§ 10 CPl-Woch-VO - Toilettenanlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
- Amtliche Abkürzung
- CPl-Woch-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020500000
(1) Für je 100 Standplätze müssen mindestens 8 Toiletten für Frauen sowie mindestens 4 Toiletten für Männer und mindestens 4 Urinale vorhanden sein. Die Toiletten müssen unentgeltlich zugänglich sein.
(2) Die Toilettenanlagen müssen, für Frauen und Männer getrennt, Toilettenräume mit Vorräumen haben. In den Vorräumen muss für bis zu je 6 Toiletten oder Urinale mindestens ein Waschbecken vorhanden sein. Die Vorräume dürfen nicht als Waschplätze nach § 8 Abs. 1 genutzt werden.
(3) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.