Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 08.11.2006, Az.: 6 A 330/05
Alimentation; Antragserfordernis; Beamtenfamilie; Beamter; Bedarfsberechnung; Besoldung; Besoldungsdefizit; Bundesverfassungsgericht; dritte und weitere Kinder; Durchschnitts-Regelsatz; Existenzminimum; Familienzuschlag; Kind; Kinder; Mindestversorgung; Nettogehalt; sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf; Verjährung; Verwirkung; Vollstreckungsanordnung; Zahlungsanspruch; Zeitnähe
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 08.11.2006
- Aktenzeichen
- 6 A 330/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 33 Abs 5 GG
- § 35 Abs 5 BVerfGG
- § 40 BBesG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Beamte mit mehr als zwei Kindern haben aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. 11. 1998 (BVerfGE 99, 300 ff) seit dem 1. Januar 2000 Anspruch auf eine höhere Alimentation, soweit der Anspruch nicht verjährt ist.
Tatbestand:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2004 verurteilt, an die Klägerin für ihr drittes und viertes Kind für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von netto 2.481,12 Euro nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis vorgeschriebene und nicht auf Grund einer anders lautenden gesetzlichen Regelung (z.B. § 192 Abs. 4 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG -) entbehrliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Die Klägerin hat im Juli 2004 einen Antrag gestellt, den der Beklagte als Widerspruch gewertet und unter dem 29. Dezember 2004 zurückgewiesen hat. Fristgerecht hat die Klägerin dagegen am 25. Januar 2005 Klage erhoben.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.481,12 Euro Familienzuschlag für ihr drittes und viertes Kind für die Zeit von 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) seit Rechtshängigkeit, also seit dem 26. Januar 2005 (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001, Az.: 4 C 2/00, BVerwGE 115, 274). Der diesen Anspruch versagende (Widerspruchs-) Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Er ist deshalb aufzuheben. Die Tatsache, dass die Klägerin von Januar bis Juli 2000 und von August bis September 2001 ein fünftes Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat, bleibt unberücksichtigt, denn sie hat ihr Begehren auf ihr drittes und viertes Kind beschränkt, § 88 VwGO.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist die Vollstreckungsanordnung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (Az. 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300 ff). Nach Nr. 2 Satz 2 der Entscheidungsformel haben Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet. Das ist die sogenannte Mindestversorgung. Diese Entscheidungsformel beruht auf § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -- (Beschluss vom 24. November 1998, aaO, BVerfGE 99, 300, 331). Danach kann das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln. Das Bundesverfassungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung vom 24. November 1998 dazu ausgeführt, dass - sollte der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung (die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren Höhe festzusetzen) nicht bis zum 31. Dezember 1999 erfüllen - die Dienstherren verpflichtet sind, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren und dass die Fachgerichte, also die Verwaltungsgerichte, befugt sind, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen.
Diese Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998, BVerfGE 99, 300, 321 ff., begründet Ansprüche auf Zahlung ergänzender kinderbezogener Gehaltsbestandteile für den Zeitraum ab 1. Januar 2000 (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az. 2 B 36/05; zitiert nach juris; Urteil vom 17. Juni 2004, Az. 2 C 34/02, BVerwGE 121, 91, 93 ff). Sie hat sich nicht erledigt, denn der Gesetzgeber hat bislang keine mit der Verfassung übereinstimmende Rechtslage für die Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern geschaffen. Weder die Erhöhungen des Familienzuschlags für diese Kinder noch die Änderungen im Kindergeld- und im Steuerrecht reichen insoweit aus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, BVerwGE 121, 91, 96 ff, VG Greifswald, Urteile vom 20. Oktober 2005, Az: 6 A 1520/04 und Az: 6 A 646/05, V. n. b.). Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern erhalten für diese nicht die sog. Mindestversorgung.
Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 keine Ansprüche geltend gemacht, sondern sich erst nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 an den Beklagten gewandt und einen höheren Familienzuschlag für ihre Kinder beantragt hat. Der sich aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Zahlungsanspruch ist nicht dergestalt antragsgebunden, dass der Beamte diesen Anspruch nur hat, wenn er ihn gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah geltend gemacht hat. Auch im Übrigen sind Besoldungsansprüche der Beamten grundsätzlich nicht antragsgebunden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Vollstreckungsanordnung den Gesetzgeber einerseits verpflichtet, die Besoldungsrechtslage hinsichtlich der kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bis zum 31. Dezember 1999 verfassungskonform zu gestalten und andererseits für den Fall, dass der Gesetzgeber dem nicht oder nicht hinlänglich nachkommt, für die Zukunft für den Zeitraum ab 1. Januar 2000 unmittelbare Ansprüche der Beamten mit mehr als zwei Kindern auf Zahlung ergänzender kinderbezogener Gehaltsbestandteile begründet (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az: 2 B 36/05, zitiert nach juris).
