Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.04.2008, Az.: 18 LP 2/07
Gleichstellung von regulären Personalratsmitgliedern und bestimmten Ersatzmitgliedern in der Freistellungsregelung des § 40 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) mit der Folge der Einbeziehung der in § 40 Satz 2 NPersVG genannten Ersatzmitglieder; Möglichkeit der Erstattung der Kosten für eine Grundschulung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG für Ersatzmitglieder des Personalrates; Notwendigkeit der Teilnahme des gleichgestellten Ersatzmitgliedes an der Grundschulung aus der Sicht des Personalrats als Voraussetzung für die Kostenerstattung; Gerichtliche Kontrolle im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unter Berücksichtigung des Prognose- und Beurteilungsspielraums des Personalrats
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.04.2008
- Aktenzeichen
- 18 LP 2/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 15624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2008:0409.18LP2.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 19.04.2007 - AZ: 17 A 5684/05
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- PersV 2008, 298-301
- ZfPR 2008, 74-75 (amtl. Leitsatz)
- ZfPR 2008, 109 (red. Leitsatz)
- ZfPR online 2008, 15 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Gleichstellung von regulären Personalratsmitgliedern und bestimmten Ersatzmitgliedern in der Freistellungsregelung des § 40 NPersVG hat zur Folge, dass auch die in § 40 Satz 2 NPersVG genannten Ersatzmitglieder dem Grunde nach zu dem berechtigten Personenkreis gehören, für die die Erstattung von Kosten für eine Grundschulung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG in Betracht kommt.
- 2.
Eine Kostenerstattung setzt voraus, dass der Personalrat bei seinem Entsendungsbeschluss die Teilnahme an der Grundschulung gerade auch für das gleichgestellte Ersatzmitglied für erforderlich halten durfte. Dies unterliegt unter Berücksichtigung des Prognose- und Beurteilungsspielraums des Personalrats im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der gerichtlichen Kontrolle.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer personalvertretungsrechtlichen Grundschulung für eines seiner Ersatzmitglieder.
Der Antragsteller vertritt ca. 1000 Beschäftigte und hat elf Mitglieder, von denen sieben als Angestelltenvertreter sowie jeweils zwei als Arbeitervertreter bzw. Beamtenvertreter gewählt wurden. Bei den Wahlen im Jahre 2004 wurden eine Arbeiterin, zwei Angestellte und ein Beamter neu gewählt. Herr F. G. wurde aufgrund der Wahl erstes Ersatzmitglied in der Arbeitergruppe; er war zuvor nie Mitglied eines Personalrates. Die Amtszeit des Antragstellers nach der Neuwahl begann im März 2004. Die Sitzungen des Antragstellers finden regelmäßig am Montagnachmittag statt, womit sichergestellt werden soll, dass die Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen können.
Der Antragsteller beschloss am 7. Februar 2005, u.a. Herrn G. zu dem Seminar "Einführung in das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz" vom 5. bis 9. September 2005 zu entsenden und bat das beteiligte Präsidium unter dem 18. Juli 2005 um Freistellung und Übernahme der anfallenden Kosten in Höhe von 650,- EUR. Aus einer nachträglich vom Antragsteller gefertigten Aufstellung ergibt sich, dass Herr G. seit Beginn der Amtszeit im März 2004 bis zum Jahresende 2006 insgesamt an 35 Sitzungen des Antragstellers teilnahm, was etwa 24 % aller Sitzungen entsprach.
Das beteiligte Präsidium lehnte den Antrag auf Kostenübernahme unter dem 25. Juli 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schulung eines Ersatzmitglieds nur erforderlich sei, wenn es für ein endgültig ausgeschiedenes Mitglied in den Personalrat eingetreten sei. Da dies bei Herrn G. nicht der Fall sei, sei die Schulung und eine Kostenübernahme nicht erforderlich. In Betracht käme allenfalls die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung ohne Kostenübernahme. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich des Betriebsverfassungsrechts werde die Grundschulung eines Ersatzmitgliedes nicht generell bejaht, sondern komme nur dann im Einzelfall in Betracht, wenn die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates konkret gefährdet sei. Das sei nicht der Fall. Es seien zudem kostengünstigere Alternativen zu prüfen, wie etwa die Einweisung durch geschulte Personalratsmitglieder mit Hilfe von Fachliteratur.
