Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 21.01.2010, Az.: 2 A 635/08

Anerkanntes Gebiet; Erhebungsgebiet; Erstattung; Gebiet; Jahreskurbeitrag; Kurbeitrag; Kurbeitragspflicht; Zweitwohnungsinhaber

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
21.01.2010
Aktenzeichen
2 A 635/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Heranziehung der ortsfremden Inhaber von Zweitwohnungen zum Jahreskurbeitrag verstößt im Verhältnis zu den einheimischen Inhabern von Zweitwohnungen bzw. den Einwohnern der Gemeinde nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
2. Zweitwohnungsinhaber sowie ihre Familienmitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, den Jahreskurbeitrag zu entrichten, wenn nicht ein Aufenthalt aus objektiven Gründen unmöglich ist . Im Falle des Nachweises, sich im Erhebungszeitraum nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten zu haben, besteht ein Erstattungsanspruch.
3. Im Falle der Belegenheit der Zweitwohnung außerhalb des anerkannten Gebietes besteht der Erstattungsanspruch auch dann, wenn nachgewiesen wird, dass ein Aufenthalt nicht zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken erfolgt ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihn durch Bescheide vom 31. Januar 2008 und 16. Januar 2009 für die Jahre 2008 und 2009 zu Jahreskurbeiträgen in Höhe von insgesamt 100,80 € herangezogen hat.

2

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Haus bebauten Grundstücks A im Ortsteil B der Beklagten. Dieser Ortsteil liegt außerhalb des als Küstenbadeort staatlich anerkannten Gebietes der Beklagten.

3

Mit Satzung vom 6. März 2007 erweiterte die Beklagte auf Grund der entsprechenden Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes den Kreis der Kurbeitragspflichtigen auf alle Personen, die im Gebiet der C außerhalb des anerkannten Gebietes zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen.

4

Die Beklagte wies den Kläger mit einem Schreiben vom 23. Oktober 2007 darauf hin, dass sie nach der Änderung der rechtlichen Grundlagen zur Erhebung von Kurbeiträgen im Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz am 6. März 2007 eine neue Kurbeitragssatzung beschlossen habe, die eine Ausweitung des Erhebungsgebietes nach sich ziehe. Sie bitte deshalb darum, den beiliegenden Erhebungsbogen auszufüllen und zurückzusenden.

5

Der Kläger entgegnete hierzu, dass er nicht kurbeitragspflichtig sei. Dies wäre nur möglich, wenn er zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Aufenthalt in seinem Haus nehme, was er aber im Jahr 2007 nicht getan habe und auch im Jahr 2008 nicht tun werde. Weder seine Besuche noch sein Grundstück könnten zu einem Nordseebad oder Küstenbadeort in Beziehung gesetzt werden. Er komme seit 1961 nach C und habe seitdem niemals die in der Kurbeitragssatzung der Beklagten aufgezählten Einrichtungen benutzt. Wenn er von seinem Haus aus in die Stadt wolle, müsse er zwei Kilometer private, teils unbefestigte Feldwege befahren, ehe er zu einer öffentlichen Straße komme. Folglich verlasse er sein Grundstück nur zu Besuchen bei seinen Verwandten, zu Besprechungen mit Handwerkern sowie zu den notwendigsten Einkäufen. Für die Orgelkonzerte reiche meistens die Zeit nicht mehr, oft nicht einmal für wenigstens einen Blick über den Deich. Er habe das Haus 1965 nicht deshalb gekauft, weil es nur ca. 10 km von C entfernt liege. Weil er seine Jugend auf Spiekeroog verbracht habe, könne er für Badeorte auf dem Festland nicht das geringste Interesse aufbringen. C finde er besonders trostlos. Er suche diesen Platz allenfalls alle paar Jahre auf, um Fisch zu kaufen. Für die Entscheidung zum Kauf seien vielmehr neben der reizvollen einsamen Lage in den Feldern am Tief ausschließlich Gründe maßgeblich gewesen, die mit Heil-, Kur- und Erholungszwecken nichts zu tun hätten: zum Einen seine Anhänglichkeit an D, das nach der Vertreibung als Land eines Teils seiner Vorfahren seine zweite Heimat geworden sei, zum Anderen der Bedarf an Unterkunft für Verwandtenbesuche und Familienfeste sowie zum Dritten - damals - die Schaffung einer Zuflucht für seine Familie für den Fall eines Krieges. Es sei auch nicht gerechtfertigt, die Inhaber von Zweitwohnungen ohne jede Differenzierung wie Personen zu behandeln, die dem Beherbergungsgewerbe nachgingen. Unklar sei zudem, weshalb Personen mit Hauptwohnsitz in C ohne Differenzierung nach Alter, persönlichen Gewohnheiten und Vorlieben von der Abgabenpflicht ausgenommen würden, obwohl sie doch viel mehr Gelegenheit hätten, die in der Kurbeitragssatzung aufgezählten Einrichtungen zu nutzen. Im Übrigen fehle in der Satzung eine Ausnahmeregelung zu Gunsten der Eigentümer von Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen. Die Kosten der Unterhaltung seien drückend. So müsse auch er nun über den Verkauf seines Hauses nachdenken, zumal die Staatsanwaltschaft E sich weigere, gegen ihr namentlich bekannte jugendliche Vandalen vorzugehen. Sollte er im Jahr 2008 gesundheitlich überhaupt wieder in der Lage sein, sich in seinem Haus aufzuhalten, werde er das nur zur Beseitigung von Schäden tun, denn insgesamt sei ihm der Aufenthalt dort wegen der alljährlichen Zerstörungen gründlich verleidet. Innerhalb von sechs Monaten hätten - nachweislich - Bürger der Stadt C drei Einbrüche in sein Haus verübt und das unter Denkmalschutz stehende Gebäude dabei schwer beschädigt, unter Anderem die Haustüre zertrümmert, das Innere verwüstet und auf dem Fußboden Feuer gemacht. Im Jahr 2008 müsse die Westwand des Wohnendes abgebrochen und neu aufgeführt werden. Während der gesamten Dauer der Bauarbeiten müsse er im Haus leben, weil ihm sonst der Rest seiner Habe weggetragen werde. Die Bauöffnung könne zwischen den Arbeitsstunden, insbesondere auch nachts, aus technischen Gründen nicht verschlossen werden. Auch dieser erzwungene Aufenthalt habe nichts mit Heil-, Kur- oder Erholungszwecken gemein. Schließlich solle er nach der entsprechenden Regelung in der Kurbeitragssatzung der Beklagten als Zweitwohnungsinhaber nicht verpflichtet sein, den Jahreskurbeitrag zu entrichten, wenn er nachweise, dass er sich während des Erhebungszeitraums nicht im Gebiet der Beklagten aufgehalten habe. Diese Regelung sei absurd. Seit Jahrhunderten gebe es die Erkenntnis, dass „nicht“ nicht bewiesen werden könne („negativa non sunt probanda“). Nach Zustellung eines Heranziehungsbescheides werde er im Anschluss an die Kommentierung bei Rosenzweig/Freese zu § 10 NKAG, Rn. 55, schon deshalb sofort auf Aufhebung klagen müssen, weil er für das Jahr 2008 nicht kurbeitragspflichtig sein werde.

