§ 9 CPl-Woch-VO - Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
- Amtliche Abkürzung
- CPl-Woch-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020500000
(1) Für je 100 Standplätze müssen mindestens 3 Geschirrspülbecken und mindestens 3 Wäschespülbecken oder Waschmaschinen, von Wascheinrichtungen und Aborten räumlich getrennt, vorhanden sein. Mindestens die Hälfte dieser Becken muss eine Warmwasserversorgung haben. Sind die Becken im Freien angeordnet, so muss der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m befestigt sein.
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.