Der Antragsteller hat am 23. September 2005 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Der feste Sitzungstermin des Antragstellers am Montagnachmittag sei aufgrund der Größe des Gremiums und der angestrebten Teilnahme von Vertretern der Jugend- und Auszubildenden- sowie der Schwerbehindertenvertretung und aufgrund einer kontinuierlichen Arbeit erforderlich. Während der Sitzungen sei neuen Kollegen Grundwissen nicht vermittelbar. Erläuterungen während der Sitzung würden dazu führen, dass über die veranschlagte Sitzungsdauer von ca. zwei Stunden hinaus die übrigen Mitglieder gehindert würden, zu ihrem Arbeitsplatz zurückzukehren. Nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz beschränke sich die Kostenerstattungspflicht nicht ausdrücklich auf Mitglieder eines Personalrates, sondern erweitere sie vielmehr auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Schulungsveranstaltungen i.S.d. § 40 NPersVG. Maßgeblich sei auch auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Möglichkeit der Entsendung von Ersatzmitgliedern abzustellen.
Der Antragsteller hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten für die Entsendung des Ersatzmitgliedes des Antragstellers Herrn G. zu dem Seminar "Einführung in das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz" zu tragen,
- 2.
Herrn G. unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme an diesem Seminar freizustellen.
Das beteiligte Präsidium hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Grundschulung eines Ersatzmitglieds sei nicht erforderlich i.S.d. § 37 NPersVG. Aus der Tatsache, dass § 40 NPersVG auch die Beurlaubung von Ersatzmitgliedern vorsehe, lasse sich nicht schließen, dass dies in jedem Falle eine Kostentragungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 NPersVG nach sich ziehe. Der in § 37 NPersVG bezeichnete Personenkreis werde durch die Wahl des neutralen Begriffs der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers nicht auf die in § 40 Satz 2 NPersVG genannten Personen erweitert. Bei Ersatzmitgliedern scheide eine vorsorgliche Schulung zur Vorbereitung einer künftigen Mitgliedschaft im Vorgriff auf mögliche Vertretungsfälle aus. Ersatzmitglieder könnten von den Mitgliedern des Personalrates mit den Grundsatzfragen vertraut gemacht werden. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig. Selbst wenn man diese Rechtsprechung heranziehen würde, seien besondere Umstände für die Erforderlichkeit der Schulung, auf die dort abgestellt werde, nicht gegeben. Der Hinweis auf die Größe des Personalrats und die prozentuale Häufigkeit der Vertretungsfälle könne insoweit nicht ausreichen. Die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers sei ohne die begehrte Schulung nicht gefährdet. Eine Vorbereitung der Ersatzmitglieder bzw. eine Schulung durch freigestellte Personalratsmitglieder könne auch im Zuge der Einladung erfolgen, wenn dies während der Sitzungen nicht möglich sei. Im Hinblick auf den geltend gemachten Freistellungsanspruch fehle es an der Aktivlegitimation des Antragstellers. Im Übrigen fehle es insoweit auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge nicht abgelehnt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat am 19. April 2007 beschlossen, dass das beteiligte Präsidium verpflichtet gewesen sei, die Kosten der Grundschulung von Herrn G. zu tragen und ihn insoweit unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Zwar gehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Regelungen des Bundespersonalvertretungsrechts und des Berliner Personalvertretungsrechts davon aus, dass grundsätzlich nur ordentliche Mitglieder des Personalrats eine Grundlagenschulung erhalten könnten. Die maßgebliche Rechtslage in Niedersachsen sei aber dadurch gekennzeichnet, dass sich die Kostentragungspflicht der Dienststelle nicht unmittelbar aus § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG ergebe, sondern erst aus dem Zusammenspiel mit § 40 NPersVG zu ermitteln sei. Der Sinnzusammenhang beider Vorschriften ergebe, dass Herr G. ein vom Antragsteller aufgrund dessen Beschlussfassung entsandter Teilnehmer einer Veranstaltung nach § 40 NPersVG gewesen sei. Dass Herr G. lediglich Ersatzmitglied sei, stehe dem nicht entgegen. § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG enthalte zu dem berechtigten Personenkreis keine Aussage. Es sei daher nicht plausibel, warum der Teilnehmerkreis in § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG enger begrenzt sein solle, als in § 40 NPersVG. Die Konkretisierung des Teilnehmerkreises ergebe sich auch hinsichtlich der Kostentragungspflicht aus § 40 NPersVG. Dessen Satz 2 stelle bestimmte Ersatzmitglieder den Mitgliedern des Personalrats gleich. Für Ersatzmitglieder sei die Erforderlichkeit i.S.d. § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG gesondert zu prüfen. Sie sei hier wegen der besonderen Umstände des Falles zu bejahen. Es könne für eine sachgerechte Beurteilung nur darauf ankommen, ob das Ersatzmitglied im Rahmen einer für die Zukunft hinreichend zuverlässig anzustellenden Prognose voraussichtlich so häufig und lang dauernd mit Vertretungsfällen befasst sein werde, dass eine Schulung unabweisbar erforderlich sei. Die Notwendigkeit, Herrn G. als Eratzmitglied häufig heranziehen zu müssen, sei bei der Beschlussfassung des Antragstellers im Februar 2005 aufgrund der bis dahin erfolgten Einsätze bereits absehbar gewesen. Der fest gewählte Sitzungstermin am Montagnachmittag mache es nicht möglich, auf die Verhinderung einzelner Mitglieder flexibel reagieren zu können. Die Termingestaltung erscheine auch nicht als willkürlich, weil damit gewährleistet werden solle, dass Jugend- und Auszubildendenvertreter die Möglichkeit zur Teilnehme haben. Eine weitergehende Kontrolle der Sitzungstätigkeit des Antragstellers stehe der Kammer nicht zu. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung seien häufige Vertretungsfälle absehbar und erst ein Bruchteil der Amtszeit des Antragstellers abgelaufen gewesen.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat das beteiligte Präsidium am 29. Mai 2007 Beschwerde eingelegt. Die Verweisung in § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG auf § 40 NPersVG beziehe sich lediglich auf die in der letztgenannten Norm genannten Veranstaltungen. Es habe keine dem § 40 Satz 2 NPersVG vergleichbare Ausweitung auf Ersatzmitglieder vorgenommen werden sollen. Aus der Entstehungsgeschichte zu § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG folgten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Vorschrift mehr als eine bloße Klarstellung in Anpassung an das Bundesrecht beabsichtigt gewesen sei. Damit sei davon auszugehen, dass der Teilnehmerkreis in § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG enger begrenzt sei als derjenige in § 40 NPersVG und Ersatzmitglieder grundsätzlich nicht umfasse. Solange das Ersatzmitglied nicht nachgerückt sei, nehme es nur Rechte und Pflichten aus einer vom Mitglied abgeleiteten Rechtstellung und dessen Funktionen wahr. Dazu gehörten Schulungsveranstaltungen nicht.
Das beteiligte Präsidium beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 19. April 2007 zu ändern und den Antrag zu 1.) abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es sei gesetzlich geregelt, dass auch die Kosten für die Teilnahme von Ersatzmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltung seitens der Dienststelle zu tragen seien. Dies folge aus dem Wortlaut der §§ 37 und 40 NPersVG. Die Berücksichtigung von Motiven des Gesetzgebers bei der Interpretation könne nicht so weit gehen, dass eine nicht feststellbare Aussage des Gesetzgebers angenommen werde. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden, dass die Entstehungsgeschichte keinerlei Anlass für die Annahme biete, dass mit der Vorschrift mehr als eine bloße Klarstellung in Anpassung an das Bundesrecht beabsichtigt gewesen sei. Ein Ersatzmitglied sei dann, wenn es ein ordentliches Mitglied ersetze, volles Personalratsmitglied. Es nehme dabei nicht lediglich eine vom Mitglied abgeleitete Rechtsstellung ein. Wenn ein Ersatzmitglied in einem Umfang wie dem hier vorliegenden die Funktion des Personalratsmitglieds übernehme, seien ihm auch die entsprechenden Kenntnisse zu vermitteln, die für eine sachgerechte Wahrnehmung dieser Funktion erforderlich seien. Die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei zu berücksichtigen. Bei den Schulungskosten für Personalräte einerseits und den Schulungskosten für Betriebsräte andererseits handele es sich um nahe Gesetzgebungsgebiete, bei denen zu vermuten sei, dass bei gleichen gesetzlichen Formulierungen auch derselbe Inhalt gemeint sei. Besonderheiten des öffentlichen
Dienstes würden schon durch den Haushaltsvorbehalt in § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG gewahrt.
