Durch Anwendung der Satzung würden einerseits Mieter von Ferienwohnungen, dieim Gebiet der Beklagten kein Wohnungseigentum inne hätten, sowie andererseits Eigentümer von Wohnungseigentum, die befugt seien, dieses Wohnungseigentum für eine nach oben beschränkte kurze Zeit selbst zu mieten, unterschiedlich behandelt. Des Weiteren verstoße die Kurbeitragssatzung gegen Art. 12 und Art. 49 EG-Vertrag (EG). Darüber hinaus habe das Nds.OVG übersehen, dass alleinige Grundlage für die Überlassung seiner Wohnung an C. der Nutzungsüberlassungs- und Treuhandvertrag vom 15. No-vember 1983 sei. Mit diesem Vertrag habe er der D. die Nutzung und treuhänderische Verwaltung seiner Wohnung mit Wirkung zum 1. Januar 1984 ohne Unterbrechung in der Folgezeit überlassen. Dieser Vertrag bestehe unverändert fort. Es habe zwischenzeitlich insoweit keine Vertragsergänzungen oder gegenläufige Vereinbarungen gegeben. Die in dem Gesellschaftsvertrag vom Dezember 1983 und in dem - zwischen der GbR und der D. geschlossenen - Vermittlungsvertrag von 2003 enhaltenen Regelungen hinsichtlich der Eigenbelegung der Wohnung hätten ihm gegenüber keine Wirkung.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

36

1. die beiden Bescheide der Beklagten vom 30. Juni 2005 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verurteilen, den von ihm gezahlten Kurbeitrag für die Jahre 2002 und 2003 einschließlich Verzugszinsen in Höhe von 271,30 € zu erstatten und

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3. das Verfahren auszusetzen und es dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

39

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

40

Sie macht im Wesentlichen geltend:

41

Für die Veranlagung des Klägers sei maßgeblich, dass er Eigentümer einer Wohneinheit im Erhebungsgebiet sei und dass er sich - zusammen mit seiner Ehefrau - auch tatsächlich in den Jahren 2002 und 2003 im Erhebungsgebiet aufgehalten habe. Im Übrigen sei sein Einwand nicht relevant, er habe seine Wohnung in den genannten Jahren nur für eine kurze Zeit und zur Überwachung von Handwerkern bzw. zu Reinigungsarbeiten betreten.

42

Das erkennende Gericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 8. August 2005 abgelehnt (2 B 3162/05). Das Nds.OVG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2006 (9 ME 304/05) zurückgewiesen.

43

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Er ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

45

1. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

46

Die Kurbeitragsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der Kurbeitragssatzung - KBS - der Beklagten vom 14. September 1999 idF der 3. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2001 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems vom 2. November 2001, Nr. 44, S. 1037), die ihrerseits auf den §§ 2 und 10 NKAG beruht. Die Satzung enthält nicht zu ihrer Nichtigkeit führende Mängel. Im Einzelnen:

47

Unbegründet ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Satzung verstoße dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass nur die Ortsfremden, nicht aber die Einheimischen, deren Angehörige und Arbeitnehmer zur (Jahres-)Kurabgabe herangezogen würden. Zwar haben auch die Gemeindebürger die Möglichkeit, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Die Begrenzung des Abgabentatbestandes auf Ortsfremde und die Freistellung der Einwohner von der Abgabe in der Satzung steht aber in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 2 NKAG. Die Begrenzung ist einerseits durch den Umstand gerechtfertigt, dass Kur- und Erholungseinrichtungen in erster Linie für Fremde geschaffen und unterhalten und auch durch diese benutzt werden. Andererseits sind die Gemeindebürger bereits über die der Gemeinde zufließenden Anteile der Einkommensteuer und Gewerbesteuer sowie die sonstigen gemeindlichen Abgaben an der Finanzierung des Gemeindehaushalts beteiligt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 1986 - 5 TH 1207/85 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf KStZ 1986, 134). Ebenso entfällt für Angehörige von Einheimischen und Arbeitnehmern die gesetzliche Vermutung für einen Erholungsaufenthalt und eine Inanspruchnahme der Kur- und Erholungsmöglichkeiten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. September 1990 - 14 L 259/89 -, Juris = BeckRS 2004, 27508).

