Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 28.11.2006, Az.: 12 A 3371/05
Adelsbezeichnung; Adelsname; Adelsprädikat; Ausnahme; Ehenamen; Familienname; Identifizierungsmerkmal; Kennzeichnungsfunktion; Name; Namensrecht; Namensänderung; Ordnungsfunktion; wichtiger Grund; Änderung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 28.11.2006
- Aktenzeichen
- 12 A 3371/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 123 GG
- § 3 Abs 1 NamÄndG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Ablegung des bisher geführten Namens müssen sich auch auf die Führung des erstrebten neuen Namens beziehen.
2. Ein wichtiger Grund für die Annahme eines Namens mit einer Adelsbezeichnung liegt schon dann nicht vor, wenn keinerlei in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu der Person bestehen, die den gewünschten Namen trägt. Hinzukommen muss, dass die soziale Beziehung einer wirklich gelebten Familiensituation entspricht, in der sich die Kinder und die Eltern bzw. Elternteile befinden.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens von „M.“ in „Freiherr von O.“.
Der am 17. Oktober 1979 in Stuttgart geborene Kläger ist der Sohn der Eheleute M. und Frau Freifrau von O.. Der Ehename der Eltern des Klägers lautete „M.“. Die Mutter des Klägers führte in der Ehe den Namen „M. - Freifrau von O.“. Die Ehe der Eltern des Klägers wurde durch das seit dem 24. August 1990 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Calw geschieden. Die Mutter des Klägers nahm mit Wirkung vom 28. März 1991 den Namen „Freifrau von O.“ und damit ihren Geburtsnamen wieder an.
Am 16. Februar 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Änderung seines Familiennamens von „M.“ in „Freiherr von O.“. Zur Begründung seines Begehrens machte er geltend, dass er das Verhältnis zwischen sich und seinem Vater als unwiederbringlich zerstört ansehe. Er lebe seit der Scheidung seiner Eltern im Haus seiner Mutter. Es gebe keinen Kontakt mehr zwischen ihm und seinem Vater. Vielmehr schreibe sein Vater seine Arbeitgeber an und empfehle diesen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Inzwischen kommuniziere er mit seinem Vater nur noch über Anwälte. Da er sich dieser psychischen Belastung nicht mehr gewachsen sehe, habe er sich in die Behandlung eines Psychiaters begeben, der psychische Beeinträchtigungen durch den Familiennamen bestätigt habe.
Mit Schreiben vom 14. April 2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Namensänderungsantrag abzulehnen. Der Kläger machte mit Schreiben vom 6. Juni 2005 darauf hin weiter geltend, dass seine Mutter ihren Geburtsnamen als Ehe- und Familiennamen gewählt hätte, wenn dies zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern bereits möglich gewesen wäre. In diesem Fall wäre der Geburtsname der Mutter auf ihn über gegangen, ohne dass damit die Verleihung einer Adelsbezeichnung einher gegangen wäre. Hätte somit schon das bürgerliche Namensrecht unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts die Übertragung des Geburtsnamens seiner Mutter mit Adelsbezeichnung zugelassen, könne von einer verbotenen Verleihung einer Adelsbezeichnung nicht gesprochen werden. Es liege ein unzulässiger Eingriff in das Namensrecht vor, wenn der Familienname auf „O.“ ohne Adelsbezeichnung beschränkt werde. Die Adelsbezeichnung gehöre zur unantastbaren Identität der Träger des Namens „O.“.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Namensänderungsantrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen des § 3 NÄG lägen nicht vor. In den Fällen, in denen die Ablegung des bisherigen Namens gerechtfertigt erscheine und der Antragsteller als neuen Namen den eines adeligen Vorfahrens begehre, werde dieser Name regelmäßig ohne die frühere Adelsbezeichnung zu gewähren sein. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung seien strenge Maßstäbe anzulegen. Im Fall des Klägers sei die Ablegung des bisherigen Namens gerechtfertigt mit der Folge, dass eine Namensänderung erfolgen könne. Allerdings könne dieser Name nur ohne die Adelsbezeichnung „Freiherr von“ gewährt werden. Ein wichtiger Grund für die Verleihung der Adelsbezeichnung liege nicht vor. Der Geburtsname der Mutter des Klägers sei untergegangen. Die Zuerkennung des erloschenen adeligen Namens würde einer Wiederverleihung des Adelstitels nahe kommen. Dies sei mit dem geltenden Namensrecht nicht vereinbar.