Die Erwägung, die das Bundesverfassungsgericht in anderen Entscheidungen zur amts-angemessenen Alimentation der Beamten mit drei und mehr Kindern hinsichtlich der Ansprüche für zurückliegende Zeiträume angestellt hat, stehen dem Anspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003 nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. März 1990, Az. 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, 384 f, ausgeführt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis sei, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folge, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen und dass diese Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme gegen die Annahme spreche, der Dienstherr sei generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Beamtenbezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer entsprechenden Korrektur festgestellt worden sei. Für zurückliegende Zeiträume hat es Ansprüche auf diejenigen Beamten beschränkt, welche den ihnen von Verfassung wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend gemacht haben. Eine vergleichbare Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 nur für Ansprüche getroffen, die die Jahre 1988 bis 1996 betreffen (vgl. BVerfGE 91, 300, 331 - unter D. II.- zur Entscheidungsformel zu 1.), nicht aber auch für Ansprüche für die Zeit nach dem 1. Januar 2000 (vgl. BVerfGE 91, 300, 331 f [BVerfG 22.11.1994 - 1 BvR 351/91] - unter E - zur Entscheidungsformel zu 2.). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 hat es eine Vollstreckungsanordnung getroffen, die nicht weiter z. B. durch ein zeitnahes Antragserfordernis eingeschränkt ist.
Dem Anspruch der Klägerin für zurückliegende Jahre steht auch nicht die Einrede der Verjährung oder der Einwand der Verwirkung entgegen. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in Verbindung mit § 197 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung (a.F.) galt für Ansprüche auf „Besoldungen“, die vor dem 1. Januar 2002 bestanden haben, noch eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, die gemäß § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres begann, in dem der Anspruch entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006, Az. 2 C 14/05; zitiert nach Juris). Danach war ein Anspruch der Klägerin im Jahre 2004, als sie sich mit Schreiben vom 21. Juli 2004 an den Beklagten wandte, allenfalls für die Zeit vor dem 1. Januar 2000 verjährt. Solche Ansprüche macht die Klägerin nicht geltend. Nunmehr beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 196 BGB drei Jahre, so dass Ansprüche für die Zeit nach dem 1. Januar 2002 ebenfalls nicht verjährt sind.
Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung ergänzender kinderbezogener Gehaltsbestandteile für die zurückliegenden Jahre ab 1. Januar 2000 steht auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen, denn eine Verwirkung ist nicht eingetreten. Ein Anspruch wird nicht verwirkt, wenn ihn der Berechtigte über längere Zeit nicht geltend macht, weil er die anspruchsbegründenden Umstände irrtümlich für nicht gegeben hält und der Verpflichtete dies erkannt hat (so BVerwG, Urteil vom 5. November 1998, Az. 2 A 8/97, DVBl. 1999, 922). In den Gründen dieser Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass sich der Dienstherr mit der Geltendmachung seines Anspruchs nicht mit eigenem Verhalten, das er früher gegenüber dem Beamten an den Tag gelegt hat, in Widerspruch setzen darf und dass er insbesondere ein Recht nicht - mehr - ausüben darf, wenn seit der Möglichkeit, es geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als illoyale Verzögerung und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. An das Verhalten der Klägerin können dieselben Maßstäbe angelegt werden. Da sie sich mit der Geltendmachung ihres Anspruchs weder mit eigenem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt hat noch die verspätete Geltendmachung als illoyale Verzögerung und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint, der Beklagte insbesondere nicht erwarten durfte, die Klägerin werde für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 keine ergänzenden kinderbezogenen Gehaltsbestandteile geltend machen, sind die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Anspruchs nicht gegeben. Vielmehr wurde der Klägerin erst aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 bekannt, dass sie Ansprüche haben könnte.
Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben, die nach der Vollstreckungsanordnung für die Verwaltungsgerichte verbindlich sind, ergibt sich für die Klägerin ein Besoldungsdefizit pro Monat von 36,57 Euro im Jahre 2000, von 33,01 Euro im Jahre 2001, von 38,94 Euro im Jahre 2002, von 47,29 Euro im Jahre 2003, von 50,95 Euro im Jahre 2004, insgesamt also (206,76 x 12) 2.481,12 Euro. Für die Berechnung sieht sich das Gericht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Vollstreckungsanordnung vom 24. November 1998 gebunden.