6

Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2008 zu einem Jahreskurbeitrag in Höhe von 50,40 € für das Jahr 2008 heran und führte in einem beigefügten Schreiben zur Begründung aus: Nach der entsprechenden Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes habe ihr Rat in der neuen Kurbeitragssatzung vorgesehen, dass nunmehr auch in den übrigen Ortsteilen F, G, B, H und I eine Kurbeitragspflicht bestehe. Aus diesem Grunde sei ab dem 1. Januar 2008 im gesamten Stadtgebiet einschließlich aller Ortsteile der Kurbeitrag zu zahlen. Die Mitteilung des Klägers, dass er sich nicht zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in C aufhalte, sei für die Entstehung der Kurbeitragspflicht unbeachtlich. Wenn ein Betroffener geltend mache, er habe seine Zweitwohnung zwar aufgesucht, aber nur für kurze Zeit und z.B. nur um notwendige Renovierungsarbeiten durchzuführen, so sei auch bei diesem Sachverhalt der Kurbeitragstatbestand erfüllt. Denn der Betroffene räume in diesem Fall selbst ein, sich - wenn auch nur für kurze Zeit - im Erhebungsgebiet aufgehalten zu haben. Die Immobilie diene hier dem Kläger als Zweitwohnung. Bei Zweitwohnungsinhabern bestehe nach ständiger Rechtsprechung auf Grund der Lebenserfahrung angesichts der beträchtlichen Kosten des Erwerbs und/oder der Unterhaltung einer Zweitwohnung in einem anerkannten Kur-, Erholungs- und Badeort eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie eine solche Wohnung innehaben, um sie zusammen mit ihren Angehörigen - gfls. nur während kurzer Zeitabschnitte - zu benutzen. Daher sei zu vermuten, dass sie sich in dem anerkannten Gebiet aufhielten und tatsächlich die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Fremdenverkehrseinrichtungen hätten. In Anbetracht dieser Vermutung könnten sich Zweitwohnungsinhaber und ihre Angehörigen der Verpflichtung zur Zahlung des Jahreskurbeitrages nur dadurch entziehen, dass sie substantiiert darlegen und - bei Bestreiten - beweisen, dass sie sich im Veranlagungszeitraum im Erhebungsgebiet nicht aufgehalten haben. Insofern sei der Nachweis erforderlich, dass sie sich an keinem Tag des betreffenden Jahres im Erholungsgebiet aufgehalten haben. Eine Möglichkeit dieses Nachweises sei die Abgabe einer entsprechenden Versicherung an Eides Statt in der Form des § 95 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 11 Nr. 3 a NKAG. Ferner weise sie darauf hin, dass es bei der Zahlung des Kurbeitrages nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Fremdenverkehrseinrichtungen, sondern nur auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Fremdenverkehrseinrichtungen ankomme.

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Die mit dem Bescheid und dem Anschreiben vom 31. Januar 2008 übersandte Jahreskurkarte sandte der Kläger in entwerteter Form an die Beklagte mit der Bemerkung zurück, er wolle ihr damit die Möglichkeit nehmen, im kommenden Verwaltungsrechtsstreit zu behaupten, er habe die Kurkarte zu seinem Vorteil genutzt. Er weise noch einmal darauf hin, dass er sich im Jahre 2008 voraussichtlich nicht zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in seinem Haus aufhalten werde. Dies sei seiner Ansicht nach für die Entstehung der Kurbeitragspflicht auch beachtlich. In der für ihn maßgeblichen Regelung in der Kurbeitragssatzung der Beklagten heiße es, dass auch alle Personen kurbeitragspflichtig seien, die im Gebiet der Stadt N. außerhalb des anerkannten Gebietes zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen. Daraus folge, dass diejenigen Personen nicht kurbeitragspflichtig seien, die aus anderen Gründen außerhalb des anerkannten Gebietes Unterkunft nähmen oder gar aus zwingenden Gründen (Erhaltung des denkmalgeschützten Gebäudes) nehmen müssten.

8

Mit Bescheid vom 16. Januar 2009 zog die Beklagte den Kläger zu einem Jahreskurbeitrag für das Jahr 2009 in Höhe von 50,40 € heran.

9

Der Kläger hat am 3. März 2008 Klage erhoben, die er am 18. Februar 2009 hinsichtlich des Bescheides vom 16. Januar 2009 erweitert hat. Er trägt ergänzend vor: Die Verknüpfung der Verpflichtung zur Zahlung des Kurbeitrages mit der Erhebung der Zweitwohnungsteuer sei willkürlich. Es sei unzulässig, allein für die Gemeinde und einen Teil der eigenen Bürger Vorteile zu ziehen, einen Teil der dafür gemachten Aufwendungen aber Dritten anzulasten, die vom Fremdenverkehr weder direkt noch indirekt profitierten. Soweit die Beklagte auf die bloße Möglichkeit abstelle, die Fremdenverkehrseinrichtungen zu nutzen, müsse sie folgerichtig in erster Linie diejenigen zum Kurbeitrag heranziehen, die sich mehr oder minder ständig in ihrem Gebiet aufhielten. Er habe weder vom Fremdenverkehr als solchem noch von den ihm dienenden Einrichtungen der Beklagten irgendwelchen Nutzen. Außerdem werde entgegen der Ansicht der Beklagten die Kurbeitragspflicht nicht ausgelöst, wenn er sich nur in seinem Haus aufhalte, um notwendige Renovierungsarbeiten durchzuführen. Denke man die Ansicht der Beklagten weiter, könnte er nicht einmal bei Familienfesten in seinem Hause wohnen, ohne die Kurbeitragspflicht auszulösen. Möglicherweise müsste er, weil er ja Zweitwohnungsteuer zahlen müsse, den Kurbeitrag selbst dann leisten, wenn er bei Verwandten außerhalb der anerkannten Gebiete übernachten würde - und das nur, weil er Eigentümer eines Hauses in N. sei. Das alles könne nicht rechtens sein. Es gebe auch keine sachliche Begründung dafür, den Kurbeitrag für zweitwohnungsteuerpflichtige Eigentümer auf mindestens 50,40 Euro jährlich festzusetzen. Nach Darstellung der Beklagten könne der Kurbeitrag insgesamt erstattet werden, wenn der Pflichtige eidesstattlich versichere, er habe im abgelaufenen Jahr nicht im Gebiet der Beklagten Unterkunft genommen. Gerechterweise wäre eine anteilige Erstattung vorzusehen für den Fall, dass der Pflichtige eidesstattlich versichert, er habe nur für eine bestimmte Anzahl von Nächten im Gebiet der Beklagten Unterkunft genommen. Die Satzung müsse außerdem einen klar formulierten, klagbaren Erstattungsanspruch vorsehen.

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Der Kläger hat mit der Klage hilfsweise beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2008 für vorläufig zu erklären, soweit darin die Zahlung eines Jahreskurbeitrages gefordert wird. Mit der Klageerweiterung vom 18. Februar 2009 trägt er vor, dass dieser Hilfsantrag nunmehr gegenstandslos geworden sei. Im Jahr 2008 habe er zwei Nächte in dem Haus verbracht, nachdem wieder eingebrochen und dabei das Dach teilweise abgedeckt worden sei. Die Tageszeiten habe er für Verhandlungen mit der Polizei und mit Handwerkern gebraucht.