Der Kläger hat am 17. August 2005 Klage erhoben. Zur Begründung macht er ergänzend geltend: Zu Unrecht fordere der Beklagte für die Zuerkennung eines Namens mit Adelsprädikat einen speziell wichtigen Grund. Den erforderlichen wichtigen Grund habe der Beklagte anerkannt. Seinem schutzwürdigen Interesse an der Namensänderung stehe die öffentliche Ordnungsfunktion des bisherigen Namens nicht entgegen. Da seine Mutter rechtmäßig einen Familiennamen mit Adelsprädikat führe, habe auch er Anspruch auf den vollen Namen mit Adelsprädikat. Nicht er benötige einen speziell wichtigen Grund für die Zuerkennung seines vollen Namens, sondern der Beklagte benötige einen wichtigen Grund für die beabsichtigte Namensverstümmelung. Das verfassungsrechtliche Verbot, neue Adelsbezeichnungen zu verleihen, stehe der Zuerkennung des Adelsprädikats an ihn nicht entgegen. Der volle Name mit Adelsprädikat gehöre zur Identität und zu seinem Persönlichkeitsrecht. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, dass es seine Eltern versäumt hätten, in der Übergangsfrist vom 1. Juli 1979 bis zum 30. Juni 1980 den Geburtsnamen seiner Mutter zum Ehenamen zu wählen. Seine Mutter habe jedenfalls nach der Scheidung von seinem Vater ihren Geburtsnamen wieder angenommen. Wäre er nicht ehelich geboren worden und hätte er als Geburtsnamen nicht den Ehenamen seiner Eltern, sondern den Namen seiner Mutter erhalten, hätte er nach der damals geltenden Fassung des § 1617 Abs. 2 BGB an der Namensänderung seiner Mutter teilnehmen können. Es bestehe ein schutzwürdiges Bedürfnis nach Namensgleichheit mit dem Elternteil, der Bezugsperson bleibe und das alleinige Sorgerecht ausübe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juli 2005 zu verpflichten, seinen Familiennamen von „M.“ in „Freiherr von O.“ zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und ergänzt, dass die Wahl des neuen Familiennamens dem Kläger obliege, aber kein Anspruch auf einen bestimmten Namen bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Änderung seines Familiennamens von „M.“ in „Freiherr von O.“.
Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG). Nach dieser Regelung darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, ist durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung sprechenden Interessen zu bestimmen. Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Ablegung seines bisherigen Namens und die Erteilung eines anderen Namens erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit überwiegen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2.84 -, NJW 1986, 740). Allerdings ist schon aus dem Gesetzeswortlaut zu ersehen, dass die behördliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat. Grundsätzlich regelt das bürgerliche Recht das Namensrecht abschließend. Die öffentlich - rechtliche Namensänderung dient nur dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten. Diesem Grundsatz liegt die gesetzgeberische Erwägung zu Grunde, dass ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Familiennamens besteht. Die Bindung an den Familiennamen besteht unabhängig davon, worauf sich die Namensführung gründet. Denn dem Familiennamen kommt eine gewichtige Ordnungsfunktion zu. Er ist ein äußeres Kennzeichen der Person zur Unterscheidung von anderen Personen. Seine Eignung als Identifizierungsmerkmal würde um so geringer, je weiter der Rahmen für Änderungen gesteckt würde. Ergebnis dessen ist der Grundsatz, dass der Familienname weitgehend unveränderbar sein soll. Seine auf die Belange der Allgemeinheit abgestimmte Ordnungsfunktion hat der Familienname auch nicht deshalb verloren, weil das bürgerliche Namensrecht in mancher Hinsicht in den letzten Jahren Erleichterungen gebracht hat. Auch durch die Neuregelung des Ehenamensrechts ist die soziale Stellung des Familiennamens in ihrer abwägungserheblichen Bedeutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG unverändert geblieben (BVerwG, Beschluss vom 17. März 1987 - 7 B 42.87 -, NJW 1987, 2454). Die schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Ablegung des bisher geführten Namens müssen sich auch auf die Führung des erstrebten neuen Namens beziehen. Dies bedeutet, dass sich die Anerkennung des Interesses des Namensträgers an der Ablegung des Namens nicht ohne Weiteres auf die Wahl eines beliebigen Namens erstrecken muss. Auch bei dem grundsätzlich anzuerkennenden Wahlrecht des Antragstellers muss die Behörde die Interessen etwa betroffener Dritter oder die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann die Kammer - anders als der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Entscheidung - bereits nicht erkennen, dass für die Ablegung des bisherigen Familienamens „M.“ ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kennzeichnungsfunktion und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens überwiegen hier die privaten Belange des Klägers an der Ablegung seines bisherigen Namens. Soweit der Kläger geltend macht, das Verhältnis zu seinem Vater sei zerrüttet, rechtfertigt dies allein nicht die begehrte Namensänderung. Das Verhältnis zu seinem Vater wird sich durch die Namensänderung auch nach seinem Vorbringen nicht ändern. Vielmehr besteht zwischen dem Kläger und seinem Vater kein persönlicher Kontakt mehr. Die Namensänderung ist kein geeignetes Mittel, das Verhältnis zu seinem Vater - in welche Richtung auch immer - zu verändern.
