Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 14.11.2006, Az.: 12 A 857/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 14.11.2006
- Aktenzeichen
- 12 A 857/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2006:1114.12A857.05.0A
Amtlicher Leitsatz
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist verfassungsgemäß.
Das Äquivalenzprinzip, wonach die Beitragshöhe nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den sie abgelten soll, findet auch auf IHK-Beiträge Anwendung und fordert von der IHK eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung.
Der Nachweis einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung kann grundsätzlich dann erbracht sein, wenn die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern einen entsprechenden Umgang mit den vorhandenen Finanzmitteln bestätigt.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Beitragsbescheid der Beklagten, mit dem sie zur Zahlung von 179,00 € für das Beitragsjahr 2005 herangezogen wird.
Die Klägerin ist eine am 1. Dezember 1998 in das Handelsregister beim Amtsgericht H. eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf und die Anmietung von unbebauten und bebauten Grundstücken, deren Verwaltung und Vermietung, der Betrieb von Automatenaufstellungen und Spielhallen und gastronomischen Unternehmungen sowie die Durchführung von Verwaltungsarbeiten, insbesondere von Buchführungsarbeiten von anderen Firmen, soweit diese Tätigkeit nicht gemäß den §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes den dort genannten Personen vorbehalten ist. Sitz der Klägerin ist H. Sie unterhält Betriebsstätten in O. und in W.
Mit Beitragsbescheid vom 28. Januar 2005 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Beitrag für das Beitragsjahr 2005 in Höhe von 179,00 € heran. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Haushaltssatzung 2005. Der Betrag von 179,00 € entspricht dem Grundbeitrag für Firmen mit einem Gewerbeertrag bis 52.000,00 €.
Die Klägerin hat am 28. Februar 2005 Klage erhoben. Sie macht geltend: Der erhobene Beitrag sei unverhältnismäßig und unangemessen. Zudem sei die von der Beklagten durchgeführte Erhöhung um 23,45 % im Gegensatz zum Beitrag für das Jahr 2004 nicht ausreichend begründet. Auf eine solch drastische Steigerung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten habe sie sich nicht einstellen können. Sie müsse wirtschaftlich sinnvoll planen können. Der Hinweis der Beklagten auf allgemein gestiegene Kosten sei insoweit nicht ausreichend. Gleichfalls sei die Beklagte verpflichtet, eine behauptete sparsame Haushaltsführung inhaltlich zu konkretisieren und darzulegen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und die von der Vollversammlung beschlossene Beitragsordnung vom 20. April 2004 in der Fassung vom 30. November 2004 i.V.m. der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2005. Die Klägerin als juristische Person des Privatrechts werde zur Gewerbesteuer veranlagt und habe im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine gewerbliche Niederlassung. Damit sei sie beitragspflichtig. Die Beitragsfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Die Feststellung des jährlichen Haushaltsplanes sowie die Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Verabschiedung der Haushaltssatzung oblägen der Vollversammlung. Bei der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung handele es sich um eine Selbstverwaltungsentscheidung. Dabei verfüge die Vollversammlung über einen weiten Ermessensspielraum. Es bleibe ihr überlassen, in welcher Weise sie den allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit der Beitragserhebung Rechnung trage. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollversammlung diesen ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten habe. Die Beitrage seien seit über zehn Jahren nicht mehr erhöht worden. Vielmehr zeige sich, dass innerhalb dieses Zeitraumes die Beiträge nicht nur in vielen Jahren konstant hätten gehalten werden können, sondern dass die Beiträge mehrfach gesenkt worden seien. Es sei erreicht worden, dass der Beitrag bundesweit zu den Niedrigsten gehöre. Auch die Beitragserhöhung für das Jahr 2005 ändere hieran nicht viel. In den vergangenen Jahren habe trotz ständig steigender Kosten und neuer Aufgaben eine Haushaltsdeckung ohne Beitragsanhebungen erreicht werden können. Die Ausgaben seien durch eine äußerst sparsame Haushaltsführung finanziert worden. Diese Möglichkeiten seien ausgeschöpft gewesen. Aus diesem Grunde sei der Beitrag für das Jahr 2005 von 145,00 € in 2004 auf 179,00 € erhöht worden. Die Haushaltsführung und damit auch die Beitragsfestsetzung sei im Übrigen jährlich durch die unabhängige Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern eingehend geprüft worden. Es sei stets attestiert worden, dass die zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes und nach den Grundsätzen zweckmäßiger, auf Sparsamkeit bedachter Finanzwirtschaft verwendet worden seien.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Jahresbeitrages für das Beitragsjahr 2005 in Höhe von 179,00 € ist nicht zu beanstanden.