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide der Beklagten vom 31. Januar 2008 und 16. Januar 2009 aufzuheben, soweit er zu Jahreskurbeiträgen herangezogen worden ist,

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sowie nunmehr hilfsweise

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den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2009 für vorläufig zu erklären, soweit darin die Zahlung eines Jahreskurbeitrages gefordert wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert ergänzend: Es werde ganz allgemein für zulässig erachtet, von Inhabern von Zweitwohnungen und deren Familienangehörigen die Zahlung des Jahreskurbeitrages zu fordern. Die Rechtsprechung gehe dabei davon aus, dass gerade bei der Gestaltung der Beitragspflicht von Zweitwohnungsinhabern Typisierungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig seien, so dass die Gemeinde einen pauschalierten Jahreskurbeitrag, der nach der wahrscheinlichen durchschnittlichen Jahresaufenthaltsdauer festgesetzt werde, auch von den beitragspflichtigen Inhabern von Zweitwohnungen erheben könne, die sich nur während eines kürzeren als dem, dem Jahreskurbeitrag entsprechenden Zeitraum im Erhebungsgebiet aufhielten. Eine solche Pauschalierung, die es dem Beitragsschuldner grundsätzlich verwehre, im Einzelfall den Nachweis zu führen, er habe sich nur für einen kürzeren Zeitraum in seiner Zweitwohnung aufgehalten, verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil es für die erhebungsberechtigte Gemeinde tatsächlich kaum durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar wäre, die tatsächliche Aufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern und ihren Angehörigen im Kurgebiet das ganze Jahr zu überwachen und festzustellen. In der Rechtsprechung sei eine angemessene Aufenthaltsdauer von 28 bis 50 Tagen für zulässig erachtet worden. Die Begrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen auf ortsfremde Personen begegne in der Rechtsprechung keinen Bedenken. Zwar hätten auch die Gemeindebürger die Möglichkeit, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Ihre Befreiung von der Kurbeitragspflicht finde jedoch ihre sachlich plausible Grundlage zum Einen in dem Umstand, dass derartige Einrichtungen in besonderer Weise gerade für Gemeindebesucher und den Fremdenverkehr geschaffen, ausgebaut und unterhalten würden, zum Anderen seien die Gemeindebürger bereits über die der Gemeinde zufließenden Anteile der Einkommensteuer und Gewerbesteuer sowie die sonstigen gemeindlichen Abgaben an der Finanzierung des Gemeindehaushalts beteiligt. Ferner würden die Vorteile, welche die Allgemeinheit und die Gemeinden von dem Vorhandensein der Fremdenverkehrseinrichtungen haben, dadurch ausgeglichen, dass ein angemessener Anteil von dem Aufwand abzusetzen sei, der auf die Beitragspflichtigen verteilt werde. Dieser Allgemeinanteil liege gemäß der Kalkulation zu ihrer Kurbeitragssatzung bei 25%. Das Erstattungsverfahren ergebe sich aus den Regelungen von § 11 Abs. 1 lit. 5a NKAG i.V.m. § 227 Abs. 1 AO. Die Regelung eines gesonderten Erstattungsanspruchs in der Kurbeitragssatzung sei nicht erforderlich.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

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Die Kurbeitragsbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der Kurbeitragssatzung - KBS - der Beklagten vom 6. März 2007, die ihrerseits auf den §§ 2 und 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes -NKAG-beruht. Die Satzung enthält nicht zu ihrer Nichtigkeit führende Mängel. Im Einzelnen:

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Die mit § 2 Satz 2 der Kurbeitragssatzung vom 6. März 2007 vorgenommene Erweiterung des Kreises der Kurbeitragpflichtigen auf alle Personen, die im Gebiet der Stadt C außerhalb des anerkannten Gebietes zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen, entspricht den Vorgaben der entsprechenden Änderung des NKAG. In der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des NKAG vom 23. Januar 2007 ist in § 10 Abs. 2 Satz 2 NKAG vorgesehen, dass der Kurbeitrag auch von Personen erhoben werden kann, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Gebietes zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen. Diese Möglichkeit hat die Beklagte in der hier einschlägigen Kurbeitragsatzung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise wahrgenommen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einer Ausweitung der Kurbeitragspflicht auf das gesamte Stadtgebiet entgegenstehen oder eine örtliche Differenzierung der Kurbeiträge im Hinblick auf die unterschiedliche Ausstattung mit Fremdenverkehrseinrichtungen gebieten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei Gemeindegebieten mit Ortsteilen, die entsprechend ihrer jeweiligen Lage staatlich unterschiedlich anerkannt sind, ein einheitlicher Kurbeitrag erhoben werden kann, wenn die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen in anderen, auch entfernt liegenden Stadtteilen jedenfalls unter Verwendung von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern möglich ist. Infolge der allgemeinen Verbreitung des privaten Kraftfahrzeugs sind Kurgäste in der Regel ohne weiteres in der Lage, die in einer nahe gelegenen anderen Ortschaft befindlichen Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung es durchweg abgelehnt, aus der Entfernung der Unterkunft zu den Kureinrichtungen ein beitragsrechtliches Differenzierungskriterium herzuleiten (BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - 11 CN 1.00 - juris mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2001, 689; Beschluss vom 15. April 2008 - 9 B 66/07 - juris mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2008, 910). Aus diesen Gründen ist auch die Ausweitung der Kurbeitragspflicht gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 NKAG auf das gesamte, über das anerkannte Gebiet hinausgehende Stadtgebiet der Beklagten, zulässig.

22

Die Heranziehung der ortsfremden Inhaber von Zweitwohnungen zum Jahreskurbeitrag verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Verhältnis zu den einheimischen Inhabern von Zweitwohnungen bzw. Einwohnern der Beklagten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-. Die Kammer bezieht sich hierzu auf die im Folgenden zitierten Ausführungen in ihrem Urteil vom 30. November 2006 (Az. 2 A 3161/05, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts):

23

„Die Begrenzung des Abgabentatbestandes auf Ortsfremde und die Freistellung der Einwohner von der Abgabe in der Satzung steht aber in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 2 NKAG. Die Begrenzung ist einerseits durch den Umstand gerechtfertigt, dass Kur- und Erholungseinrichtungen in erster Linie für Fremde geschaffen und unterhalten und auch durch diese benutzt werden. Andererseits sind die Gemeindebürger bereits über die der Gemeinde zufließenden Anteile der Einkommensteuer und Gewerbesteuer sowie die sonstigen gemeindlichen Abgaben an der Finanzierung des Gemeindehaushalts beteiligt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 1986 – 5 TH 1207/85 –, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf KStZ 1986, 134). Ebenso entfällt für Angehörige von Einheimischen und Arbeitnehmern die gesetzliche Vermutung für einen Erholungsaufenthalt und eine Inanspruchnahme der Kur- und Erholungsmöglichkeiten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. September 1990 - 14 L 259/89 -, Juris = BeckRS 2004, 27508).

24

Des Weiteren lassen sich der Wirksamkeit der KBS europarechtliche Grundsätze nicht erfolgreich entgegenhalten. Das in diesem Zusammenhang vom Kläger ins Spiel gebrachte Diskriminierungsverbot kommt hier nicht zur Geltung. Art. 12 Abs. 1 EG, der das Diskriminierungsverbot regelt, hat folgenden Wortlaut:

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„Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“

26

An einer verbotenen direkten Diskriminierung durch einen Kurbeitrag fehlt es schon deshalb, weil die Kurbeitragsfestsetzung nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Diese Veranlagung wirkt sich ersichtlich auch nicht faktisch überwiegend zum Nachteil von Ausländern aus. Sie hat deshalb auch keine - ebenfalls vertragswidrige - verdeckte Diskriminierung von „EG- Ausländern" zur Folge und verstößt zugleich unter diesem Gesichtspunkt offenkundig nicht gegen Art. 12 EG. Der sinngemäß geäußerte Hinweis des Klägers, das Diskriminierungsverbot sei auch dann tangiert, wenn es (lediglich) Gebietsfremde betreffe, stützt ebenfalls nicht das Klagebegehren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2003 (C-388/01 -, NVwZ 2003, 459), auf die der Kläger ausdrücklich Bezug genommen hat, sinngemäß dargelegt, das Diskriminierungsverbot betreffe Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sowie „Gebietsfremde“. Die dort dargelegten Grundsätze stützen dennoch nicht die Auffassung des Klägers. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

27

Der EuGH hat in dem vom Kläger zitierten Urteil, in dem es um die Beantwortung der Frage geht, ob die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12 EG und Art. 49 EG verstoßen hat, dass sie von - lokalen oder dezentralen - Einrichtungen des Staates gewährte diskriminierende Tarifvorteile für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (z.B. Museen, Denkmälern, etc.) ihren Staatsangehörigen oder den im Gebiet der die fragliche kulturelle Anlage betreibenden Stelle Ansässigen von mehr als 60 oder 65 Jahren vorbehalten hat und somit Touristen, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, oder Gebietsfremde, die dieselben objektiven Altersvoraussetzungen erfüllen, von diesen Vorteilen ausgeschlossen hat, sinngemäß herausgestellt, dass die genannten Tarifvorteile durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können. Folgendes hat der EuGH in dem genannten Urteil - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - ausgeführt (a.a.O.):

28

„...