Auch soweit der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. W. vom 22. Dezember 2004 weiter geltend macht, die Namensänderung sei erforderlich, da er unter seinem bisherigen Geburtsnamen leide, so ist mit diesem Vorbringen ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG nicht nachgewiesen. In der fachärztlichen Bescheinigung heißt es, dass anlässlich der Untersuchung deutlich geworden sei, dass der Kläger unter diversen demütigenden Einflussversuchen seines leiblichen Vaters so tief leide, dass eine krankheitswerte Belastung bestehe. Aus gesundheitlichen Gründen sei es daher angeraten, dem Wunsch des Klägers nach einer Namensänderung zu entsprechen, da sein Verhältnis zu seinem Vater mittlerweile hochgradig zerrüttet sei. Ob diese Äußerungen aus dem Jahr 2004 für die Annahme eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung ausgereicht hätten, kann dahinstehen.
Aus der vorgelegten Bescheinigung ist nicht ersichtlich, dass der Kläger auch heute noch unter psychischen Problemen leidet. Aktuelle Bescheinigungen legt er trotz einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht nicht vor. Nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist er auch nicht wegen der im Verwaltungsverfahren behaupteten psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung. Der Kläger behauptet auch nicht, dass es heute noch vergleichbare Formen der geschilderten, schon mehrere Jahre zurückliegenden, „demütigenden Einflussversuche“ seines Vaters gibt.
Nach den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht überzeugt, dass die geltend gemachten psychischen Probleme der Führung des Namens des Vaters heute nicht mehr vorliegen. Der Kläger erklärte, dass ihm die alleinige Namensführung des Namens „O.“ nicht ausreiche. Damit setzt er sich in Gegensatz zu seinem bisherigen Vorbringen, mit dem er geltend machte, eine Namensänderung sei deshalb erforderlich, weil das Verhältnis zu seinem Vater unwiederbringlich zerstört sei und er sich der daraus resultierenden psychischen Belastung nicht mehr gewachsen sehe. Diese ursprünglich für die Ablegung des Namens „M.“ geltend gemachten Gründen bestehen also nicht bzw. nicht mehr. Andernfalls wäre es ausreichend gewesen, den bisherigen Namen abzulegen und den Namen „O.“ anzunehmen. Doch darum geht es dem Kläger - jedenfalls jetzt - nicht. Er begehrt in erster Linie weder die Ablegung des Namens „M.“ noch die Erteilung des Namens „O.“. Ihm geht es demnach offenbar ausschließlich um den Erhalt des auf einen Adelstitel hindeutenden Bestandteil des Namens seiner Mutter.