Die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern genügt erst dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn der Beamte mit Rücksicht auf das dritte und jedes weitere Kind ein höheres Nettoeinkommen als der Beamte mit zwei Kindern erzielt, das ausreicht, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. Deshalb ist zunächst das Nettoeinkommen zu ermitteln, das ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern einerseits und mit drei oder mehr Kindern andererseits hat. Dieses Nettoeinkommen ist pauschalierend und typisierend festzustellen (vgl. BVerfG, BVerfGE 99, 300, 321).
Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteile, wie z. B. Einmalzahlungen, die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, soweit es um einen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 geht, das Urlaubsgeld, die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung) und der Familienzuschlag. Von diesem Bruttoeinkommen werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer mit einem Steuersatz von 8 v. H.. Hinzuzurechnen ist dann das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Der Vergleich beider entsprechend ermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines Beamten mit mehr als zwei Kindern (vgl. BVerwG, BVerwGE 121, 91, 99).
Nach diesen Vorgaben betrug das jährliche Einkommen von Beamten mit vier Kindern ohne das Kindergeld in der Besoldungsgruppe A 13 LBesO der Klägerin im Kalenderjahr 2000 brutto 110.684,26 DM
(monatliches Endgrundgehalt 7.055,69 DM + Familienzuschlag Stufe 1 189,42 DM + (für das erste und zweite Kind) 2 x 162,06 DM + (für das dritte und vierte Kind) 2 x (214,96 DM + 200 DM) + Zulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B - allgemeine Stellenzulage - 128,15 DM (vgl. Anlage IV, V und IX des BBesG i.d.F. des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999, BGBl. I S. 2198, 2207, 2208, 2211 und Art. 9 § 2 BBVAnpG 99) + einmal jährlich Urlaubsgeld 500 DM + jährl. Sonderzuwendungen von 89,79 v.H. der Dezemberbezüge und 50 DM Sonderbetrag für jedes Kind in Anwendung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung i.d.F. vom 15. Dezember 1998, BGBl. I S. 3642)
und netto 86.482,94 DM, im Kalenderjahr 2001 brutto 112.527,06 DM
(monatliches Endgrundgehalt 7.182,69 DM + Familienzuschlag Stufe 1192,84 DM + 2 x 164,98 DM + 2 x (218,83 DM + 203,60 DM) + allgemeine Stellenzulage 130,46 DM (vgl. Anlage IV, V und IX des BBesG i.d.F. des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes vom 19. April 2001 - BBVAnpG 2000 -, das eine Erhöhung um 1,8 % regelte, BGBl. I S. 618, 648, 649, 652, 659 und Art. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000, BGBl. I S. 1786, 1788) + einmal jährlich Urlaubsgeld 500 DM + jährl. Sonderzuwendungen von 88,21 v.H. der Dezemberbezüge und 50 DM Sonderbetrag für jedes Kind)
und netto 89.609,58 DM, im Kalenderjahr 2002 nach der Euro-Einführung zum 1. Januar 2002, brutto 58.706,20 Euro
(monatliches Endgrundgehalt 3.753,25 Euro + Familienzuschlag Stufe 1 100,78 Euro + 2 x 86,21 Euro + 2 x 220,74 Euro + allgemeine Stellenzulage 68,17 Euro (vgl. Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 19. April 2001 - BBVAnpG 2000 -, das eine Erhöhung um 2,2 % regelte, BGBl. I S. 618 und Anlage IV, V und IX des BBesG i.d.F. des BBVAnpG 2000, BGBl. I 2001 S. 661, 664, 671) + einmal jährlich Urlaubsgeld 255,65 Euro = 500 DM + jährl. Sonderzuwendung von 86,31 v.H. der Dezemberbezüge und 25,56 Euro = 50,00 DM Sonderbetrag für jedes Kind)
und netto 46.883,10 Euro, im Kalenderjahr 2003 brutto 58.648,61 Euro