48

Des Weiteren lassen sich der Wirksamkeit der KBS europarechtliche Grundsätze nicht erfolgreich entgegenhalten. Das in diesem Zusammenhang vom Kläger ins Spiel gebrachte Diskriminierungsverbot kommt hier nicht zur Geltung. Art. 12 Abs. 1 EG, der das Diskriminierungsverbot regelt, hat folgenden Wortlaut:

49

"Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten."

50

An einer verbotenen direkten Diskriminierung durch einen Kurbeitrag fehlt es schon deshalb, weil die Kurbeitragsfestsetzung nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Diese Veranlagung wirkt sich ersichtlich auch nicht faktisch überwiegend zum Nachteil von Ausländern aus. Sie hat deshalb auch keine - ebenfalls vertragswidrige - verdeckte Diskriminierung von "EG- Ausländern" zur Folge und verstößt zugleich unter diesem Gesichtspunkt offenkundig nicht gegen Art. 12 EG. Der sinngemäß geäußerte Hinweis des Klägers, das Diskriminierungsverbot sei auch dann tangiert, wenn es (lediglich) Gebietsfremde betreffe, stützt ebenfalls nicht das Klagebegehren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2003 (C-388/01 -, NVwZ 2003, 459), auf die der Kläger ausdrücklich Bezug genommen hat, sinngemäß dargelegt, das Diskriminierungsverbot betreffe Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sowie "Gebietsfremde". Die dort dargelegten Grundsätze stützen dennoch nicht die Auffassung des Klägers. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

51

Der EuGH hat in dem vom Kläger zitierten Urteil, in dem es um die Beantwortung der Frage geht, ob die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12 EG und Art. 49 EG verstoßen hat, dass sie von - lokalen oder dezentralen - Einrichtungen des Staates gewährte diskriminierende Tarifvorteile für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (z.B. Museen, Denkmälern, etc.) ihren Staatsangehörigen oder den im Gebiet der die fragliche kulturelle Anlage betreibenden Stelle Ansässigen von mehr als 60 oder 65 Jahren vorbehalten hat und somit Touristen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, oder Gebietsfremde, die dieselben objektiven Altersvoraussetzungen erfüllen, von diesen Vorteilen ausgeschlossen hat, sinngemäß herausgestellt, dass die genannten Tarifvorteile durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können. Folgendes hat der EuGH in dem genannten Urteil - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - ausgeführt (a.a.O.):

52

"...

53

20. Demzufolge sind die streitigen Tarifvorteile, soweit sie den italienischen Staatsangehörigen vorbehalten sind, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, da weder das Erfordernis, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, noch die von der italienischen Regierung angeführten wirtschaftlichen Überlegungen zu den Ausnahmen gehören, die nach Art. 46 EG zulässig sind.

54

21. Soweit die genannten Tarifvorteile sodann eine Unterscheidung auf Grund des Kriteriums des Wohnsitzes vorsehen, ist zu prüfen, ob die Gründe, auf die sich die italienische Regierung stützt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die solche Vorteile rechtfertigen können.

55

22. Was erstens die von der italienischen Regierung angeführten wirtschaftlichen Gründe anbelangt, so genügt die Feststellung, dass sie nicht anerkannt werden können, weil rein wirtschaftliche Ziele keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen können, die dazu angetan sind, eine Beschränkung einer vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit zu rechtfertigen (u. a. EuGH, Slg. 2000, I-4071 = NZG 2000, 877 = IStR 2000, 432 = DStRE 2000, 742 [EuGH 06.06.2000 - C 35/98] Rdnr. 48 - Verkooijen).

