Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 09.11.2006, Az.: 5 A 2145/04

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
09.11.2006
Aktenzeichen
5 A 2145/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2006:1109.5A2145.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 12.04.2007 - AZ: 2 LA 1238/06

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Auslegung des Begriffs "wichtiger Grund" für ein 4. Urlaubssemester

  2. 2.

    Keine weitere Beurlaubung bei nicht nur vorübergehender Gremientätigkeit

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I.Der Kläger ist seit dem Sommersemester 1975 im Studiengang Diplominformatik beim Beklagten immatrikuliert. Im Wintersemester 2000/2001, im Sommersemester 2003 sowie im Wintersemester 2003/2004 wurden dem Kläger jeweils auf seinen Antrag Urlaubssemester aufgrund seiner Tätigkeit für den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) gewährt.

2

Am 27. Januar 2004 beantragte der Kläger erneut die Gewährung eines Urlaubssemesters, nunmehr für das Sommersemester 2004. Zur Begründung verwies er wiederum auf seine Gremientätigkeit.

3

Mit Bescheid vom 19. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beurlaubung vom Studium für das Sommersemester 2004 ab und führte zur Begründung aus, dass dem Kläger bereits drei Urlaubssemester gewährt worden seien. Eine Beurlaubung für mehr als drei Semester sei nur in Ausnahmefällen möglich, wenn wichtige Gründe nachgewiesen würden. Die vom Kläger gegebene Begründung reiche nicht aus, um eine weitere Beurlaubung für das Sommersemester 2004 zu gewähren.

4

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 22. März 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte: Dem Ablehnungsbescheid sei nicht zu entnehmen, warum sein Antrag auf Beurlaubung aus wichtigem Grund abgelehnt worden sei. Er habe zur Begründung seines Antrages angegeben, dass er im nächsten Semester voraussichtlich überwiegend Arbeit in einem Selbstverwaltungsorgan der Beklagten leisten werde. Die Ablehnung der Beurlaubung verstoße somit gegen das Benachteiligungsverbot von Studierenden, die in Selbstverwaltungsorganen tätig seien.

5

Mit Widerspruchsbescheid von 22. April 2004 lehnte die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet ab. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die vom Kläger geltend gemachte Tätigkeit im AStA nicht als ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung vom Studium über drei Semester hinaus anerkannt werden könne. Ein Verstoß gegen die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes hinsichtlich einer unzulässigen Benachteiligung von Studierenden, die in Selbstverwaltungsorganen der Universität tätig seien, könne nicht erkannt werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine weitere Beurlaubung dem Ausbildungsziel und der Studiendauer des Studiums des Klägers abträglich wäre. Der Kläger befinde sich bereits im 24. Fachsemester bzw. im 27. Hochschulsemester. Die Regelstudiendauer des Studiengangs Diplominformatik betrage lediglich 9 Semester. Insoweit sei es dringend geboten, dass der Kläger sein Studium zum Abschluss bringe. Zudem könnten die Regelungen des Nds. Hochschulgesetzes zur Erhöhung des Studienguthabens aufgrund von Gremienarbeit entsprechend für die Frage herangezogen werden, ob eine solche Gremientätigkeit ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung für mehr als 3 Semester sein könne. In den genannten Regelungen sei ausdrücklich vorgesehen, dass eine Erhöhung des Studienguthabens für Tätigkeiten in Selbstverwaltungsgremien lediglich für zwei Semester gerechtfertigt sei.