(monatliches Endgrundgehalt 3.753,25 Euro + Familienzuschlag Stufe 1 100,78 Euro + 2 x 86,21 Euro + 2 x 220,74 Euro + allgemeine Stellenzulage 68,17 Euro (vgl. Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 19. April 2001 - BBVAnpG 2000 -, BGBl. I S. 618 und Anlage IV, V und IX des BBesG i.d.F. des BBVAnpG 2000, BGBl. I 2001 S. 661, 664, 671) von Januar bis Juni, Endgrundgehalt 3.843,33 Euro + Familienzuschlag Stufe 1 103,20 Euro + 2 x 88,28 Euro + 2 x 226,04 Euro + allgemeine Stellenzulage 69,81 Euro von Juli bis Dezember + Einmalzahlung 185,00 Euro (zum 1. Juli 2003 wurden Endgrundgehalt, Familienzuschlag und allgemeine Stellenzulage linear um 2,4 % erhöht, Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004 - vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1798 ff, und Anlage IV, V und IX des BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1807,1810,1817, Art. 12 § 11 BBVAnpG 2003/2004 i.V.m. § 85 BBesG ) + jährlich einmal Urlaubsgeld 255,65 Euro + jährl. Sonderzahlung (vgl. Art.13 unter 2.a BBVAnpG 2003/2004 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 des niedersächsischen Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzes vom 31. Oktober 2003, Nds. GVBl. S. 372) von 65 v.H. der Dezemberbezüge und 25,56 Euro Sonderzahlung für jedes Kind)
und netto 46.851,94 Euro, im Kalenderjahr 2004 brutto 58.896,17 Euro
(monatliches Endgrundgehalt 3.843,33 Euro + Familienzuschlag Stufe 1 103,20 Euro + 2 x 88,28 Euro + 2 226,04 Euro + allgemeine Stellenzulage 69,81 Euro von Januar bis März, Endgrundgehalt 3881,76 Euro + Familienzuschlag Stufe 1 104,24 Euro + x 89,16 Euro + 2 x 228,30 Euro + allgemeine Stellenzulage 70,51 Euro von April bis Juli und Endgrundgehalt 3920,58 Euro + Familienzuschlag Stufe 1 105,28 Euro + 2 x 90,05 Euro + 2 x 230,58 Euro + allgemeine Stellenzulage 71,22 Euro von August bis Dezember (lineare Erhöhung um jeweils 1,0 % zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004 nach dem Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 BGBl. I S. 1798, und Anlage IV, V und IX des BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1807, 1819, 1831, 1810, 1822, 1834, 1817, 1829, 1841) + einmal jährlich Einmalzahlung 50,00 Euro gem. Art. 2 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 + monatliche Sonderzahlung von 4,17 v.H. der monatlichen Dienstbezüge nach § 8 Niedersächsisches Besoldungsgesetz i.d.F. v. 11. Februar 2004, Nds. GVBl. S. 44 + 25,56 Euro Sonderzahlung für jedes Kind)
und netto 47.896,57 Euro. Das zum Vergleich heranzuziehende jährliche Einkommen von Beamten mit zwei Kindern betrug im Kalenderjahr 2000 brutto 99.880,04 DM und netto 79.173,44 DM, im Kalenderjahr 2001 brutto 101.543,49 DM und netto 82.018,99 DM, im Kalenderjahr 2002 brutto 52.976,28 Euro (soweit der Beklagte hier den Betrag von 53.196,93 Euro mitgeteilt hat, ist ihm ein Versehen bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung unterlaufen) und netto 42.802,86 Euro, im Kalenderjahr 2003 brutto 52.942,28 Euro und netto 42.771,56 Euro, im Kalenderjahr 2004 brutto 53.127,72 Euro und netto 43.723,52 Euro.
Die insoweit maßgebenden Einkommen, beruhen auf den bundes- und landesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, dem Urlaubsgeldgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3648), geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) und durch Gesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), außer Kraft getreten durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1805), dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung i.d.F. vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3648), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), außer Kraft getreten durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1805) mit den vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren für 2000: 89,79 %, für 2001: 88,21 %, für 2002: 86,31 % (vgl. RdErl. d. MF vom 17. Oktober 2000, Nds. MBl. S. 645 und 18. Mai 2001, Nds. MBl. S. 441, 442 (unter 4. i.V.m. Anlage 1 unter 3.). Die Berechnung der steuerlichen Abzüge beruhen für das Jahr 2000 auf einer vom Beklagten eingeholten Auskunft des Finanzamtes Hannover-Nord (Betriebsstättenfinanzamt des NLBV) und wurden für die weiteren Jahre mit Hilfe des auf der Homepage der OFD Hannover hinterlegten Steuerberechnungsprogramms ermittelt. Die Kirchensteuer wurde jeweils entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts mit einem Kirchensteuersatz von 8 v.H. berücksichtigt (vgl. BVerfG, BVerfGE 99, 300, 321 unter C.III.2).
Das Kindergeld betrug in den Jahren 2000 und 2001 monatlich für das erste und zweite Kind je 270 DM, für das dritte Kind 300 DM und für das vierte Kind 350 DM. Seit 2002 bis heute beträgt das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind monatlich je 154 Euro und für das vierte Kind monatlich 179 Euro.