56

23. Was zweitens das Erfordernis betrifft, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, das im Urteil vom 28. 1. 1992 in der Rs. C-204/90 (EuGH, Slg. 1992, I-249 = NJW 1992, 1874 = EuZW 1992, 215 [EuGH 28.01.1992 - C-204/90] - Bachmann) als möglicher Rechtfertigungsgrund für Regelungen anerkannt worden ist, die dazu angetan sind, die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten einzuschränken, so ist daran zu erinnern, dass in den Rechtssachen, die zum Urteil Bachmann und zum Urteil vom gleichen Tag in der Rs. C-300/90 (EuGH, Slg. 1992, I-305 = EuZW 1992, 217 - Kommission/Belgien) geführt haben, zwischen der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen und der Besteuerung der von den Versicherern nach den Alters- und Todesfallversicherungsverträgen geschuldeten Beträge ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, der zur Wahrung der Kohärenz des fraglichen Steuersystems aufrechterhalten werden musste (vgl. insoweit u.a. EuGH, Slg. 1995, I-3955 = EuZW 1996, 95 Rdnr. 18 - Svensson und Gustavsson; Slg. 1996, I-3089 = NJW 1996, 292 = EuZW 1996, 502 Rdnr. 58 = NVwZ 1996, 1197 L - Asscher; Slg. 1998, I-4695 = EuZW 1999, 20 = NZG 1998, 650 [EuGH 16.07.1998 - C 264/96] Rdnr. 29 - ICI; Slg. 1999, I-7641 = EuZW 2000, 20 [EuGH 28.10.1999 - C 55/98] Rdnr. 24 - Vestergaard).

57

24. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen irgendeiner Besteuerung und der Anwendung der Vorzugstarife für den Zugang zu den öffentlichen Museen und Denkmälern, auf die sich die Vertragsverletzungsklage bezieht. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung der streitigen Tarifvorteile davon abhängt, dass der Betreffende im Gebiet der Einrichtung wohnt, die das jeweilige öffentliche Museum oder Denkmal betreibt, wobei alle anderen Personen, die in Italien wohnen und deshalb ebenfalls in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, ausgeschlossen werden."

58

Für die - vom Kläger gerügte Benachteiligung - der "Gebietsfremden" sind zwingende Gründe des Allgemeininteresses gegeben. Insoweit kommen die gleichen Erwägungen wie bei der Beantwortung der Frage nach einer Ungleichbehandlung (Art. 3 GG ) der Ortsfremden in Zusammenhang mit der Kurbeitragsveranlagung zur Geltung. Der Umstand, dass die Gemeindebürger über die der Gemeinde zufließenden Anteile der Einkommensteuer und Gewerbesteuer sowie die sonstigen gemeindlichen Abgaben an der Finanzierung des Gemeindehaushalts beteiligt sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 1986, a.a.O.), rechtfertigt bereits die vom Kläger gerügte (angebliche) Übervorteilung der Bürger, die im Kurbeitragsgebiet ihren ersten Wohnsitz haben.

59

Genauso wenig streiten die vom Kläger angesprochenen, in Art. 49 EG geregelten Grundsätze zu seinen Gunsten. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

60

"Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

61

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind."

62

An dem verbürgten Recht, jeden Ort im Bereich der Europäischen Union und damit auch der Bundesrepublik Deutschland aufsuchen, sich dort - ggfls. mit einem Zweitwohnsitz - niederlassen und am Wirtschaftsleben (hier: Vermieten einer Ferienwohnung) teilnehmen zu dürfen, wird durch eine (Jahres-)Kurbeitragserhebung niemand gehindert. Im Übrigen sind Eingriffe in diese Rechte nur dann gegeben, wenn staatliches Handeln auf eine solche Einschränkung zielt oder diese Einschränkung eine unmittelbare oder doch sonst wie - etwa infolge der objektiven grundrechts- und freiheitsregelnden Tendenz - dem Hoheitsträger zuzurechnende Folge darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf BVerwGE 71, 183, 191 [BVerwG 18.04.1985 - BVerwG 3 C 34.84]). Daran fehlt es bei dem hier streitigen - relativ geringfügigen - Jahreskurbeitrag ersichtlich (vgl. diesen Gedanken auf Art. 11 GG - in Zusammenhang mit einer Zweitwohnungssteuerfestsetzung - übertragend: BFH, Beschluss vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf DStR 1995, 1111). Der Gedanke an eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Möglichkeit der Festsetzung eines (Jahres-)Kurbeitrages ist auch deswegen abwegig, weil es bei dem Kurbeitrag darum geht, Sondervorteile abzugelten, die aus der Zurverfügungstellung von Erholungs- und Kureinrichtungen folgen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 1986 - 5 TH 1207/85 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf KStZ 1986, 134 = DÖV 1986, 884 = NVwZ 1987, 160 [VGH Hessen 25.02.1986 - 5 TH 1207/85]).

