§ 7 CPl-Woch-VO - Trinkwasserversorgung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
- Amtliche Abkürzung
- CPl-Woch-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020500000
(1) Je Standplatz und Tag müssen mindestens 200 l Trinkwasser zur Verfügung stehen.
(2) Für je 100 Standplätze sollen mindestens 6 Trinkwasserzapfstellen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und von den Abortanlagen räumlich getrennt sein. Der Boden an den Zapfstellen muss in einem Umkreis von mindestens 2 m befestigt sein.