Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.04.2008, Az.: 5 LA 3/08

Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung trotz Unvollständigkeit ihres Hinweises auf den gesetzlichen Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Hinreichende Gewährleistung der Vertretungsmöglichkeit des Betroffenen mittels einer Belehrung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 6 VwGO

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.04.2008
Aktenzeichen
5 LA 3/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 15696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2008:0411.5LA3.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 28.11.2007 - AZ: 1 A 283/05

Amtlicher Leitsatz

Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung trotz Unvollständigkeit ihres Hinweises auf den gesetzlichen Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.

  2. 2.

    Eine Vertretung von Nichtmitgliedern einer Gewerkschaft vor dem Oberverwaltungsgericht durch Bevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Satz 6 VwGO ist sowohl nach den gesetzgeberischen Absichten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/11035, unter "A. Problem") als auch gemäß dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 7 VwGO ("ausschließlich die ... Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation") unzulässig.

  3. 3.

    Mittels der Belehrung über die Vertretungsmöglichkeit gemäß § 67 Abs. 1 Satz 6 VwGO, die geeignet ist, einen Betroffenen zu veranlassen, mit der für ihn zuständigen Gewerkschaft Kontakt aufzunehmen, (ist) noch hinreichend gewährleistet, dass der Rechtsuchende auch von einer für ihn relevanten Möglichkeit erfährt, sich von Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Satz 6 VwGO vertreten zu lassen.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.

  2. 2.

    Eine Vertretung von Nichtmitgliedern einer Gewerkschaft vor dem Oberverwaltungsgericht durch Bevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Satz 6 VwGO ist sowohl nach den gesetzgeberischen Absichten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/11035, unter "A. Problem") als auch gemäß dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 7 VwGO ("ausschließlich die ... Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation") unzulässig.

  3. 3.

    Mittels der Belehrung über die Vertretungsmöglichkeit gemäß § 67 Abs. 1 Satz 6 VwGO, die geeignet ist, einen Betroffenen zu veranlassen, mit der für ihn zuständigen Gewerkschaft Kontakt aufzunehmen, (ist) noch hinreichend gewährleistet, dass der Rechtsuchende auch von einer für ihn relevanten Möglichkeit erfährt, sich von Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Satz 6 VwGO vertreten zu lassen.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage, mit der er die Aufhebung seiner fristlosen Entlassung aus der Bundeswehr begehrt.

2

Der Zulassungsantrag ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist.

3

Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen und beantragt daher ein Beteiligter ihre Zulassung, so hat er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).

4

Der Lauf der zweimonatigen Frist für die Begründung des Zulassungsantrages beginnt gemäß § 57 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung des Urteils, es sei denn, dem Beteiligten wurde keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt (§ 58 VwGO). Zwar muss sich eine solche Belehrung - zumindest soweit kein erstinstanzlicher Vertretungszwang in Rede steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. 3. 2002 - BVerwG 4 C 2.01 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 - zitiert nach [...], Langtext Rn. 14, und Urt. v. 31. 3. 1995 - BVerwG 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 [127]) - gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht auf den gesetzlichen Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO erstrecken (BVerwG, Beschl. v. 27. 8. 1997 - BVerwG 1 B 145.97 - NVwZ 1997, 1211 [1212], m. w. N.; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 58 Rn. 10). Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung aber nicht nur, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Beschl. v. 21. 3. 2002 - BVerwG 4 C 2.01 -, a. a. O., Rn.12, und Urt. v. 13. 12. 1978 - BVerwG 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 [190]).

5

Den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils vom 28. November 2007 am 11. Dezember 2007 gegen Empfangsbekenntnis (Bl. 133 der Gerichtsakte - GA -) zugestellt worden. Dieses Urteil ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen, die einen Zusatz enthalten hat, in dem über den gesetzlichen Vertretungszwang - soweit hier interessierend - wie folgt belehrt worden ist:

"Jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. ... In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO (Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und Rechtsverhältnisse, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen) betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind."

6

Obwohl dieser Zusatz insoweit unvollständig gewesen ist, als er nicht darüber informierte, dass u. a. in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Wehrdienstverhältnis betreffen, eine Vertretung auch durch Bevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Satz 6 VwGO erfolgen kann, ist diese Unvollständigkeit nicht irreführend und hat nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geführt.