Im Anhörungstermin hat die Verfahrensbevollmächtigte des beteiligten Präsidiums erklärt, dass Herr G. unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme an dem Seminar "Einführung in das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz" vom 5. bis 9. September 2005 freigestellt worden wäre. Daraufhin haben der Antragsteller und das beteiligte Präsidium die Streitsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1.
Soweit das beteiligte Präsidium und der Antragsteller die Streitsache in Bezug auf die Freistellung von Herrn G. - also den ursprünglichen Antrag zu 2.) - übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 ArbGG) und der Beschluss des Verwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO für unwirksam zu erklären.
2.
Die Beschwerde hat in Bezug auf den Antrag zu 1.) Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das beteiligte Präsidium zu Unrecht verpflichtet, die Kosten für die Entsendung von Herrn G. zu dem Seminar "Einführung in das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz" zu tragen.
Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 37 Abs. 1 NPersVG sind nicht erfüllt. Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 40 Satz 1 und 2 NPersVG ergibt, dass die in § 40 Satz 2 NPersVG genannten Ersatzmitglieder nicht von vornherein vom Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen sind und ein solcher nicht nur für reguläre Mitglieder bzw. endgültig nach § 27 Abs. 1 Satz 1 NPersVG nachgerückte Ersatzmitglieder in Betracht kommt. Indessen teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die im Rahmen des § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG vorzunehmende Erforderlichkeitsprüfung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Im Einzelnen:
a)
Aus der durch das Gesetz vom 2. März 1994 (GVBl. S. 95) mit Wirkung vom 1. April 1994 neu eingefügten Bestimmung des § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG und die dortige Verweisung auf § 40 NPersVG folgt, dass die Erstattungsfähigkeit von Schulungskosten für die in § 40 Satz 2 genannten Ersatzmitglieder dem Grunde nach in Betracht kommt.
aa)
§ 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG hat seit Inkrafttreten folgenden (unveränderten) Wortlaut:
"Kosten, die der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer an den in § 40 genannten Veranstaltungen entstehen, sind erstattungsfähig, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind."
Diese Regelung ist ein Beispielsfall für die in § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG geregelte Pflicht der Dienststelle, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten zu tragen.
§ 40 NPersVG hatte in der Fassung des Gesetzes vom 2. März 1994 zunächst folgenden Wortlaut:
"Mitgliedern des Personalrats ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die der Personalratsarbeit dienlich sind, auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für die als Ersatzmitglieder in Betracht kommenden, nicht gewählten Beschäftigten jeder Wahlvorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern."
Durch Gesetz vom 12. November 1997 (Nds. GVBl. S. 464) wurde § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG um den jetzt dort enthaltenen Haushaltsvorbehalt ergänzt; gleichzeitig wurde durch Art. 1 Nr. 7 des genannten Änderungsgesetzes der in § 40 Satz 2 NPersVG bezeichnete Personenkreis der im Hinblick auf die Freistellung gleichgestellten Ersatzmitglieder eingeschränkt. § 40 Satz 2 NPersVG hat seitdem folgenden Wortlaut:
"Gleiches gilt
1.
bei Mehrheitswahl für zwei Ersatzmitglieder,2.
bei Verhältniswahl für ein Ersatzmitglied jeder Vorschlagsliste, von der Mitglieder in den Personalrat gewählt worden sind."