Die Kammer kann darüber hinaus auch dann keinen wichtigen Grund für die Erteilung des Namens „Freiherr von O.“ erkennen, wenn hinreichende Gründe für die Ablegung des bisher geführten Namens vorlägen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gewährung von Adelsnamen mit Blick auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung i. V. m. Art. 123 GG Zurückhaltung geboten ist. Adelsbezeichnungen gelten nach der als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden. Das Bestreben, ein von den Eltern als gemeinsamen Ehenamen geführten Familiennamen abzulegen und zu einem Namen zurückzukehren, den die Mutter als Geburtsnamen geführt hat und nach der Scheidung von ihrem Ehemann, dem Vater des Klägers, wieder angenommen hat, rechtfertigt im Allgemeinem, und so auch hier, keine Namensänderung. Wollte man allein schon dieses Bestreben als wichtigen Grund für eine Namensänderung gelten lassen, müsste dies zu unvertretbaren Ergebnissen führen. Es stünde dann nahezu jedem ein wichtiger Grund für eine Namensänderung zu. Denn fast jeder hat - herkömmlicher Weise in mütterlicher Linie - eine Vielzahl von Vorfahren mit anderen Namen aufzuweisen. Namensänderungen wären dann nicht mehr die seltene, an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpfte Ausnahme, sondern letztlich in die freie Wahl des Betroffenen gestellt. Nur wenn besonders gewichtige soziale Beziehungen zu einem Träger des Namens hinzutreten, kann sich daher für derartige Namensangleichungen ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG ergeben. Dies muss auch und erst recht dann gelten, wenn es sich um die Rückkehr zu einem Namen mit Adelsbezeichnung handelt. Dabei ist abzustellen auf in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen, die den gewünschten Namen tragen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 6 C 2.96 -, DVBl. 1997, 616 m. w. N.). Aus dieser Rechtsprechung lässt sich entgegen der Behauptung des Klägers nicht ableiten, dass allein auf die sozialen Beziehungen abzustellen ist. Gemeint ist in erster Linie, dass ein wichtiger Grund für die Annahme eines Namens mit einer Adelsbezeichnung schon dann nicht vorliegt, wenn keinerlei in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu der Person bestehen, die den gewünschten Namen trägt. Hinzukommen muss, wie sich auch aus den in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 (a. a. O.) zur Abgrenzung herangezogenen Entscheidungen vom 5. März 1965 (- 7 C 84.64 -, BVerwGE 20, 300) und vom 31. August 1962 (- 7 C 167.60 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 12) ergibt, dass die soziale Beziehung einer wirklich gelebten Familiensituation entspricht, in der sich die Kinder und die Eltern bzw. Elternteile befinden. Nur in einer solchen Phase wirkt sich die unterschiedliche Namensführung der Familienmitglieder aus. Ob und unter welchen Voraussetzungen sich aus diesem Zusammenleben ein Anspruch auf eine Namensänderung ergibt, ist in erster Linie in den namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und - darüber hinaus - für besondere Fälle in § 3 NÄG geregelt. Eine Änderung dieser Situation tritt ein, wenn die Kinder das Erwachsenenalter erreichen. Ab diesem Zeitpunkt verfestigt sich der bisher geführte Familienname.
Es reicht deshalb nicht aus, dass der Kläger enge soziale Beziehungen zu seiner Mutter dargelegt hat (vgl. auch das Schreiben der Mutter des Klägers vom 5. November 2006). Die Erteilung der begehrten Namensänderung rechtfertigt dies nicht. Der inzwischen 27-jährige Kläger lebt seit der Scheidung seiner Eltern im Jahr 1990, also seit nunmehr über 16 Jahren, mit dem Namen „M.“ im Haus seiner Mutter, ohne dass es wegen der bestehenden Namensverschiedenheit zu Schwierigkeiten gekommen ist. Entsprechendes behauptet der Kläger nicht einmal. Offenbar ist es weder zu Irritationen oder gar ernsten Schwierigkeiten beispielsweise im Rechtsverkehr gekommen, noch wird die Beziehung des Klägers zu seiner Mutter wegen der Namensverschiedenheit belastet. Dies liegt auch fern, da neben dem Kläger auch noch seine Schwester mit im Haus der Mutter lebt und die Schwester nach wie vor den Namen „M.“ führt. Rechtfertigen also die sozialen Bindungen des Klägers zu seiner Mutter die Erteilung des Namens „Freiherr von O.“ nicht, bleibt letztlich allein sein Wunsch, den Namen der Mutter anzunehmen, wobei es ihm nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vordringlich auf die Adelsbezeichnung ankommt. Dieser bloße Wunsch rechtfertigt indes nach den bereits genannten Maßstäben eine Namensänderung nicht.