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Der Kläger hat am 21. Mai 2004 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor: Er sei gewähltes Mitglied im AStA und dort als Referent für "Semesterticket und Verkehr" tätig. Richtig sei zwar, dass er bereits für drei Semester vom Studium beurlaubt worden sei. Dies könne jedoch einer erneuten Beurlaubung aufgrund seiner Gremientätigkeit nicht entgegenstehen. Aus den Regelungen der Immatrikulationsordnung der Beklagten ergebe sich vielmehr ein Anspruch auf eine weitere Beurlaubung. Nach diesen Vorschriften könne einem Studierenden auch ein viertes oder weiteres Urlaubssemester zuerkannt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliege. Er sei verpflichtet, seine Tätigkeit im AStA ordnungsgemäß und in vollem Umfange zu erfüllen, um sich nicht gegenüber seinen Kommilitonen schadensersatzpflichtig zu machen. Demgemäß würde er seine Pflichten als AStA-Mitglied vernachlässigen, wenn er sich überwiegend um sein Studium kümmern würde. Zu beachten sei ferner, dass das Hochschulrahmengesetz die Tätigkeit in Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen besonders schütze. Danach bestehe ein Benachteiligungsverbot für Studierende, die sich in Selbstverwaltungsgremien betätigten. Diese Schutznorm sei bei der Auslegung des Begriffes "wichtiger Grund" maßgeblich zu berücksichtigen und führe dazu, dass ein wichtiger Grund zu seinen Gunsten angenommen werden müsse. Demgegenüber sei es unerheblich, dass er bereits seit einiger Zeit an der Beklagten immatrikuliert sei und sein Studium noch nicht abgeschlossen habe. Dies sei ein für die Ermessensbetätigung unwesentlicher Gesichtspunkt. Die Regelungen über die Beurlaubung dienten nicht der Disziplinierung von Studierenden, etwa mit dem Ziel, sie zu einem zügigen Studienabschluss anzuhalten. Hierfür biete der Wortlaut der Bestimmungen keinen Anhaltspunkt. Schließlich führe die Ermessenspraxis des Beklagten, wonach Gremientätigkeit nicht als wichtiger Grund für eine weitere Beurlaubung anerkannt werden könne, zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Studierenden, die sich aktiv und über längere Zeit hinweg in den Selbstverwaltungsgremien betätigten. Dies gelte zum einen im Vergleich zu Studierenden, die eine Dienstpflicht im Sinne des § 34 Hochschulrahmengesetzes (HRG) abgeleistet hätten. Die Beurlaubungen wegen Ableistung einer Dienstpflicht würden nämlich nicht auf die drei Semester angerechnet, während derer einem Studierenden ohne die Angabe wichtiger Gründe die Beurlaubung gewährt werde. Insoweit sei nicht erkennbar, warum hier zwischen Studierenden, die einer Dienstpflicht im Sinne des § 34 HRG nachgingen und Studierenden, die ihrer Pflicht zur Mitwirkung in den Gremien der Studentenschaft nachkämen, differenziert werde. Eine weitere Ungleichbehandlung ergebe sich im Vergleich zu der Gruppe von Studierenden, die sich ohne wichtigen Grund für die Dauer von drei Semestern beurlauben könnten. Diese Studierenden könnten nämlich eine weitere Beurlaubung beanspruchen, wenn sie nunmehr einen wichtigen Grund nachweisen könnten. Demgegenüber seien ihm bereits drei Urlaubssemester gewährt worden, für die jeweils ein wichtiger Grund, nämlich die Tätigkeit in Selbstverwaltungsgremien, vorgelegen habe. Insofern wäre es unbillig, ihm nunmehr vorzuhalten, ein wichtiger Grund läge nicht mehr vor.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn für das Sommersemester 2004 zu beurlauben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Sie wiederholt und vertieft die Gründe der angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor:

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Wichtige Gründe im Sinne der Regelungen der Immatrikulationsordnung seien lediglich solche Gründe, die sich dem Einfluss des Antragstellenden entzögen und ihn am Studium hinderten. Insoweit kämen beispielsweise Krankheit, Kindererziehungszeiten, Auslandsstudienaufenthalte und familiäre Gründe in Betracht. Gremientätigkeit sei demgegenüber kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift. Es bestehe kein Rechtsanspruch eines Studierenden darauf, dass die Hochschule eine Entscheidung des Studierenden für Gremienarbeit über drei Semester hinaus durch Bewilligung eines Beurlaubungsantrages unterstütze. Es sei Aufgabe der Hochschule, dafür Sorge zu tragen, dass Studierende den Studienabschluss in angemessener Zeit erlangten. Dies sei im Falle des Klägers nicht gewährleistet. Es sei dem Kläger zuzumuten, seine Mitwirkung im AStA auf ein Maß reduzieren, das mit seinem Studium vereinbar sei. Die Grenzen einer Gremientätigkeit seien nämlich erreicht, sobald das Studium darunter leide. Der in einigen Vorschriften des Nds. Hochschulgesetzes bzw. des Hochschulrahmengesetzes zum Ausdruck kommenden Privilegierung von Studierenden, die sich in studentischen Selbstverwaltungsgremien besonders engagierten, seien insoweit Grenzen gesetzt. Diese Grenze sei im Falle des Klägers überschritten. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Kläger im Sommersemester 2004 bereits im 24. Semester befunden habe, sei durch eine weitere Beurlaubung der Studienerfolg in Frage gestellt. Die vom Kläger angestellten Vergleiche zu anderen Gruppen von Studierenden seien nicht tragfähig. Dabei gehe es um vollkommen unterschiedliche Fragestellungen. Schließlich entspreche es ihrer allgemeinen Verwaltungspraxis, kein viertes Urlaubssemester für eine Tätigkeit in Selbstverwaltungsgremien zu gewähren.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