Streitgegenstand ist im vorliegenden Klageverfahren nach dem Vorbringen der Klägerin allein die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2005. Für die zurückliegenden Jahre hat die Beklagte die Beiträge bereits mit bestandskräftigen Bescheiden festgesetzt. Gegen diese Festsetzungen wendet sich die Klägerin in diesem Verfahren nicht. Sie könnte sich im Übrigen gegen diese Festsetzungen auch nicht mehr mit Erfolg wenden. Die erneute Aufstellung dieser Beträge im angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2005 eröffnet keine neuen Rechtsschutzmöglichkeiten, sondern stellt nur die Wiederholung der ursprünglichen Verwaltungsakte dar, die selbst keine Verwaltungsaktsqualität hat.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu dem Jahresbeitrag in Höhe von 179,00 € ist § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG), die Beitragsordnung der Beklagten vom 20. April 2004 in der Fassung vom 30. November 2004 sowie ihre Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2005, dortige Ziffer III Nr. 2. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Wer Mitglied der Industrie- und Handelskammer ist, bestimmt sich nach § 2 IHKG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, unter anderem Handelsgesellschaften, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige).
Hiernach ist die Klägerin Kammerzugehörige der Beklagten und damit dem Grunde nach beitragspflichtig. Sie ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbH-Gesetz) und damit eine juristische Person des privaten Rechts. Die Klägerin wird im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Sie erfüllt nach ihrer Rechtsform die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gewerbesteuergesetzes. Als Kapitalgesellschaft gilt sie gemäß § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Für die Begründung der Zugehörigkeit in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an (BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 - 1 B 69.98 -, GewArch 1999, 36; Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 6 B 60.04 -, GewArch 2005, 24). Die Klägerin unterhielt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten im Beitragsjahr 2005 zumindest zwei Betriebsstätten. Es handelt sich zum einen um eine Betriebsstätte in O. und zum anderen um eine Betriebsstätte in W.
Die auf dem Gesetz beruhende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, GewArch 2002, 111; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10.04 -, BVerwGE 122, 344).
Der Beitragsbescheid vom 28. Januar 2005 ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1, 4 und 5 IHKG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 der Beitragsordnung vom 20. April 2004 in der Fassung vom 30. November 2004 i.V.m. der Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2005, dortige Ziffer III Nr. 2 beträgt der Grundbeitrag für die Klägerin 179,00 €, da die Klägerin im Handelsregister eingetragen ist und der Gewerbeertrag im Jahr 2003 52.000,00 Euro nicht überstieg.
Die Bedenken der Klägerin gegen die Festsetzung greifen nicht durch. Der auf 179,00 € festgesetzte Grundbeitrag trägt insbesondere dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, auch bei Industrie- und Handelskammerbeiträgen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, GewArch 1990, 398) zu beachtenden Äquivalenzprinzip sowie dem Gleichheitssatz Rechnung.
Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist nicht ersichtlich. Nach diesem Prinzip, welches als beitragsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich auch bezüglich der Mitgliedsbeiträge zu den Kammern zu beachten ist, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten soll und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (BVerwG, a.a.O.). Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Vorteil, den die Klägerin als Mitglied der Beklagten aus der Kammertätigkeit zieht, besteht darin, dass die Beklagte die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG). Der Vorteil dieser Interessenvertretung kommt allen Mitgliedern zu Gute. Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar. Aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art keine weiteren konkreten Anforderungen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei den einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169). Im Hinblick auf diese Ausführungen ist ein Missverhältnis zwischen Beitragshöhe und Vorteil nicht gegeben.
Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Erhöhung des Beitrages von 145,00 € für das Jahr 2004 auf 179,00 € für das Beitragsjahr 2005 sei rechtswidrig, weil der Beitrag unverhältnismäßig, unangemessen und in der Sache nicht gerechtfertig sei, dringt sie damit nicht durch. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass das Äquivalenzprinzip bei einem Jahresbeitrag von 179,00 € verletzt sein könnte. Ob die Erhöhung durch tatsächliche Gegebenheiten, wie z. B. einen Aufgabenzuwachs oder allgemein steigende Kosten, insbesondere Personalkosten, gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung, da sich der Jahresbeitrag 2005 auch in seiner absoluten Höhe als angemessen darstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Festsetzung willkürlich erfolgt ist und die Beklagte mit dem erhöhten Beitragsaufkommen ihr fremde Aufgaben erfüllen will, insbesondere bestrebt ist, Gewinne zu erzielen. So ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beitragsentwicklung bei der Beklagten im Zeitraum von 1995 bis 2005 als äußerst moderat darstellt. Betrug der Beitrag im Jahre 1995 163,61 €, so handelt es sich lediglich um einen Anstieg von ca. 9,4 % auf 179,00 € im Beitragsjahr 2005. Dass es innerhalb dieses 10-Jahres-Zeitraumes eine allgemeine Kostensteigerung, beispielsweise bei den Personalkosten, gegeben hat, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen oder gar eines von der Beklagten gesondert zu führenden Nachweises. Bei dieser Sichtweise ist bereits unberücksichtigt geblieben, dass die Höhe der Beiträge zwischenzeitlich auf 145,00 € (Beitragsjahre 2001 bis 2003) abgesenkt worden war. Vor dem Hintergrund dieser Beitragsentwicklung vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Beklagte die Beitragshöhe willkürlich festgelegt hat. Vielmehr ist zur Überzeugung der Kammer damit ein verantwortungsvoller Umgang bei der Festsetzung der Beitragshöhe nachgewiesen. Dies zeigt sich besonders deutlich, als im Rahmen der Sitzung der Vollversammlung vom 30. November 2004 unter dem Tagesordnungspunkt "Haushaltssatzung 2005/Haushaltsplan 2005" über die vorgesehene Beitragserhöhung beraten wurde. So haben einzelne Mitglieder der Vollversammlung Bedenken gegen die vorgesehene Beitragserhöhung geltend gemacht. Jedoch ist im Rahmen der Beratung auch darauf hingewiesen worden, dass eine Beitragserhöhung nunmehr, nachdem sie in den Vorjahren vermieden werden konnte, unumgänglich sei. So seien Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft worden und zudem bestehe die Notwendigkeit der Erhöhung der Versorgungsrücklage. Schließlich hat die Vollversammlung die Erhöhung der Grundbeiträge bei drei Enthaltungen ohne Gegenstimme beschlossen. Vor diesem Hintergrund kann von einer willkürlichen und unangemessenen Erhöhung nicht die Rede sein. Das Gericht hat auch keinen Anlass, den im Rahmen der Beratung der Vollversammlung dargelegten Gesichtspunkten näher nachzugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass auch das Äquivalenzprinzip nicht eine exakt bestimmbare Beitragshöhe verlangt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan und damit über die Beitragshöhe um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Beklagten handelt. Bei der Festsetzung der Beiträge hat sie einen weiten Ermessen- und Gestaltungsspielraum, der zur Begründung für eine bestimmte Beitragsfestsetzung eine nachvollziehbare Abwägung der verschiedenen für die Kammerfinanzierung wichtigen Gesichtspunkte ausreichen lässt (Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und Handelskammergesetz, 6. Auflage, 1999, § 3 Rn. 38, 50 mit weiteren Nachweisen). Für die erkennende Kammer sind angesichts der Ausführungen im Protokoll der Sitzung der Vollversammlung zur Beschlussfassung über die Beitragshöhe keine sachfremden Gesichtspunkte zu erkennen. Vielmehr zeigt sich gerade angesichts der kritischen Stimmen in der Vollversammlung und angesichts des Abstimmungsergebnisses, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung und eine sachgerechte Abwägung stattgefunden hat. Auch die Klägerin trägt insoweit nichts Gegenteiliges vor.