29

20. Demzufolge sind die streitigen Tarifvorteile, soweit sie den italienischen Staatsangehörigen vorbehalten sind, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, da weder das Erfordernis, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, noch die von der italienischen Regierung angeführten wirtschaftlichen Überlegungen zu den Ausnahmen gehören, die nach Art. 46 EG zulässig sind.

30

21. Soweit die genannten Tarifvorteile sodann eine Unterscheidung auf Grund des Kriteriums des Wohnsitzes vorsehen, ist zu prüfen, ob die Gründe, auf die sich die italienische Regierung stützt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die solche Vorteile rechtfertigen können.

31

22. Was erstens die von der italienischen Regierung angeführten wirtschaftlichen Gründe anbelangt, so genügt die Feststellung, dass sie nicht anerkannt werden können, weil rein wirtschaftliche Ziele keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen können, die dazu angetan sind, eine Beschränkung einer vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit zu rechtfertigen (u. a. EuGH , Slg. 2000, I-4071 = NZG 2000, 877 = IStR 2000, 432 = DStRE 2000, 742 Rdnr. 48 - Verkooijen).

32

23. Was zweitens das Erfordernis betrifft, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, das im Urteil vom 28. 1. 1992 in der Rs. C-204/90 ( EuGH , Slg. 1992, I-249 = NJW 1992, 1874 = EuZW 1992, 215 - Bachmann) als möglicher Rechtfertigungsgrund für Regelungen anerkannt worden ist, die dazu angetan sind, die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten einzuschränken, so ist daran zu erinnern, dass in den Rechtssachen, die zum Urteil Bachmann und zum Urteil vom gleichen Tag in der Rs. C-300/90 ( EuGH , Slg. 1992, I-305 = EuZW 1992, 217 - Kommission/Belgien) geführt haben, zwischen der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen und der Besteuerung der von den Versicherern nach den Alters- und Todesfallversicherungsverträgen geschuldeten Beträge ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, der zur Wahrung der Kohärenz des fraglichen Steuersystems aufrechterhalten werden musste (vgl. insoweit u.a. EuGH , Slg. 1995, I-3955 = EuZW 1996, 95 Rdnr. 18 - Svensson und Gustavsson; Slg. 1996, I-3089 = NJW 1996, 292 = EuZW 1996, 502 Rdnr. 58 = NVwZ 1996, 1197 L - Asscher; Slg. 1998, I-4695 = EuZW 1999, 20 = NZG 1998, 650 [OLG Frankfurt am Main 10.03.1998 - 20 W 60/98] Rdnr. 29 - ICI; Slg. 1999, I-7641 = EuZW 2000, 20 Rdnr. 24 - Vestergaard).

33

24. Im vorliegenden Fall besteht jedoch kein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen irgendeiner Besteuerung und der Anwendung der Vorzugstarife für den Zugang zu den öffentlichen Museen und Denkmälern, auf die sich die Vertragsverletzungsklage bezieht. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung der streitigen Tarifvorteile davon abhängt, dass der Betreffende im Gebiet der Einrichtung wohnt, die das jeweilige öffentliche Museum oder Denkmal betreibt, wobei alle anderen Personen, die in Italien wohnen und deshalb ebenfalls in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, ausgeschlossen werden.“

34

Für die - vom Kläger gerügte Benachteiligung - der „Gebietsfremden“ sind zwingende Gründe des Allgemeininteresses gegeben. Insoweit kommen die gleichen Erwägungen wie bei der Beantwortung der Frage nach einer Ungleichbehandlung (Art. 3 GG ) der Ortsfremden in Zusammenhang mit der Kurbeitragsveranlagung zur Geltung. Der Umstand, dass die Gemeindebürger über die der Gemeinde zufließenden Anteile der Einkommensteuer und Gewerbesteuer sowie die sonstigen gemeindlichen Abgaben an der Finanzierung des Gemeindehaushalts beteiligt sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 1986, a.a.O.), rechtfertigt bereits die vom Kläger gerügte (angebliche) Übervorteilung der Bürger, die im Kurbeitragsgebiet ihren ersten Wohnsitz haben.

35

Genauso wenig streiten die vom Kläger angesprochenen, in Art. 49 EG geregelten Grundsätze zu seinen Gunsten. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

36

„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

37

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind.“

38

An dem verbürgten Recht, jeden Ort im Bereich der Europäischen Union und damit auch der Bundesrepublik Deutschland aufsuchen, sich dort - ggfls. mit einem Zweitwohnsitz - niederlassen und am Wirtschaftsleben (hier: Vermieten einer Ferienwohnung) teilnehmen zu dürfen, wird durch eine (Jahres-)Kurbeitragserhebung niemand gehindert. Im Übrigen sind Eingriffe in diese Rechte nur dann gegeben, wenn staatliches Handeln auf eine solche Einschränkung zielt oder diese Einschränkung eine unmittelbare oder doch sonst wie - etwa infolge der objektiven grundrechts- und freiheitsregelnden Tendenz - dem Hoheitsträger zuzurechnende Folge darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf BVerwGE 71, 183, 191). Daran fehlt es bei dem hier streitigen - relativ geringfügigen - Jahreskurbeitrag ersichtlich (vgl. diesen Gedanken auf Art. 11 GG - in Zusammenhang mit einer Zweitwohnungssteuerfestsetzung - übertragend: BFH, Beschluss vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf DStR 1995, 1111). Der Gedanke an eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Möglichkeit der Festsetzung eines (Jahres-)Kurbeitrages ist auch deswegen abwegig, weil es bei dem Kurbeitrag darum geht, Sondervorteile abzugelten, die aus der Zurverfügungstellung von Erholungs- und Kureinrichtungen folgen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 1986 – 5 TH 1207/85 –, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf KStZ 1986, 134 = DÖV 1986, 884 = NVwZ 1987, 160).

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Die grundsätzliche Befreiung der Einwohner von der Kurbeitragspflicht wird durch die Erwägung sachlich hinreichend gerechtfertigt, dass bei ihnen im Gegensatz zu den Ortsfremden keine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass sie sich in dem Kurbezirk zur Kur und/oder Erholung aufhielten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1976 - VII B 124.75, VII B 125.75, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf DÖV 1977, 244, KStZ 1976, 171; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. August 1986 - 3 OVG A 46/84 -, V.n.b.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Kureinrichtungen in besonderer Weise gerade für Gemeindebesucher und den Fremdenverkehr geschaffen, ausgebaut und unterhalten werden und die Gemeindebürger bereits über die der Gemeinde zufließenden Anteile der Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer sowie die sonstigen gemeindlichen Abgaben an der Finanzierung des Gemeindehaushalts beteiligt sind (VG Oldenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 A 3377/02 - V.n.b.; vgl. auch Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2009, § 11 Rdnr. 22 m.w.N. aus der Rechtsprechung).“

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Den in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2008 (Az. 9 LA 88/07, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NdsVBl 2008, 298; NordÖR 2008, 501; veröffentlicht auch in der Rechtsprechungsdatenbank des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts) aus folgenden Gründen, denen sich die Kammer anschließt, abgelehnt:

41

„Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsantrag zunächst gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass § 10 Abs. 2 NKAG und § 2 der Kurbeitragssatzung der Beklagten vom 10. Dezember 2001 (KBS) mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Er sieht darin, dass Personen, die ihre Hauptwohnung im Erhebungsgebiet haben, nach diesen Vorschriften nicht zu Kurbeiträgen herangezogen werden, eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit Art. 12 und 49 des EG-Vertrages unvereinbare Benachteiligung der - ausschließlich beitragspflichtigen - Personen ohne Hauptwohnung im Erhebungsgebiet. Dieser Betrachtungsweise folgt der Senat nicht.