12

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet.

13

Der Zulässigkeit der auf die Beurlaubung des Klägers für das Sommersemester 2004 gerichteten Klage steht nicht entgegen, dass das Sommersemester 2004 mittlerweile abgelaufen ist. Die Frage, ob der Kläger für das genannte Semester einen Anspruch auf Beurlaubung hat, hat für ihn weiterhin rechtliche Bedeutung, da sich die Entscheidung dieser Frage beispielsweise auf die Heranziehung des Klägers zu Langzeitstudiengebühren auswirken kann (vgl. § 13 Abs. 1 des Nds. Hochschulgesetzes - NHG -).

14

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 22. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Beurlaubung für das Sommersemester 2004 hat.

15

Gemäß § 15 Abs. 2 NHG regelt die Hochschule ihre (Selbstverwaltungs-)Angelegenheiten in der Grundordnung und in anderen Ordnungen. Eine solche Ordnung stellt die Immatrikulationsordnung der Beklagten vom 26. Juli 1991 (Nds. MBl. 1992, S. 166) in der hier anzuwendenden Fassung der 5. Änderung vom 7. August 2001 (amtl. Mitteilung der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 3/2001, S. 92 - ImmO -) dar.

16

Hinsichtlich der Beurlaubung von Studierenden enthält die ImmO folgende, für den vorliegenden Fall relevante Bestimmungen. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 ImmO ist ein Student/eine Studentin innerhalb von 6 Wochen nach Semesterbeginn auf seinen/ihren schriftlichen Antrag hin zu beurlauben. Eine Beurlaubung ist gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 ImmO in der Regel für höchstens 3 Semester zulässig. § 8 Abs. 1 S. 3 ImmO schließlich bestimmt, dass ein Student/eine Studentin einen "wichtigen Grund" nachweisen muss, wenn er/sie für mehr als drei Semester beurlaubt werden will.

17

Bei dem Tatbestandsmerkmal "wichtiger Grund" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Beklagte ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachte Gremientätigkeit in seinem Falle nicht als wichtiger Grund für eine weitere ,d.h. über drei Urlaubssemester hinausgehende Beurlaubung anerkannt werden kann. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

18

Unter einem "wichtigen Grund" im Sinne der ImmO sind - wovon auch die Beteiligten im Grundsatz zutreffend ausgegangen sind - im Allgemeinen solche Gründe zu verstehen, die das Studium erheblich beeinträchtigen und die vom Studierenden nicht beeinflussbar sind (wie etwa Krankheit) bzw. die einer Förderung des Studiums dienen (wie beispielsweise ein Auslandssemester). Grundsätzlich wird darüber hinaus auch eine Gremientätigkeit im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule als wichtiger Grund anzuerkennen sein (vgl. etwa ausdrücklich § 8 Abs. 3 der Immatrikulationsordnung der Universität Göttingen).