7

Es mag dahinstehen, ob sich dieses Ergebnis für den vorliegenden Fall schon daraus herleiten ließe, dass in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO davon auszugehen wäre, der Kläger (dessen Bevollmächtigter die Frage des Senats nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft seines Mandanten nach Wochen mit dem Hinweis auf eigene Unwissenheit und eine - zeitlich nicht umrissene - Urlaubsabwesenheit des Klägers beantwortet hat) sei nicht Mitglied einer Gewerkschaft, und es gälte der Rechtssatz, dass sich ein über den Vertretungszwang informierender Zusatz in der Rechtsbehelfsbelehrung nur dann auf Bevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Satz 6 VwGO zu erstrecken habe, wenn der Belehrte Gewerkschaftsmitglied sei. Für einen solchen Rechtssatz könnte allerdings Folgendes sprechen: Eine Vertretung von Nichtmitgliedern einer Gewerkschaft vor dem Oberverwaltungsgericht durch Bevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Satz 6 VwGO ist sowohl nach den gesetzgeberischen Absichten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/11035, unter "A. Problem") als auch gemäß dem Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 7 VwGO ("ausschließlich die ... Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation") unzulässig (Mitzkus/Schneider, Vertretungsbefugnis von Rechtssekretären der DGB Rechtsschutz GmbH in Verwaltungsprozessen - Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz?, GewArch 2005, 2005, 8 ff., unter II.). Vor diesem Hintergrund muss bezweifelt werden, dass an einen Zusatz zu einer Rechtsbehelfsbelehrung, die sich ihrerseits in ihrem notwendigen Inhalt nicht an Verhältnissen zu orientieren hat, die ihrer Bekanntgabe (vielleicht) noch nachfolgen (vgl.: Nds. OVG Beschl. v. 12. 3. 2007 - 7 LA 269/04 -, NVwZ-RR 431 f.), der Anspruch zu stellen ist, auch solche Vertretungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die sich erst aus einem Gewerkschaftsbeitritt des Betroffenen während der Rechtsbehelfs- oder Rechtsbehelfsbegründungsfrist ergeben könnten.

8

Dies kann hier jedoch offen bleiben, weil die dem Kläger erteilte Rechtsbehelfsbelehrung selbst dann nicht unrichtig wäre, wenn man unterstellt, der Kläger sei Gewerkschaftsmitglied, oder meint, der über den Vertretungszwang informierende Zusatz habe auch der Möglichkeit des Gewerkschaftsbeitritts Rechnung tragen müssen. Denn der Zusatz ist nicht geeignet gewesen, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Insoweit folgt der Senat der Argumentation des Bundessozialgerichts (BSG, Beschl. v. 8. 7. 1999 - B 9 SB 21/99 B -, [...]), das ein paralleles Rechtsproblem zu lösen hatte, welches sich im Hinblick auf § 166 Abs. 2 Satz 2 SGG im Rahmen des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG stellt: Entscheidend ist danach, dass nach derzeitiger Sachlage für Betroffene wie den Kläger als Bevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Satz 6 VwGO - soweit dem Senat bekannt ist - allenfalls Angestellte der DGB Rechtsschutz GmbH in Betracht kämen (vgl. Bader, in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 67 Rn. 27). Die DGB Rechtsschutz GmbH wird aber für ein Gewerkschaftsmitglied nur im Auftrag der jeweiligen Einzelgewerkschaft tätig, welche das Mitglied, dem sie im Rahmen ihrer Satzung Rechtsschutz gewähren will (vgl. Mitzkus/Schneider, a. a. O., unter III. 2. d), zu diesem Zweck ggf. an die DGB Rechtsschutz GmbH verweist (vgl.: Vermerk des Berichterstatters 2. Instanz vom 1. April 2008 über ein Telefonat mit der DGB Rechtsschutz GmbH Lüneburg, die Webseite: http://www.dgbrechtsschutz.de/unsere-leistungen/so-bekommen-sie-rechtsschutz.html und BSG, Beschl. v. 8. 7. 1999 - B 9 SB 21/99 B -, [...], Langtext Rn. 10 und 11). Ein rechtsuchendes Gewerkschaftsmitglied wird also entweder durch Mitglieder oder Angestellte seiner Einzelgewerkschaft selbst vertreten oder aber von dieser unter Unterrichtung über die Vertretungsmöglichkeit durch Angestellte der DGB Rechtsschutz GmbH an Letztere weitergeleitet. Deshalb ist mittels der Belehrung über die Vertretungsmöglichkeit gemäß § 67 Abs. 1 Satz 6 VwGO, die geeignet ist, einen Betroffenen zu veranlassen, mit der für ihn zuständigen Gewerkschaft Kontakt aufzunehmen, noch hinreichend gewährleistet, dass der Rechtsuchende auch von einer für ihn relevanten Möglichkeit erfährt, sich von Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Satz 6 VwGO vertreten zu lassen. Eine Belehrung über die Vertretungsmöglichkeit gemäß § 67 Abs. 1 Satz 6 VwGO ist im vorliegenden Falle aber unstreitig erfolgt.

9

Nach alledem ist hier die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages durch die Zustellung des angefochtenen Urteils in Lauf gesetzt worden und gemäß den §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB mit dem 11. Februar 2008, 24.00 Uhr, abgelaufen. Die von dem Kläger am 11. Februar 2008 begehrte Verlängerung dieser Frist ist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 - letzter Gliedsatz - ZPO nicht möglich gewesen (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 50).

10

Bis zum 11. Februar 2008, 24.00 Uhr, ist eine Begründung des Zulassungsantrags bei dem Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen, sodass dieser Antrag unzulässig ist.

11

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).