42

Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gewünschte Vorlage der Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof kommt gemäß Art. 234 des EG-Vertrages nicht in Betracht, weil die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 2 NKAG mit Art. 12 und 49 des EG-Vertrages offenkundig ist und eine Vorlage wegen offenkundiger Feststellungen ausscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs 283/81 - Slg. 1982, 3415 f., 3430; BVerwG, Urt. v. 14.2.1969 - BVerwG VII C 15.67 - BVerwGE 31, 279, 284 u. v. 27.10.1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192, 199 sowie Beschluss v. 5.3.1996 - 8 B 2/96 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungsteuer Nr 11). Der Senat verweist zur näheren Begründung auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und merkt im Blick auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren ergänzend an:

43

Art. 12 Abs. 1 des EG-Vertrages besagt, dass im Anwendungsbereich des Vertrages „jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“ ist. Nach Art. 49 des EG-Vertrages sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, unter bestimmten Maßgaben verboten. Dass der freie Dienstleistungsverkehr durch die Erhebung eines Jahreskurbeitrags in Höhe von 72,80 € pro Person (vgl. § 3 Ziff. 3 KBS) nicht beeinträchtigt wird, versteht sich von selbst. An einer „Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“, also einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Ausländern, fehlt es schon deshalb, weil die Erhebung des Kurbeitrags nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft (keine direkte Benachteiligung von Ausländern) und sie sich auch nicht faktisch überwiegend zum Nachteil von Ausländern auswirkt (zur Bedeutung dieser Gesichtspunkte für das Zweitwohnungsteuerrecht siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 5.3.1996, a.a.O.). Durch das Abstellen auf die Hauptwohnung können Ausländer in gleicher Weise wie Deutsche bevorteilt und benachteiligt sein.

44

Dass Personen mit Hauptwohnung im Erhebungsgebiet von der Kurbeitragspflicht durch § 10 Abs. 2 NKAG und § 2 KBS freigestellt werden, verstößt nach ganz herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (BVerwG, Beschl. v. 21.6.1976 - VII B 124 und 125.75 - KStZ 1976, 171, bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 21.7.1978 - 2 BvR 767/76 -; HessVGH, Beschl. v. 25.2.1986 - 5 TH 1207/85 - DÖV 1986, 884 = KStZ 1986, 134 = NVwZ 1987, 160; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.12.1987 - 10 C 10/87 - KStZ 1988, 168, 170 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.1985 - 14 S 2528/84 - ZKF 1986, 37; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2007, § 11 Rdnr. 22; Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: August 2007, § 10 Rdnr. 5) nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Besserstellung gegenüber Personen ohne Hauptwohnung im Erhebungsgebiet nicht willkürlich ist. Zwar haben die Personen mit Hauptwohnung im Erhebungsgebiet uneingeschränkt die Möglichkeit, die Kureinrichtungen im Gebiet in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl rechtfertigt sich ihre Befreiung von der Kurbeitragspflicht daraus, dass die Kureinrichtungen in besonderer Weise gerade für Besucher des Erhebungsgebiets und den Fremdenverkehr geschaffen, ausgebaut und unterhalten werden und dass die Personen mit Hauptwohnung im Erhebungsgebiet bereits über die der erhebenden Gemeinde zufließenden Anteile der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer sowie über die sonstigen gemeindlichen Abgaben an der Finanzierung des Gemeindehaushalts beteiligt sind. Auch diese einhellig vertretenen Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben.“

45

Entgegen der Ansicht des Klägers begegnen auch die Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 5 und 6 KBS rechtlichen Bedenken nicht. Nach § 4 Abs. 3 Satz 5 KBS sind Zweitwohnungsinhaber und Dauerbenutzer von Campingplätzen sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen verpflichtet, den Jahreskurbeitrag zu entrichten. Dies gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 6 KBS nur dann nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich während des Erhebungszeitraumes nicht im Gebiet der Stadt C aufgehalten haben.

46

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht führt in dem bereits zitierten Beschluss vom 4. Februar 2008 (Az. 9 LA 88/07) zu einer gleichlautenden Regelung aus:

47

„Gemäß § 3 Ziff. 5 a KBS zahlen Zweitwohnungsinhaber „unabhängig von der Aufenthaltsdauer für sich und ihre Familienmitglieder den Kurbeitrag in Höhe des Jahreskurbeitrags“. Solche pauschalierende Regelungen, die Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige, sofern sie sich im Erhebungszeitraum im Erhebungsgebiet aufgehalten haben, zur Entrichtung eines nicht die tatsächliche, sondern eine wahrscheinliche durchschnittliche Aufenthaltsdauer berücksichtigenden Jahreskurbeitrags verpflichten, werden in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als zulässig angesehen, und zwar auch dann, wenn im Landeskommunalabgabengesetz eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Jahreskurbeitrags fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.1976, a.a.O., sowie v. 4.1.1980 - 7 B 252.79 - GemHH 1980, 214; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.1985, a.a.O.; HessVGH, Beschl. v. 25.2.1986, a.a.O.; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnrn. 41 f.; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 10 Rdnr. 43). Dem hat sich das beschließende Gericht für den Bereich von Niedersachsen angeschlossen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.1.1982 - 3 C 3/81 - NStV-N 1982, 222; Nds. OVG, Beschl. v. 27.12.2005 - 9 ME 185/05 - NSt-N 2006, 25 = ZKF 2006, 95 [OVG Nordrhein-Westfalen 12.10.2004 - 15 B 1873/04] sowie Beschl. v. 16.1.2006, a.a.O.). Die darin liegenden Typisierungen rechtfertigen sich - vor allem auch im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung, weil gerade bei den Zweitwohnungen die Ermittlung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer ihrer Inhaber sowie deren Familienangehöriger in der Regel schwierig und wirtschaftlich unvertretbar ist.

48

Diese Rechtsprechung greift auch im vorliegenden Fall. Sie verwehrt dem Kläger den Einwand, dass er sich nur für einen kürzeren Zeitraum als denjenigen, der bei der Pauschalierung als wahrscheinliche durchschnittliche Jahresaufenthaltsdauer von Zweitwohnungsinhabern angenommen worden ist, im Erhebungsgebiet aufgehalten habe. Er kann sich ferner nicht erfolgreich darauf berufen, dass bei ihm wie bei Kurgästen ohne Zweitwohnung im Erhebungsgebiet ein nach den Tagen des Aufenthalts bemessener Kurbeitrag zu erheben sei. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung wird durch die Erwägung sachlich gerechtfertigt, dass es einerseits für die erhebungsberechtigte Gemeinde bei Gästen, die keine Zweitwohnung im Erhebungsgebiet haben und daher während ihres Aufenthalts eine Wohnung anmieten, wegen der nach § 8 KBS bestehenden Meldepflichten des Vermieters leicht möglich ist, die tatsächliche Aufenthaltsdauer zu ermitteln, und dass andererseits vergleichbare Kontrollmechanismen nicht greifen bei den Inhabern von Zweitwohnungen, bei denen eine Vermietung an sich selbst in der Regel nicht stattfindet. Nicht bei Mietverhältnissen, wohl aber bei diesen Zweitwohnungsinhabern ist es kaum praktisch durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Inhaber und ihrer Familienangehörigen im Kurgebiet während des ganzen Jahres zu überwachen und festzustellen (vgl.; BVerwG, Beschl. v. 4.1.1980 - 7 B 252/79 - Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 4; Lichtenfeld, a.a.O., § 11 Rdnr. 42). Dieser Praktikabilitätsgesichtspunkt rechtfertigt die Ungleichbehandlung jedenfalls so lange, wie die Beklagte nicht (z. B. an den Fähren) über ein umfassendes automatisiertes Kontrollsystem betreffend den Aufenthalt im Erhebungsgebiet verfügt.“