63

Da der KBS nach alledem europarechtliche Grundsätze nicht entgegenstehen, ist dem Antrag des Klägers, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem EuGH vorzulegen, nicht zu entsprechen.

64

Auch im Übrigen sind zur Nichtigkeit der Satzung führende Mängel nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123, 1125 m.w.N.).

65

Die Voraussetzungen für die Veranlagung des Klägers zu einem Jahreskurbeitrag für sich und seine Ehefrau sind gegeben.

66

Gemäß § 2 KBS sind alle Personen kurbeitragspflichtig, die sich in dem als Nordseebad anerkannten Gebiet (Erhebungsgebiet) aufhalten, ohne in ihm eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen geboten wird. Gemäß § 3 Abs. 5 lit a) KBS zahlen Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten, die ihre Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne von § 2 KBS haben (auch sogenannte Zweitwohnungsinhaber) unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienangehörigen den Kurbeitrag in Höhe des Jahreskurbeitrages.

67

Hieran gemessen ist der Kläger als ortsfremder Inhaber einer Zweitwohnung in der als Nordseeheilbad anerkannten Beklagten nach § 10 Abs. 2 NKAG i.V.m. §§ 2 und 3 Ziff. 5 lit.a) KBS der Beklagten verpflichtet, für sich und seine Ehefrau den Jahreskurbeitrag für die Jahre 2002 und 2003 zu entrichten, weil sie beide das Erhebungsgebiet - was vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird - in den streitigen Erhebungszeiträumen aufgesucht haben.

68

Die gegen die Jahreskurbeitragsveranlagung geäußerten Einwände des Klägers rechtfertigen keine andere Entscheidung.

69

Im Einzelnen:

70

Das die Beitragspflicht auslösende Tatbestandsmerkmal ist nicht die Inhaberschaft einer Zweitwohnung, sondern gemäß § 2 Abs. 1 KBS der - wenn auch nur vorübergehende - Aufenthalt im Erhebungsgebiet (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearbeiter: Lichtenfeld, Stand: März 2006, § 11 Rdnr. 33 mwN). Der Inhaberschaft der Ferienwohnung kommt für die Beitragserhebung insoweit grundsätzlich Bedeutung zu, als die ständige Rechtsprechung an sie eine tatsächliche Vermutung knüpft, dass der Inhaber die Wohnung - ggf. nur während kurzer Zeitabschnitte - auch zu Erholungszwecken nutzt (OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 9 L 355/92 -, NVwZ-RR 1993, 510; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnr. 33). In diesen Fällen ist (weiter) zu vermuten, dass sich der Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige in dem als Kur- bzw. Badeort anerkannten Feriengebiet aufhalten und tatsächlich die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Fremdenverkehrseinrichtungen haben (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 16. Januar 2006 - 9 ME 304/05 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf ZKF 2006, 116 = NordÖR 2006, 162 [OVG Niedersachsen 16.01.2006 - 9 ME 304/05]; dasselbe, Beschluss vom 5. September 2006 - 9 ME 203/06 -, einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 1985 - 14 S 2528/84 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf ESVGH 36, S. 34). In Anbetracht dieser Vermutung können sich die Inhaber von Zweitwohnungen der Verpflichtung zur Zahlung des Jahreskurbeitrages nur dadurch entziehen, dass sie die oben genannte Vermutung erschüttern, indem sie substantiiert darlegen und - bei Bestreiten - beweisen, dass sie sich im gesamten Erhebungszeitraum in der Gemeinde nicht aufgehalten haben (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 16. Januar 2006, a.a.O.; dasselbe, Beschluss vom 28. Oktober 1992, a.a.O.). Sie entfällt ferner dann, wenn der Zweitwohnungsinhaber trotz Aufenthaltes im Erhebungsgebiet aus gesundheitlichen Gründen, z.B. wegen Bettlägerigkeit, Krankenhausaufenthaltes oder Verletzung, nachweislich während der gesamten Aufenthaltsdauer objektiv gehindert war, die Kureinrichtungen zu nutzen (vgl. nur Nds.OVG, Beschlüsse vom 16. Januar 2006 sowie vom 5. September 2006, jeweils a.a.O.). Die an den Erwerb der Zweitwohnung anknüpfende Vermutung eines Aufenthalts verbunden mit der realen Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen entfällt darüber hinaus dann, wenn der Zweitwohnungsinhaber einen Gästevermittlungsvertrag abgeschlossen und in dieser Vereinbarung die Eigennutzung des Ferienhauses während der Vertragsdauer ausgeschlossen sowie sich im Vertrag auch keine Sperrzeiten für die Gästevermittlung durch den Vertragspartner vorbehalten hat (so nunmehr Nds.OVG, Beschluss vom 5. September 2006, a.a.O.).