Daraus ergibt sich für das Kalenderjahr 2000 eine Differenz von ([86.482,94 DM + 14.280 DM Kindergeld] - [79.173,44 DM + 6.480 DM Kindergeld]) 15.109,50 DM (= 7.725,36 Euro), für das Kalenderjahr 2001 eine Differenz von ([89.609,58 DM + 14.280 DM Kindergeld] - [82.018,99 DM + 6.480 DM Kindergeld]) 15.390,59 DM (= 7.869,08 Euro), für das Kalenderjahr 2002 eine Differenz von ([46.883,10 Euro + 7.692 Euro Kindergeld] - [42.802,86 Euro + 3.696 Euro Kindergeld]) 8.076,24 Euro, für das Kalenderjahr 2003 eine Differenz von ([46.851,94 Euro + 7.692 Euro Kindergeld) - [42.771,56 Euro + 3.696 Euro Kindergeld]) 8.076,39 Euro, für das Kalenderjahr 2004 eine Differenz von ([47.896,57 Euro + 7.692 Euro Kindergeld] -[43.723,52 Euro + 3.696 Euro Kindergeld]) 8.169,05 Euro.
Aus dieser Berechnung ergibt sich bei einem Vergleich des monatlichen Einkommens einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie wie der der Klägerin mit vier Kindern eine Differenz im Jahre 2000 in Höhe von monatlich 1.259,13 DM, im Jahre 2001 in Höhe von monatlich 1.282,55 DM, im Jahre 2002 in Höhe von monatlich 673,02 Euro, im Jahre 2003 in Höhe von monatlich 673,03 Euro, im Jahre 2004 in Höhe von monatlich 680,75 Euro. Dieser Differenzbetrag stand für den Unterhalt des dritten und vierten Kindes zur Verfügung. Zur Verdeutlichung der Berechnung wird auf die als Anlage 1 dem Urteil beigefügten Tabellen verwiesen.
Der ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten und vierten Kindes gegenüberzustellen. Die Bedarfsberechnung geht von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes aus. Zunächst ist ein Durchschnitts-Regelsatz nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet zu ermitteln. Hinzugerechnet werden ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² pro Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15 v.H. (vgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, BVerfGE 99, 300, 322; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, Az.: 2 C 34/02, BVerwGE 121, 91, 101 f). Für die Kalenderjahre 2000 und 2001 hat das Bundesverwaltungsgericht den alimentationsrechtlich relevanten Bedarf des dritten Kindes im Jahre 2000 auf monatlich 665,33 DM und im Jahre 2001 auf monatlich 673,56 DM errechnet und als gewichteten Durchschnittsregelsatz für 2000: 354,31 DM und für 2001: 358,83 DM zugrundegelegt. Das Gericht legt dies seiner Entscheidung zu Grunde (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, Az: 2 C 34/02, BVerwGE 121, 91, 102). Für die Jahre 2002 bis 2004 ist der Regelsatz noch zu ermitteln.
Die Bundesregierung hat nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995 alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien vorzulegen. Der dritte Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001 (Bundestags-Drucksache 14/1926) gab den durchschnittlichen Regelsatz für ein Kind mit 359 DM pro Monat an. Im Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003 - 4. Existenzminimumbericht - (Bundestags-Drucksache 14/7765 - neu -) ist dargelegt, dass sich jeweils zum 1. Juli 2002 und 2003 die Regelsätze um den vom Hundertsatz erhöhen, um den sich der aktuelle Rentenwert in der Rentenversicherung verändert, was eine jahresdurchschnittliche Regelsatzsteigerung in 2002 und 2003 von jeweils 2,2 % ergebe. Für 2003 ergebe sich bei Kindern ein durchschnittlicher Regelsatz von 2.316 Euro (193 Euro pro Monat). Dies sei der Durchschnittsregelsatz für Kinder, der der Berechnung der Bund-/Länder-Kommission entspricht, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60) herangezogen habe (so 5.1.1 4. des Existenzminimumberichts). Das Gericht legt diesen Durchschnittsregelsatz für 2003 der Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte und vierte Kind zugrunde, denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300, 322) ebenfalls auf den Bericht der Bund-/Länder-Kommission und auf seine Entscheidung vom 29. Mai 1990 Bezug genommen, als es für die Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zunächst eine Bildung des Durchschnitts- Regelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet für erforderlich gehalten hat. Da es keinen Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für die Jahre 2002 und 2004 gibt, errechnet das Gericht die Durchschnittsregelsätze für diese Kalenderjahre entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, für Deutschland ermittelten Verbraucherpreisindex für alle 12 Abteilungen. Der kalender- und saisonbereinigte Verbraucherpreisindex betrug für 2000 durchschnittlich 100, für 2001 durchschnittlich 102,0, für 2002 durchschnittlich 103,4, für 2003 durchschnittlich 104,5 und für 2004 durchschnittlich 106,2 (Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden). Danach ist als Durchschnittsregelsatz für 2002 190,97 Euro und für 2004 196,14 Euro der weiteren Berechnung zugrunde zu legen.