49

Diese Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, hat weiterhin Gültigkeit. Insbesondere wird sie nicht durch die allgemein gehaltenen Ausführungen in einem Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 2008 (Az. 9 ME 191/08, veröffentlicht ebenfalls in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. Oberverwaltungsgerichts) in Frage gestellt. In diesem Beschluss wird am Ende ausgeführt:

50

„Da im Beschwerdeverfahren nur die vorgetragenen Gründe geprüft werden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und die Antragsteller § 2 Abs. 2 der Kurbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 27. März 2003 nicht gerügt haben, bleibt offen, ob eine Regelung rechtmäßig ist, nach der der Jahreskurbeitrag unabhängig davon erhoben werden kann, wie lange sich Zweitwohnungsinhaber im Erhebungsgebiet aufgehalten haben.“

51

Der Senat stellt die Ausführungen in dem Beschluss vom 14. Februar 2008 damit bereits dem Wortlaut nach nicht in Frage, so dass sich nach Ansicht der Kammer die im Beschluss vom 9. September 2008 als offen bezeichnete Frage allenfalls auf die am Ende der Ausführungen im Beschluss vom 14. Februar 2008 aufgeworfene Frage nach einem umfassenden Kontrollsystem beziehen kann. Diese Frage könnte sich unter den aktuellen Gegebenheiten aber nur für Zweitwohnungsinhaber auf Inseln stellen, auf dem Festland - wie hier - ist ein derartiges System nicht denkbar. Würde von der Gemeinde verlangt, alle Zweitwohnungen Ortsfremder ganzjährig auf ihre Belegung zu überprüfen, wäre dies mit einem Personalaufwand und dadurch bedingten Kosten verbunden, die in einem krassen Missverhältnis zur Höhe des Jahreskurbeitrags stünden. Die Gemeinde könnte sich deshalb nur auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Durch Einsatz moderner Kommunikations- und Informationstechnik ließen sich derartige Kontrollen allenfalls dann ersetzen, wenn die Gemeinde die Zweitwohnungen Ortsfremder ganzjährig mit Kameras überwachen würde. Dies wäre aber - die Finanzierbarkeit unterstellt - aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes rechtlich unzulässig und läge mit Sicherheit nicht im Interesse der ortsfremden Zweitwohnungsinhaber (Nds. OVG, Urteil vom 25. Februar 2004 - 9 KN 546/02 - juris mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf KStZ 2004, 91, veröffentlicht auch in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. Oberverwaltungsgerichts).

52

Auch unter weiterer Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein (Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 - juris mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ-RR 2009, 778) begegnen die dargelegten Regelungen zur Kurbeitragspflicht von Zweitwohnungsinhabern in der Kurbeitragssatzung der Beklagten rechtlichen Bedenken nicht. Die dort zunächst entschiedene Frage, ob Eigentümer einer Zweitwohnung nicht zur pauschalierten Jahreskurabgabe herangezogen werden können, wenn ihr Nutzungsrecht an der Wohnung vertraglich auf einen Zeitraum von etwa drei Wochen im Jahr im Kalenderjahr beschränkt ist, braucht hierfür im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Denn zum Einen liegt ein derartiger Nutzungsausschluss hier nicht vor. Zum Anderen würde nach den im Folgenden zitierten Ausführungen in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein auch dann, wenn hier ein derartiger Nutzungsausschluss vorläge, die entsprechende Regelung in der Satzung weiterhin Bestand haben:

53

Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 KAS zahlen Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten im Erhebungsgebiet und deren zum Haushalt gehörende Familienangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe. Diese beträgt für jede kurabgabepflichtige Person im Kalenderjahr 72,80 Euro (§ 7 Abs. 3 KAS). Dieser Betrag entspricht der Kurabgabe in der Sommerkurzeit für 28 Tage.

54

Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 KAS begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. In der der Erhebung von Kurabgabe zugrundeliegenden Satzung darf eine Typisierung vorgenommen werden, da die Feststellung an wie viel Tagen die einzelnen Abgabepflichtigen sich im Erhebungsgebiet aufhalten, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und beträchtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden wäre (BVerwG, Beschluss vom 21.6.1976 - VII B 124, 125.75 - Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 2; Beschluss vom 4.1.1980 - 7 B 252/79 - Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 4). Es wäre kaum durchführbar, zumindest aber wirtschaftlich unvertretbar, die tatsächliche Aufenthaltsdauer der Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten im Erhebungsgebiet das ganze Jahr über zu überwachen und festzustellen. Eine solche Satzungsregelung fingiert (unwiderlegbar) die Dauer des (unwiderlegt vermuteten oder eingeräumten) Aufenthalts im Erhebungsgebiet. Bei Heranziehung zu einer Jahreskurabgabe ist es im Allgemeinen einem Zweitwohnungsinhaber als Abgabenschuldner deshalb verwehrt, im Einzelfall den Nachweis zu führen, er habe sich nur für einen kürzeren Zeitraum in seiner Wohnung aufgehalten.

55

Die für die Inhaber von Ferienwohnungen und für die Jahreskurabgabe geltende Pauschale darf nicht willkürlich gegriffen werden, sondern ist nachvollziehbar festzulegen. Sie ist - bei Bestehen eines längerfristigen Nutzungsrechts - nach einer bestimmten Zahl von Tagen zu bemessen, die Inhaber von Ferienwohnungen sich wahrscheinlich dort jährlich bzw. im Erhebungszeitraum aufhalten. Bei der Festsetzung als wahrscheinlich geltender Aufenthaltstage ist nach der konkreten Lebenserfahrung zu verfahren und zu beachten, dass die Festsetzung im Durchschnitt aller vom Ersatzmaßstab erfassten Fälle zutreffend sein muss. Die Annahme von 28 Aufenthaltstagen in diesem Zeitraum entspricht ohne weiteres dieser Lebenserfahrung. Da es sich bei diesem Pauschbetrag um einen Ersatzmaßstab handelt, der sich aus der Summe der Tagessätze für die angenommene Anzahl von Aufenthaltstagen errechnet, und es sich hierbei um eine Typisierung, nicht um eine widerlegliche Vermutung handelt, hat dies zur Folge, dass auch derjenige der Ferienwohnungsinhaber den vollen Betrag der Jahreskurabgabe zu zahlen hat, der nachweisen kann, dass er sich weniger Tage dort aufgehalten hat als für die Jahreskurabgabe zugrunde gelegt worden ist (Urteil des Senats vom 4.10.1995 - 2 L 197/94 - SchlHA 1996, 50 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 4.11.2004 - 2 LA 98/04 -).

56

Diese Grundsätze sind auf den Normalfall eines längerfristigen Nutzungsrechts an Ferienwohnungen zugeschnitten. Sie gelten gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 KAS schon dann nicht uneingeschränkt, wenn die Wohngelegenheit vor dem 15. Mai aufgegeben oder nach dem 14. September erworben wird. In diesen Fällen wird die Kurabgabe auf Antrag nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 KAS berechnet, d.h. es wird keine Pauschale angesetzt, sondern auf die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts abgestellt. Keine ausdrückliche Regelung enthält die Satzung hingegen für jene Fälle, in denen - wie bei den Klägern - das Nutzungsrecht an der Wohnung innerhalb des Kalenderjahres für einen Zeitraum von weniger als 28 Tagen besteht. Dieser Umstand kann jedoch bei der Bemessung nicht unberücksichtigt bleiben und lässt die Heranziehung zur Jahreskurabgabe nicht zu.