71

Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen vermag der Kläger mit seinen Einwendungen nicht durchzudringen.

72

Sein Hinweis, der Veranlagung zu einem Kurbeitrag stehe entgegen, dass nicht er, sondern die GbR Besitzerin der Zweitwohnung sei, greift nicht durch. Gemäß § 2 KBS sind - wiederholend gesagt - alle Personen kurbeitragspflichtig, die sich in dem als Nordseeheilbad anerkannten Gebiet (Erhebungsgebiet) aufhalten, ohne in ihm eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen geboten wird. Bei den in der Vorschrift genannten Personen handelt es sich nur um natürliche Personen und nicht um Unternehmen wie beispielsweise Handelsgesellschaften oder juristische Personen des privaten Rechts. Denn diese selbst haben nicht die Möglichkeit, Fremdenverkehrseinrichtungen zu benutzen. So heißt es auch in § 10 Abs. 2 Satz 1 NKAG im Gegensatz zu der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG, die auch Unternehmen erfasst, "Beitragspflichtig sind alle Personen, ...". Hieran gemessen ist die Beantwortung der Frage, ob die GbR Besitzerin der Wohnung ist, ohne Bedeutung. Der Kläger verkennt offensichtlich, dass es sich beim Kurbeitrag nicht um eine - unzulässige - objektbezogene Abgabe handelt. Der Kurbeitrag wie die Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen knüpfen nicht originär an die Innehabung einer Zweitwohnung im Gebiet des Kur- oder Erholungsortes an, sondern verlangen, dass ein vorübergehender Aufenthalt des Abgabepflichtigen bejaht werden kann, aus dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen gefolgert wird. Das Merkmal Eigentum oder Besitz einer Zweitwohnung hat in diesem Zusammenhang lediglich Indizcharakter, um die Vermutung eines Aufenthaltes und damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme sachgerecht zu begründen.

73

Der sinngemäß geäußerte Einwand des Klägers, der von ihm am 15. November 1983 mit der C. abgeschlossene Nutzungsüberlassungs- und Treuhandvertrag, der nach wie vor Gültigkeit habe, belege, dass es sich bei seiner Wohnung um eine reine Kapitalanlage handele, stützt nicht das Klagebegehren. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei seiner Wohnung tatsächlich um eine reine Kapitalanlage handelt. Für die Rechtmäßigkeit der Jahreskurbeitragsveranlagung ist nämlich nicht maßgeblich, ob es sich bei der in Rede stehenden Zweitwohnung um eine solche Kapitalanlage handelt oder nicht (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 27. Dezember 2005, a.a.O.). Ob der Kläger für sein Haus auch zur Zweitwohnungssteuer veranlagt wird bzw. werden könnte, ist für die Kurbeitragpflicht nicht entscheidungserheblich. Denn Anknüpfungspunkt der Kurbeitragspflicht des ortsfremden Eigentümers einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet ist gerade nicht - wie bei der Zweitwohnungssteuer - die Inhaberschaft einer Zweitwohnung, sondern die Möglichkeit des auch nur vorübergehenden Aufenthalts im Erhebungsgebiet.

