§ 6 NSpielbG - Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Die Abgaben nach diesem Gesetz werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Zulassungsinhabers befindet. § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Auf die Abgaben nach diesem Gesetz finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nichts Abweichendes ergibt.