57

Da die Verpflichtung zur Zahlung einer Kurabgabe an den Aufenthalt im Erhebungsgebiet anknüpft, genügt das Eigentum an einer im Erhebungsgebiet gelegenen Wohnung nicht. Hinzu kommen muss das Recht zur Nutzung der Wohnung, da anderenfalls nicht auf einen Aufenthalt im Erhebungsgebiet geschlossen werden kann. Dieses Recht kann für den Eigentümer ausgeschlossen sein, z. B. im Falle einer dauerhaften Vermietung der Wohnung, bei Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten eines Dritten oder auch - wie hier - auf bestimmte Zeiträume beschränkt sein durch einen Nutzungsvertrag der Miteigentümer einer Wohnung. Verfügt der Eigentümer nicht über das Nutzungsrecht an der Wohnung, ist er im Hinblick auf die Wohnung auch nicht kurabgabepflichtig.“

58

Der Gültigkeit der KBS stehen schließlich auch die Einwände des Klägers, diese müsse eine Ausnahmeregelung für die Inhaber von Denkmälern sowie eine ausdrückliche Regelung des Erstattungsverfahrens enthalten, nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist im Hinblick auf die geringe Höhe des Jahreskurbeitrages eine ausdrückliche Erstattungsregelung in der Kurbeitragssatzung nicht erforderlich (vgl. etwa Urteil vom 26. Februar 2002 - 2 A 3377/02 - V.n.b., sowie auch Hess.VGH, Beschluss vom 25. Februar 1986– 5 TH 1207/85 -, juris mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 1987, 160). Eine Ausnahmeregelung für die Inhaber von denkmalgeschützten Gebäuden ist bereits deshalb nicht geboten, weil dieser Umstand sich mit dem Zweck der Erhebung des Kurbeitrags nicht in Zusammenhang bringen lässt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Abgabe für Gebäude. Der Kurbeitrag dient vielmehr dazu, den Vorteil mit einer Abgabe zu belegen, den der Kurort mit seinen Fremdenverkehrseinrichtungen den Kurgästen anbietet (BVerwG, Urteil vom 27. September 2000, a.a.O.).

59

Die Voraussetzungen für die Erhebung des Jahreskurbeitrags von § 2 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 4 KBS liegen beim Kläger vor. Es ist dabei zwar zu berücksichtigen, dass die Kurbeitragspflicht für Zweitwohnungsinhaber, die - wie hier - in ihrer außerhalb des anerkannten Gebietes gelegenen Zweitwohnung Unterkunft nehmen, nur dann besteht, wenn dies zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken geschieht und die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kur- oder Erholungseinrichtungen in dem anerkannten Gebiet besteht. Mit dem Erfordernis einer Unterkunftsnahme zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken hat der Landesgesetzgeber ein zusätzliches Merkmal aufgenommen. Dieses zielt trotz seiner positiven Formulierung der Sache nach aber auf eine negative Abgrenzung. Mit ihm sollen diejenigen ortsfremden Personen von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben, für die auf Grund eines besonderen Aufenthaltszwecks die allgemeine Vermutung nicht gilt, dass mit jeder Unterkunftsnahme außerhalb des anerkannten Gebietes gleichwohl typischerweise ein kurbeitragspflichtiger Sondervorteil verbunden ist. Das setzt voraus, dass der anderweitige Aufenthaltszweck bei typisierender Betrachtungsweise die objektiv bestehende Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen bzw. der Fremdenverkehrseinrichtungen im anerkannten Gebiet vollständig entwertet und lediglich als theoretische Möglichkeit ohne praktische Bedeutung bestehen lässt, wie das insbesondere bei ortsfremden Personen der Fall ist, die in der Gemeinde arbeiten oder ausgebildet werden. Der Beitragstatbestand ist in Anwendung dieses zusätzlichen Merkmals etwa auch dann nicht erfüllt, wenn ein Zweitwohnungsinhaber nur deshalb Unterkunft in seiner Wohnung nimmt, um sie zu renovieren. Für die Bestimmung des im Ausgangspunkt subjektiven Aufenthaltszwecks kommt es dabei jedoch nicht auf die - unüberprüfbare - innere Absicht der ortsfremden Person an, sondern nur auf die nach außen in Erscheinung tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren Umstände der Unterkunftsnahme. Sind diese nicht genau feststellbar, etwa weil offen bleibt, ob sie ausschließlich - oder nur auch - aus familiären Gründen erfolgt, spricht vielmehr eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für einen Kur- oder Erholungsaufenthalt. Die tatsächliche Vermutung, dass im Regelfall die Zweitwohnung zu die Beitragspflicht auslösenden Zwecken aufgesucht wird, weil das der typische Grund ist, überhaupt eine Zweitwohnung zu unterhalten, rechtfertigt dann auch die Erhebung eines Jahreskurbeitrags (Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2009, § 11, Rn. 27b; Rosenzweig/Freese, Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz, Kommentar, Stand Januar 2009, § 10, Rn. 34a, 47). Die Kammer schließt sich dieser Ansicht in vollem Umfang an. Die bereits zitierte Rechtsprechung zum Kurbeitragsrecht wird dadurch den rechtlichen Anforderungen der Neuregelung von § 10 Abs. 2 Satz 2 NKAG entsprechend übertragen auf die vom Landesgesetzgeber damit nunmehr eröffnete Möglichkeit, die Kurbeitragspflicht in der Gemeinde über die anerkannten Gebiete hinaus zu erweitern. Durch die Modifizierung der bei Zweitwohnungsinhabern im anerkannten Gebiet grundsätzlich unwiderlegbar fingierten Vermutung der Dauer des (unwiderlegt vermuteten oder eingeräumten) Aufenthalts im Erhebungsgebiet in eine - allerdings nur unter den dargelegten Voraussetzungen - widerlegbare tatsächliche Vermutung der Unterkunftsnahme zu Heil-, Kur und Erholungszwecken wird zum Einen der entsprechend geregelten Voraussetzung in § 10 Abs. 2 Satz 2 NKAG Genüge getan, zum Anderen aber auch verhindert, dass die damit rechtlich zulässige Erweiterung der Kurbeitragserhebung praktisch leer läuft. Letzteres wäre aber der Fall, wenn allein die subjektive, unüberprüfbare Zweckbestimmung einer Unterkunftsnahme für den Wegfall der Beitragspflicht als ausreichend erachtet würde oder die Beitragspflicht auch schon dann entfiele, wenn neben den - ggfs. tatsächlich vermuteten - Heil- , Kur- und Erholungszwecken noch weitere, für sich betrachtet die Kurbeitragspflicht nicht auslösende Gründe für eine Unterkunftsnahme in der zwar im Gemeindegebiet, nicht aber im anerkannten Gebiet gelegenen Zweitwohnung geltend gemacht werden.