74

Die Aufenthaltsvermutung verbunden mit der realen Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen ist hier auch nicht mit Blick auf die im Beschluss des Nds.OVG vom 5. September 2006 (a.a.O.) dargelegten Grundsätze, wonach diese Vermutung entfällt, wenn der Zweitwohnungsinhaber einen Gästevermittlungsvertrag abgeschlossen und in diesem die Eigennutzung des Ferienhauses während der Vertragsdauer ausgeschlossen sowie sich vertraglich auch keine Sperrzeiten für die Gästevermittlung durch den Vertragspartner vorbehalten hat, in Frage gestellt. Hiergegen lässt sich bereits entscheidend einwenden, dass der Nutzungsüberlassungs- und Treuhandvertrag vom 15. November 1983 keinen Ausschluss der Eigennutzung vorsieht. Mit § 1 Ziffer 1 dieses Vertrages hat sich der Kläger dazu verpflichtet, der D. die ihm gehörende Wohneinheit Nr. A 43 nebst anteiligem Gemeinschaftseigentum "zur ausschließlichen Nutzung als Ferienwohnung in der gleichen Weise, wie dies die übrigen Eigentümer, die gleichzeitig Mitglieder des Pools sind", zu überlassen. Ein Ausschluss der Eigennutzung ist in dieser Regelung nicht zu sehen. Vielmehr wird mit dieser Klausel - lediglich - der Umfang der Nutzung über die Wohnung durch die D. festgelegt. Die Möglichkeit der Nutzung durch den Kläger als Eigentümer wird weder durch diese Klausel noch durch die weiteren Bestimmungen des Nutzungsüberlassungs- und Treuhandvertrages eingeschränkt.

75

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob dem sinngemäß geäußerten Einwand des Klägers zu folgen ist, der Nutzungsüberlassungs- und Treuhandvertrag vom 15. November 1983 bestehe unverändert fort, insbesondere entfalteten der von der GbR mit der D. geschlossene Vertrag über die Vermittlung der Ferienwohnungenim Gebiet der Beklagten vom 12. Februar 2003 bzw. 16. März 2003 und der Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1983 ihm gegenüber keine (nachteilige) Wirkung, soweit dort die Eigenbelegung der Wohnung geregelt ist. Selbst wenn die dargelegte Auffassung des Klägers zutreffen sollte, hätte die Klage aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass diese Verträge auch gegenüber dem Kläger in vollem Umfang und damit auch hinsichtlich der Regelungen über die Eigenbelegung seiner Wohnung zur Geltung kommen. Denn der Kläger hat nicht in hinreichendem Maße dargelegt, auf Grund welcher zivilrechtlichen Erwägungen seine eigene Bindung an den Gesellschaftsvertrag vom Dezember 1983 und die (vollständige) Wirksamkeit des Vermittlungsvertrages zwischen der GbR und der D. von 2003 in Frage zu stellen sind. Darüber hinaus drängen sich der erkennenden Kammer auch insoweit keine Umstände auf. Diese Überlegungen bekräftigen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich dieses Gedankenganges folgt die erkennende Kammer dem Nds.OVG in dem Beschluss vom 16. Januar 2006 (a.a.O), mit dem es die Beschwerde des Klägers gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. August 2005 (2 B 3162/05) zurückgewiesen hat. Es führte auszugsweise aus:

76

"Die reale Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen entfällt insbesondere nicht dadurch, dass der Antragsteller sein Appartementim Gebiet der Beklagten als Mitgesellschafter in den Bewirtschaftungs-Pool der C. GbR eingebracht hat und die Bewirtschaftung der in den Pool eingebrachten Wohneinheiten nach dem von allen Gesellschaftern abgeschlossenen Nutzungs- und Überlassungsvertrag ausschließlich durch die D. GmbH Co. erfolgt. Der zwischen den Gesellschaftern der C. GbR und der D. GmbH Co. abgeschlossene Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1983 beinhaltet in seinem § 13 Abs. 3 das Recht der Eigentümer zu "Eigenbelegungen" und der seit dem 1. Januar 2003 verbindliche "Vertrag über die Vermittlung der Ferienwohnungenim Gebiet der Beklagten der C. GbR..." zwischen denselben Vertragsparteien begründet zugunsten der Gesellschafter in seinem § 5 Abs. 1 und 2 ein auf die Gesellschafter und deren Familienangehörige beschränktes Recht der Eigennutzung von maximal 28 Tagen im Kalenderjahr. Mithin bestand für den Antragsteller und seine Ehefrau in beiden Erhebungszeiträumen die die Beitragspflicht auslösende Möglichkeit zur Nutzung der Kureinrichtungen. Unerheblich für die Pflicht zur Entrichtung des Jahreskurbeitrags ist es, dass der Antragsteller nach den vorstehend wiedergegebenen vertraglichen Regelungen keinen Anspruch darauf hat, während der ihm zustehenden Zeiträume einer Eigenbelegung sein eigenes Appartement zu beziehen, sondern er mit einem anderen Appartement vorlieb nehmen muss, sollte seines bereits vermietet sein. Denn Anknüpfungspunkt der (Jahres-) Kurbeitragspflicht des ortsfremden Eigentümers einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet ist - wie oben bereits dargelegt - die (widerlegbare) Vermutung, dass er die Möglichkeit hat, sich zumindest vorübergehend im Erhebungsgebiet aufzuhalten und während des Aufenthalts die Kur- und Erholungseinrichtungen der beitragserhebenden Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der ortsfremde Eigentümer der Zweitwohnung in der Wohnanlage, in der sich seine Wohnung befindet, nur eine andere Wohnung nutzen kann, weil die eigene Wohnung für den von ihm gewählten Zeitraum bereits durch einen hiermit beauftragten Dritten an andere Kurgäste vermietet worden ist."

77

Dem Antrag des Klägers, das Gericht möge über seine Behauptungen Beweis erheben, dass es keinerlei rechtskräftige Vereinbarungen zwischen ihm oder seinen Beauftragten oder der D. gebe, durch welche der Nutzungsüberlassungs- und Treuhandvertrag vom 15. November 1983 ergänzt oder geändert worden sei, dass dieser Vertrag in der Fassung vom 15. November 1983 heute noch Bestand habe und dass die D. und die GbR demzufolge die Inhaber seiner Wohnung seien, war nach alledem nicht nachzugehen. Ungeachtet des Umstands, dass diese Behauptungen (aus den oben genannten Gründen) als wahr unterstellt werden könnten, ohne dass dies zu einer anderen Entscheidung führte, war der - sinngemäß in der mündlichen Verhandlung gestellte - Antrag deswegen abzulehnen, weil es dem Kläger um eine Beweiserhebung in Zusammenhang mit rechtlichen Wertungen ging. Die Beantwortung der Fragen nach "rechtskräftigen" Vereinbarungen, nach der gegenwärtigen Gültigkeit des Vertrages vom 15. November 1983 sowie dahingehend, wer Inhaber der Wohnung sei, hat nach rechtlichen Kriterien zu erfolgen und ist daher kein Tatsachenproblem. Solche Behauptungen sind einem Beweis nicht zugänglich.

78

Weitere - durchgreifende - Anhaltspunkte, die dem Begehren des Klägers zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

79

2. Der neben der Anfechtungsklage geltend gemachte Erstattungsanspruch (Klageantrag zu 2)) ist nicht gegeben, da die Veranlagung zum Jahreskurbeitrag für die Jahre 2002 und 2003 aus den vorgenannten Gründen durch die Kurbeitragsbescheide rechtmäßig erfolgt ist.

80

Nach alledem sind die Klagen abzuweisen.