Den gewichteten Durchschnittsregelsätzen hinzuzurechnen ist ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt. Das sind für 2000 bei einem gewichteten Durchschnittsregelsatz von 354,31 DM 70,86 DM, für das Jahr 2001 bei einem gewichteten Durchschnittsregelsatz von 358,83 DM 71,77 DM, für das Jahr 2002 bei einem gewichteten Durchschnittsregelsatz von 190,97 Euro 38,19 Euro, bei einem gewichteten Durchschnittsregelsatz für 2003 von 193 Euro 38,60 Euro und bei einem gewichteten Durchschnittsregelsatz für 2004 von 196,14 Euro 39,23 Euro. Weiter sind die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind hinzuzurechnen. Hierfür hat das Bundesverfassungsgericht insoweit zugrunde gelegt die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 % - Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesländern von 9,53 DM je qm und diese Durchschnittsmiete anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes zurückgerechnet und fortgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2004 (BVerwGE 121, 91, 102) den Wohngeld- und Mietenbericht 2002 zugrunde gelegt, wonach im Jahr 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 Euro und der Steigerungssatz gegenüber dem Jahr 2001 1,4 vom Hundert und von 2000 nach 2001 1,1 vom Hundert betrug. Danach ergeben sich für das Jahr 2000 eine durchschnittliche Bruttokaltmiete von 11,62 DM pro qm, für das Jahr 2001 von 11,75 DM pro qm, für 2002 von 6,09 Euro pro qm, für 2003 von 6,18 Euro pro qm und für 2004 von 6,27 Euro pro qm. Der Steigerungssatz ergibt sich deshalb, weil die Bruttokaltmiete ähnlich wie die allgemeinen Lebenshaltungskosten gestiegen sind. Da der Verbraucherpreisindex in der Abteilung 04 - Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe - für 2000 durchschnittlich 100, für 2001 durchschnittlich 102,4, für 2002 durchschnittlich 103,4, für 2003 durchschnittlich 104,9 und für 2004 durchschnittlich 106,5 (Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden) betragen hat, sind die sich unter Anwendung dieser Steigerungssätze ergebenden Beträge als Bruttokaltmiete für die Berechnung der Unterkunftskosten für ein Kind zugrunde zu legen. Da schließlich für die Energiekosten für ein Kind 20 v.H. der Kaltmiete zu berücksichtigen sind, ergibt sich für 2000 ein Gesamtbedarf von 578,55 DM, für 2001 ein Gesamtbedarf von 585,70 DM, für 2002 ein Gesamtbedarf von 309,55 Euro, für 2003 ein Gesamtbedarf von 313,18 Euro und für 2004 ein Gesamtbedarf von 318,13 Euro.