19

Für die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine über drei Urlaubssemester hinausgehende weitere Beurlaubung kann aber im Einzelfall nach Sinn und Zweck der Regelungen über die Gewährung von Urlaubssemestern nicht außer Betracht bleiben, aus welchen Gründen die früheren Beurlaubungen erfolgten und wie sich der Studienverlauf insgesamt darstellt. Eine Beurlaubung bedeutet eine durch bestimmte Umstände notwendig gewordene, zeitweilige Unterbrechung des Studiums. Diese Unterbrechung des Studiums soll - wie es § 8 Abs. 1 S. 2 ImmO vorschreibt - in der Regel drei Semester nicht überschreiten. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass das Studium nach einer Beurlaubung, d.h. einer zeitweiligen Unterbrechung, in den Folgesemestern ordnungsgemäß und zügig fortgesetzt und zum Abschluss gebracht wird.

20

Hieraus folgt, dass Gründe, die zur Begründung eines Beurlaubungsantrages angeführt werden, gleichsam "verbraucht" werden können, wenn sie unangemessen, also über Gebühr beansprucht werden. So liegt es im Falle des Klägers. Dem Kläger wurde bereits im Wintersemester 2000/2001, im Sommersemester 2003 sowie im Wintersemester 2003/2004 wegen seiner Tätigkeit im AStA jeweils ein Urlaubssemester gewährt. Im Sommersemester 2004 befand sich der Kläger - bei einer Regelstudienzeit für den Studiengang Diplominformatik von 9 Semestern - bereits im 24. Fachsemester (27. Hochschulsemester). Zudem hat der Kläger auch für das Sommersemester 2005 und das Wintersemester 2005/2006 wiederum unter Hinweis auf seine Gremientätigkeit weitere Urlaubssemester beantragt. Bei dieser Sachlage ist der Beurlaubungsgrund Gremientätigkeit verbraucht, da er sich nicht mehr als vorübergehendes Studienhindernis, sondern als Dauersachverhalt darstellt und mithin über Gebühr in Anspruch genommen wird. Eine weitere Beurlaubung würde zudem den Studienerfolg insgesamt gefährden, was - wie dargestellt - dem Zweck der Beurlaubungsvorschriften zuwider laufen würde.

21

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hierin auch kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 37 HRG. Vielmehr ist auch bei der Anwendung des Benachteiligungsverbotes nach § 37 HRG, welches etwa im Bundesausbildungsförderungsrecht in der Regelung über die Erhöhung der Förderungshöchstdauer bei Gremientätigkeit seinen Niederschlag findet, anerkannt, dass die Privilegierung nicht über Gebühr, d.h. über einen unangemessen langen Zeitraum hinweg in Anspruch genommen werden darf (vgl. Heilbronner, Kommentar zum HRG, Stand 9. Ergänzungslieferung Mai 1999, § 37 Rdnr. 24). Der gleiche Rechtsgedanke liegt auch den Regelungen über die Erhöhung der Studienguthaben im Rahmen der Erhebung von Studiengebühren zugrunde (vgl. hierzu: Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. März 2004, 5 A 2168/03).

22

Schließlich verstößt die Ablehnung der Anerkennung der Gremientätigkeit des Klägers als wichtiger Grund für eine weitere Beurlaubung auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung zu der Gruppe derjenigen Studierenden, die eine Dienstpflicht nach § 34 HRG ableisten, rügt, so fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Die Ableistung eines Dienstes nach § 34 HRG erfolgt im gesamtstaatlichen Allgemeininteresse und ist vor diesem Hintergrund entsprechend der Regelung in § 8 Abs. 1 S. 4 ImmO nicht auf die drei, jedem Studenten grundsätzlich zustehenden Urlaubssemestern, anzurechnen.

23

Nicht tragfähig ist auch der Einwand des Klägers, er werde gegenüber denjenigen Studierenden, die zunächst aus anderen Gründen als einer Tätigkeit in Selbstverwaltungsgremien für drei Semester beurlaubt worden seien und dann ein weiteres Urlaubssemester aufgrund einer Gremientätigkeit beanspruchen könnten, ungerechtfertigt benachteiligt. Der Kläger übersieht hierbei, dass - wie vorstehend dargelegt - nach Sinn und Zweck der Beurlaubungsvorschriften jeweils im Einzelfall entschieden werden muss, ob unter Berücksichtigung vorangegangener Beurlaubungen und des Studienverlaufs insgesamt eine Anerkennung des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes vorgenommen werden kann oder aber eben nicht.

24

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.