60

Die genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Beitragspflicht bereits im Erhebungsverfahren liegen beim Kläger nicht vor. Da er regelmäßig in seinem Haus Unterkunft nimmt und dafür auch unwidersprochen die anfallende Zweitwohnungsteuer entrichtet, gilt auch für ihn die tatsächliche Vermutung, dies zumindest auch zu Erholungszwecken zu tun. Hinreichende Anhaltspunkte, dass für den Kläger ein besonderer Aufenthaltszweck bei typisierender Betrachtungsweise die objektiv bestehende Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen bzw. der Fremdenverkehrseinrichtungen im anerkannten Gebiet vollständig entwertet und lediglich als theoretische Möglichkeit ohne praktische Bedeutung bestehen lässt, lassen sich demgegenüber seinem Vorbringen nicht entnehmen. Die aufgeführten Gründe, die ihn veranlasst haben, das Grundstück 1965 zu kaufen, lassen sich nicht objektivieren und sind bereits deshalb nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung auszuräumen. Im Übrigen verweist der Kläger zwar darauf, dass er im Jahr 2008 an nur zwei Tagen und Nächten in dem Haus gewesen sei, dies aber ausschließlich im Zusammenhang mit den bei Einbrüchen entstandenen Beschädigungen. Darüber hinaus gibt er einerseits an, das Haus nur zu Besuchen bei seinen Verwandten, zu Besprechungen mit Handwerkern sowie zu den notwendigsten Einkäufen zu verlassen, spricht andererseits aber auch davon, dass für die Orgelkonzerte „meistens“ die Zeit nicht reiche, „oft“ nicht einmal für wenigstens einen Blick über den Deich. Auch hierbei handelt es sich nicht um nach außen in Erscheinung tretende, verfestigte und von Dritten nachprüfbare Umstände der Unterkunftsnahme, die der grundsätzlich bestehenden Kurbeitragspflicht mit Erfolg entgegen gehalten werden können. Dies bereits deshalb, weil selbst dann, wenn die nach den Angaben des Klägers jedenfalls manchmal besuchten Orgelkonzerte nicht im Rahmen einer Veranstaltung für Fremdenverkehrszwecke gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1h KBS der Beklagten angeboten werden, keine nach außen erkennbaren Umstände dafür ersichtlich sind, dass derartige oder ähnliche Angebote im Rahmen entsprechender Veranstaltungen der Beklagten vom Kläger nicht auch wahrgenommen worden wären bzw. wahrgenommen würden. Der Kläger kann zudem und unabhängig hiervon mit der allgemein gehaltenen Behauptung, bislang noch niemals eine der in der Kurbeitragssatzung der Beklagten aufgezählten Einrichtungen benutzt zu haben, die Heranziehung zum Kurbeitrag zu Beginn des jeweiligen Veranlagungsjahres rechtlich nicht in Frage stellen. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer wie bereits dargelegt anschließt, folgt in den Fällen der Belegenheit der Zweitwohnung im anerkannten Gebiet selbst dann, wenn man zu Gunsten des Zweitwohnungsinhabers unterstellen wollte, dass er in den Vorjahren die Aufenthaltsvermutung für den jeweils abgelaufenen Erhebungszeitraum mit Erfolg im nachhinein entkräftet hätte, daraus nicht zugleich, dass eine Erhebung des Jahreskurbeitrags für einen folgenden Erhebungszeitraum rechtswidrig wäre. Denn das Nutzerverhalten der Inhaber einer Zweitwohnung in Bezug auf ihre Zweitwohnung und damit die Möglichkeit, Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen, kann Jahr für Jahr anders aussehen. Ein bestimmtes Verhalten in der Vergangenheit gibt keinen hinreichenden Aufschluss darüber, dass es in der Zukunft genauso sein wird. Ein wesentliches Kennzeichen des Eigentums einer Zweitwohnung ist es nämlich, dass die Eigentümer sich die Verfügung über ihre Zweitwohnung im Regelfall soweit wie möglich vorbehalten wollen und ihre Nutzungsgewohnheiten flexibel gestalten. Damit können sich die Inanspruchnahmemöglichkeiten bezüglich der Kur- und Erholungseinrichtungen innerhalb eines Erhebungszeitraums oder von Erhebungszeitraum zu Erhebungszeitraum ändern. Es bleibt daher dabei, dass der Zweitwohnungsinhaber, der nach Ablauf des Erhebungszeitraums die Aufenthaltsvermutung durch Nachweise widerlegt, auf einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des von ihm entrichteten Kurbeitrags, der - in der Rückschau - zu Unrecht erhoben worden ist, zu verweisen ist (Nds. OVG, Beschluss vom 9. September 2008 - 9 ME 191/08 - a.a.O.; Beschluss vom 25. Februar 2004 - 9 LA 200/03 - V.n.b.). Dies gilt entsprechend in der vorliegenden Fallkonstellation. Auch der gem. § 2 Satz 2 KBS zu führende Nachweis, im Gemeindegebiet nicht zu Heil-, Kur oder Erholungszwecken Unterkunft genommen zu haben, kann naturgemäß erst nach Ablauf des Erhebungszeitraums geführt werden. Im vorliegenden Fall ist z. B. folgende Konstellation denkbar: Der Kläger hat ursprünglich angegeben, sich im Jahr 2008 für längere Zeit wegen erforderlicher Bauarbeiten in dem Haus aufzuhalten. Selbst unter der Annahme, dass während dieser Bauarbeiten noch kein Aufenthalt zu Erholungszwecken vorgelegen hätte und in der übrigen Zeit des Jahres sowie auch in den Vorjahren derartige Aufenthalte ebenfalls nicht erfolgt sein sollten, ist es nicht lebensfremd, dass er sich gerade nach Abschluss dieser aufwändigen Arbeiten nunmehr erstmals entschlossen haben könnte, noch einige Zeit zu Erholungszwecken in dem Haus zu verbringen und dabei auch die in § 1 Abs. 3 KBS aufgezählten Angebote wahrzunehmen. So gab der Kläger in seinem Schreiben an die Beklagte vom 4. Februar 2008 auch nur an, dass er sich im Jahr 2008 „voraussichtlich“ nicht zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken in seinem Haus aufhalten werde. Allein die daraus ersichtliche oder ähnliche nicht fernliegende Möglichkeiten, in dem Haus auch zu Erholungszwecken Unterkunft zu nehmen, rechtfertigen aber zunächst die Erhebung eines Jahreskurbeitrages, wenn auch gute Gründe dafür sprechen, dass dem Kläger ein Erstattungsanspruch jedenfalls für das Jahr 2008 zusteht, falls seine späteren Angaben zu den konkreten Umständen seines dann doch nur auf zwei Tage begrenzten Aufenthalts in diesem Jahr zutreffen sollten. Darüber ist in dem vorliegenden Verfahren aber nicht zu entscheiden.

61

Auch der Hilfsantrag des Klägers bleibt erfolglos. Dieser Antrag beruht offensichtlich auf der vom Kläger bereits im Vorfeld der Heranziehung in Bezug genommenen Kommentierung bei Rosenzweig/Freese,a.a.O, § 10 Rn. 55. Dort wird ausgeführt, dass die Heranziehung des Zweitwohnungsinhabers zu Beginn des Beitragsjahres dann auf Probleme stoßen könne, wenn sich erst im Laufe des Jahres ergebe, dass es zu keinem Aufenthalt in der Zweitwohnung komme, also der Beitragstatbestand nicht verwirklicht werde. Sofern man nicht der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 9. September 2008 - 9 ME 191/08 - folge, hätte der Zweitwohnungsinhaber dann keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Beitragfestsetzung zu wenden, wenn er den Heranziehungsbescheid unanfechtbar werden lasse. Hier müsse er vielmehr vorsorglich Klage erheben, was die Gemeinde dazu veranlassen sollte, wenn sie vor Klageerhebung auf diese Situation angesprochen werde, den Bescheid aufzuheben und durch einen vorläufigen Bescheid nach § 11 Abs. 1 Nr. 4b i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO zu ersetzen, was sie im Übrigen auch gleich tun könne, wenn Ungewissheit darüber bestehe, ob ein Zweitwohnungsinhaber tatsächlich beitragspflichtig ist. Die Kammer folgt aber, wie bereits ausgeführt wurde, der in der zitierten Kommentierung wiedergegebenen, im Übrigen ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die auf die vorliegende Fallkonstellation der Ungewissheit darüber, ob ein Zweitwohnungsinhaber in seiner außerhalb des anerkannten Gebietes gelegenen Zweitwohnung zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nimmt, zu übertragen ist. Die in der Kommentierung bei Rosenzweig/Freese dargelegte Gefahr, dass der Zweitwohnungsinhaber im Falle der Bestandskraft eines Heranziehungsbescheides in der genannten Fallkonstellation keine Möglichkeit mehr hat, sich gegen die Beitragsfestsetzung zu wenden, besteht folglich auch hier nicht.

62

Weitere Anhaltspunkte, die dem Begehren des Klägers zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.

63

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

64

Die Berufung war nach § 124 a Abs.1 in Verbindung mit § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.