Der alimentationsrechtlich relevante Bedarf des dritten und vierten Kindes entspricht 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Dem „15 v.H.- Betrag“, der den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der Alimentation und der Deckung eines äußersten Mindestbedarfs deutlich werden lässt, wird der durchschnittliche Nettomehrbetrag gegenüber gestellt, den der Beamte für sein drittes und jedes weitere Kind erhält (so BVerfG, BVerfGE 99, 300, 322 f). Dieser sogenannte alimentationsrechtlich relevante Betrag beträgt für das dritte und vierte Kind der Klägerin im Kalenderjahr 2000 1.330,66 DM (115 % von 578,55 DM x 2), im Kalenderjahr 2001 1.347,12 DM (115 % von 585,70 DM x 2), im Kalenderjahr 2002 711,96 Euro (115 % von 309,55 Euro x 2), im Kalenderjahr 2003 720,32 Euro (115 % von 313,18 Euro x 2) und im Kalenderjahr 2004 731,70 Euro (115 % von 318,13 Euro x 2). Beamte in der Besoldungsgruppe der Klägerin mit vier Kindern erhielten netto im Vergleich zu Beamten mit zwei Kindern im Kalenderjahr 2000 1.259,13 DM, im Kalenderjahr 2001 1.282,55 DM, im Kalenderjahr 2002 673,02 Euro, im Kalenderjahr 2003 673,03 Euro und im Kalenderjahr 2004 680,75 Euro mehr pro Monat, so dass als Differenz zwischen dem alimentationsrechtlich relevanten Bedarf und den netto gezahlten Bezügen für das dritte und vierte Kind eine monatliche Differenz von 71,53 DM (= 36,57 Euro) im Jahre 2000, 64,57 DM (= 33,01 Euro) im Jahre 2001, 38,94 Euro im Jahre 2002, 47,29 Euro im Jahre 2003 und 50,95 Euro im Jahre 2004 verblieb. Diese ungedeckten Kosten von 438,84 Euro im Jahr 2000, 396,12 Euro im Jahr 2001, 467,28 Euro im Jahr 2002, 567,48 Euro im Jahr 2003 und 611,40 Euro im Jahr 2004 betrugen zwar verglichen mit dem Gesamteinkommen der Klägerin mitunter weniger als 1 vom Hundert der Bruttobesoldung. Dieses Besoldungsdefizit mag deshalb geringfügig sein, lässt die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2004 aber unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, BVerwGE 121, 90, 102 [BVerwG 16.06.2004 - BVerwG 1 C 20.03]). Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten, wenn die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf aufweisen. Nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 haben Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes. Dieser Besoldungsanspruch ist zu erfüllen und darf auch nicht unwesentlich gekürzt werden. Für die Klägerin ergibt sich daraus für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 ein Zahlungsanspruch von 2.481,12 Euro. Zur Verdeutlichung der Berechnung wird auf die dem Urteil als Anlage 2 beigefügte Tabelle verwiesen.
Soweit die Klägerin eine Zahlung von netto 12.526,98 Euro, also mehr als 10.000 Euro mehr begehrt, erweist sich die Klage als unbegründet. Die Klägerin ist zu dieser höheren Klageforderung gelangt, weil sie als sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf ihres dritten und vierten Kindes von den Regelsätzen in Niedersachsen für Kinder ausgeht, die das Alter ihres dritten und vierten Kindes haben. Sie hat dazu eine Aufstellung vorgelegt, wonach der Regelsatz für diese Kinder zwischen 356 DM und 505 DM bzw. zwischen 186,62 Euro und 266 Euro liegt. Ausgehend von diesem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf ergebe sich die von ihr geltend gemachte Forderung, die sie im Übrigen ebenso berechne wie das Gericht. Das Gericht hat die Berechnung der Klägerin nicht im Einzelnen nachvollzogen. Es geht davon aus, dass nicht der in Niedersachsen für Kinder in der Altersstufe des dritten und vierten Kindes der Klägerin festgelegte sozialhilferechtliche Bedarf der Berechnung zugrundegelegt werden darf, sondern dass ein Durchschnitts-Regelsatz nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet gebildet werden muss.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Prozesszinsen können ab dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag beansprucht werden (§ 187 Abs. 1 BGB, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001, Az. 4 C 2/00, BVerwGE 115, 274). Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 291 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser verändert sich gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 BGB gegebenenfalls zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht beurteilt das Obsiegen der Klägerin in Anbetracht der von ihr geltend gemachten Forderung mit 1/5 und das Obsiegen des Beklagten mit 4/5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO und aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung lässt das Gericht zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die Modalitäten zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 sind trotz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 nach wie vor nicht abschließend ungeklärt. Das zeigen die unterschiedlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sowohl in der Beurteilung der Frage, ob für zurückliegende Jahre Ansprüche bestehen, als auch die Unterschiede in der Berechnung des alimentationsrechtlichen Bedarfs für dritte und weitere Kinder für die Jahre 2000 bis 2004 und des dem Beamten für den Unterhalt dieser Kind zur Verfügung stehenden Nettogehaltes.