Mit den Ausführungen im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung über die Beitragsfestsetzung durch die Vollversammlung geht auch der Einwand der Klägerin, die Erhöhung der Beiträge sei nicht ausreichend begründet, ins Leere.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst die Möglichkeit hatte, über die Vollversammlung entsprechenden Einfluss auf die Beitragshöhe zu nehmen. Dass sie von den ihr eingeräumten Möglichkeiten (vgl. §§ 4, 5 IHKG) Gebrauch gemacht und versucht hat, auf eine niedrigere Beitragshöhe hinzuwirken, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht behauptet. Gleichfalls hat die Kammer keinen Anlass zur Annahme, dass die Beklagte ihre aus dem Äquivalenzprinzip abzuleitende Pflicht zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsgebaren verletzt hat. Insoweit wendet die Klägerin - vorprozessual - lediglich ein, kostspielige Neujahrsempfänge brächten keinen Nutzen. Empfänge, die die Möglichkeit bieten, informelle Kontakte zwischen den Mitgliedern der Beklagten und den Repräsentanten des Staates und der Kommunen herzustellen, dienen der Förderung der Wirtschaft. Nach § 1 Abs. 1 IHKG bestehen die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern darin, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Diese Aufgabenbereiche lassen sich danach allgemein in "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat" und "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichen Gebiet" unterscheiden. Diese Tätigkeitsfelder lassen die Durchführung von solchen Empfängen zu. Die Empfänge bieten die Möglichkeit, informelle Kontakte zwischen den Mitgliedern der Beklagten und den Repräsentanten des Staates und der Kommunen herzustellen und eröffnen im weitesten Sinne die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an öffentlichen Entscheidungsprozessen, wenn auch nur informell. Damit dienen sie letztendlich auch der Förderung der Wirtschaft (vgl. Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 29. Juni 2005 - 8 E 3197/03 -, GewArch 2006, 30 zu einem "Sommerempfang"). Auch die Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern hat in ihrem Prüfbericht vom 13. April 2006 der Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass die Buchführung mit der Haushaltsrechnung und dem Vermögensnachweis übereinstimmt, dass die Geschäfte der Finanzverwaltung ordnungsgemäß geleitet und abgewickelt und die Bücher sorgfältig geführt wurden. Weiter heißt es dort (vergleiche unter V/3.), dass die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes und nach den Grundsätzen zweckmäßiger, auf Sparsamkeit bedachter Finanzwirtschaft verwendet hat. Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln.
In der Heranziehung der Klägerin zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 179,00 € kann auch nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen werden, weil andere Industrie- und Handelskammern möglicherweise geringere Beiträge als die Beklagte erheben. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich, also ohne sachliche Gründe, ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt also keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt durch sachliche Erwägungen gerechtfertigte Differenzierungen zu. Selbst wenn also andere Industrie- und Handelskammern geringere Beiträge erheben, scheidet diesbezüglich ein Verstoß der Beklagten gegen den Gleichheitssatz aus. Denn Gleichheit muss und kann der jeweilige Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgeber stets nur in seinem Zuständigkeitsbereich, nicht aber gegenüber einem anderen Normgeber gewähren. Unterschiedliche Beitragshöhen verschiedener Industrie- und Handelskammern sind somit mit Rücksicht auf das Regionalprinzip nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. März 1996 - 13 K 1161/95 -, GewArch 1996, 415; Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., Rn. 51).
Die unterschiedliche Beitragshöhe für einzelne Kammerzugehörige findet ihren sachlichen Grund in der jeweiligen Ertrags- bzw. Gewinnsituation, die mit den einzelnen Beitragsstufen berücksichtigt wird. Dem entsprechend wurde die Klägerin auch nur zu einem Grundbeitrag in Höhe von 179,00 € herangezogen.
Soweit die Klägerin abschließend geltend macht, dass sie sich auf eine solch "drastische" Steigerung der Zahlungsverpflichtungen nicht habe einstellen können, so ist dies für die erkennende Kammer nicht nachzuvollziehen. Der Beitrag für das streitgegenständliche Beitragsjahr 2005 wurde von 145,00 € (2004) auf 179,00 € festgesetzt. Der Beitrag wurde also um 34,00 € erhöht. Angesichts einer Erhöhung um 34,00 € ist es ausgeschlossen, dass die Klägerin - wie sie behauptet - eine vernünftige Planung nicht habe vornehmen können. Sie konkretisiert ihre Behauptung auch nicht und legt keine Belege ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor, so dass auf die Möglichkeit der Stundung des Beitrages nach § 19 Abs. 1 der Beitragsordnung hinzuweisen, aber nicht näher einzugehen ist.
Bei dieser Sachlage war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m § 708 Nr. 11 ZPO.