Sonstiger Langtext
Anlage 1
Seite 1
Einkommensberechnung | 2000 | 2001 | ||
4 Kinder | 2 Kinder | 4 Kinder | 2 Kinder | |
Endgrundgehalt | 7.055,69 DM | 7.055,69 DM | 7.182,69 DM | 7.182,69 DM |
8.527,30 DM x 12 | 7.697,38 DM x 12 | 8.680,81 DM x 12 | 7.835,95 DM x 12 | |
Urlaubsgeld | 500,00 DM | 500,00 DM | 500,00 DM | 500,00 DM |
Jahresbruttoeinkommen | 110.684,26 DM | 99.880,04 DM | 112.527,06 DM | 101.543,49 DM |
Lohnsteuer | 22.388,00 DM | 18.768,00 DM | 21.210,00 DM | 17.702,00 DM |
Jahresnettoeinkommen | 86.482,94 DM | 79.173,44 DM | 89.609,58 DM | 82.018,99 DM |
Kindergeld | 14.280,00 DM | 6.480,00 DM | 14.280,00 DM | 6.480,00 DM |
Anlage 1 Seite 2
Einkommensberechnung | 2002 | 2003 | ||||
4 Kinder | 2 Kinder | 4 Kinder | 4 Kinder | 2 Kinder | 2 Kinder | |
Endgrundgehalt | 3.753,25 € | 3753,25 € | 3.753,25 € | 3.843,33 € | 3.753,25 € | 3.843,33 € |
4.536,10 € x 12 | 4.094,62 € x 12 | 4.536,10 € x 6 | 4.644,98 € x 6 27.869,88 € | 4.094,62 € x 6 | 4.192,90 € x 6 | |
Urlaubsgeld | 255,65 € | 255,65 € | 255,65 € | 255,65 € | ||
Jahresbruttoeinkommen | 58.706,20 € | 52.976,28 € | 58.648,61 € | 52.942,28 € | ||
Lohnsteuer | 11.248,00 € | 9.378,00 € | 11.224,00 € | 9.378,00 € | ||
Jahresnettoeinkommen | 46.883,10 € | 42.802,86 € | 46.851,94 € | 42.771,56 € | ||
Kindergeld | 7.692,00 € | 3.696,00 € | 7.692,00 € | 3.696,00 € |
Anlage 1 Seite 3
Einkommensberechnung | 2004 | |||||
4 Kinder | 4 Kinder | 4 Kinder | 2 Kinder | 2 Kinder | 2 Kinder | |
Endgrundgehalt | 3.843,33 € | 3.881,76 € | 3.920,58 € | 3.843,33 € | 3.881,76 € | 3.920,58 € |
Monatliche Sonderzahlung | 4.644,98 € | 4.691,43 € x 4 = | 4.738,34 € | 4.192,90 € | 4.234,83 € | 4.277,18 € |
193,70 € | 195,63 € | 197,59 € | 174,84 € | 176,59 € | 178,36 € | |
Sonderbetrag 1. Kind | 25,56 € | 25,56 € | ||||
Jahresbruttoeinkommen | 58.896,17 € | 53.127,72 € | ||||
Lohnsteuer | 10.492,00 € | 8.686,00 € | ||||
Jahresnettoeinkommen | 47.896,57 € | 43.723,52 € | ||||
Kindergeld | 7.692,00 € | 3.696,00 € |
Anlage 1 Seite 4
Alimentation für das 3. und 4. Kind
Jahr | Beamter mit 2 Kindern | Beamter mit 4 Kindern |
2000 | 79.173,44 DM | 86.482,94 DM |
Differenz: 15.109,50 DM - monatlich 1.259,13 DM | ||
2001 | 82.018,99 DM | 89.609,58 DM |
Differenz: 15.390,59 DM - monatlich 1.282,55 DM | ||
2002 | 42.802,86 € | 46.883,10 € |
Differenz: 8.076,24 € - monatlich 673,02 € | ||
2003 | 42.771,56 € | 46.851,94 € |
Differenz: 8.076,38 € - monatlich 673,03 € | ||
2004 | 43.723,52 € | 47.896,57 € |
Differenz: 8.169,05 € - monatlich 680,57 € |
Anlage 2
Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Monat im Vergleich
zur Alimentation für das 3. und 4. Kind
2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | |
gewichteter | 354,31 DM | 358,83 DM | 190,97 € | 193,00 € | 196,14 € |
Verbraucherpreisindex | 100 | 102,0 | 103,4 | 104,5 | 106,2 |
Verbraucherpreisindex | 100 | 102,4 | 103,4 | 104,9 | 106,5 |
Unterkunftskosten für 11 m 2 | (11,62 x 11) | (11,75 x 11) | (6,09 x 11) | (6,18 x 11) | 6,27 x 11) |
Gesamtbedarf | 578,55 DM | 585,70 DM | 309,55 € | 313,18 € | 318,13 € |
alimentationsrechtl. | 665,33 DM | 673,56 DM | 355,98 € | 360,16 € | 365,85 € |
Gewährte Alimentation für 3. und 4. Kind | 1.259,13 DM | 1.282,55 DM | 673,02 € | 673,03 € | 680,75 € |
Differenz = | 71,53 DM | 64,57 DM | 38,94 € | 47,29 € | 50,95 € |