bb)
§ 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG enthält für die Frage des berechtigten Personenkreises keine dahingehende Einschränkung, dass eine Erstattungsfähigkeit nur für Mitglieder des Personalrats bzw. endgültig nachgerückte Ersatzmitglieder in Betracht kommt. Vielmehr ist bei der Verweisungsnorm nur in neutraler Weise von "Teilnehmerin oder Teilnehmer an den in § 40 genannten Veranstaltungen" die Rede. § 40 Satz 1 NPersVG regelt den Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge für der Personalratsarbeit dienliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Personalrats. Satz 2 der Bestimmung regelt, dass Gleiches für bestimmte Ersatzmitglieder gilt. Damit sind nicht lediglich Ersatzmitglieder im Sinne des § 27 Abs. 1 NPersVG - also bereits nachgerückte oder aber im Rahmen einer Verhinderungsvertretung tätige Ersatzmitglieder - sondern auch potentielle Nachrücker gemeint, deren Eintritt noch ungewiss ist. Für § 40 NPersVG in der Fassung des Gesetzes vom 2. März 1994 (GVBl. S. 95) folgte dies unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung, weil dort ausdrücklich von "als Ersatzmitglieder in Betracht kommenden, nicht gewählten Beschäftigten" die Rede war. Mit der unter aa) beschriebenen Änderung des § 40 NPersVG durch das Gesetz vom 12. November 1997 war zwar eine Beschränkung auf eine geringere Anzahl von Ersatzmitgliedern beabsichtigt, nicht aber eine Abkehr von der Freistellungsmöglichkeit für potentielle Nachrücker (vgl. dazu Dembowski u.a., a.a.O., § 40 Rdnr. 7,7a). Dies kommt in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 13/2913, S. 22) deutlich zum Ausdruck, weil danach ausdrücklich der Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder auf das jeweils erste, bei der Mehrheitswahl auf das erste und das zweite in Frage kommende Ersatzmitglied beschränkt werden sollte.
Die Gleichstellung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern i.S.v. potentiellen Nachrückern in § 40 NPersVG wirkt auch für den nach § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG berechtigten Personenkreis fort. Diese Bestimmung trifft durch die dort gewählte Begrifflichkeit "Teilnehmerin oder Teilnehmer" keine von § 40 NPersVG abweichende Differenzierung. Hätte der Gesetzgeber hier eine Beschränkung auf reguläre Mitglieder vornehmen und Ersatzmitglieder ausschließen wollen, hätte eine Formulierung des Gesetzestextes nahegelegen, die dies eindeutig zum Ausdruck bringt. Durch die neutrale Verweisung ("Teilnehmerin oder Teilnehmer") ist hingegen ersichtlich die Gleichstellung von Ersatzmitgliedern in § 40 NPersVG auch in die Kostenerstattungsbestimmung des § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG einbezogen worden. Der Senat teilt demgegenüber nicht die Auffassung, dass im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG davon auszugehen sei, dass sich die Verweisung in § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG lediglich auf die in § 40 NPersVG genannten Veranstaltungen beziehe, eine Erweiterung des berechtigten Personenkreises aber nicht beabsichtigt gewesen sei (so aber: Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretung Niedersachsen, Loseblatt, Stand: März 2008, § 37 Rndr. 18 m.w.N.). Wenn sich in den Gesetzgebungsmaterialien kein Anhaltspunkt dafür findet, ob eine Einbeziehung des in § 40 NPersVG umschriebenen Personenkreises in die Kostenerstattungsvorschrift beabsichtigt war oder nicht, lassen sich daraus keine Schlüsse ableiten. Aus dem dargestellten systematischen Zusammenhang der Bestimmungen ergibt sich demgegenüber eine solche Erweiterung des dem Grunde nach berechtigten Personenkreises.
Die Auffassung, ein Kostenerstattungsanspruch für Ersatzmitglieder komme grundsätzlich nicht in Betracht, würde den neutralen Begriff "Teilnehmerin oder Teilnehmer" in § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG von vornherein beschränken, obwohl § 40 NPersVG Mitglieder und bestimmte Ersatzmitglieder im Hinblick auf den Freistellungsanspruch gerade gleichstellt. Die Gleichstellung in § 40 NPersVG legt auch nahe, dass es zumindest eine denkbare Schnittmenge von Teilnehmern an Veranstaltungen auch in Bezug auf Ersatzmitglieder geben muss, bei denen sowohl die "Dienlichkeit" für die Personalratsarbeit als auch die "Erforderlichkeit" i.S.d. § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG zu bejahen ist. Ansonsten wäre zwar im Falle der "Dienlichkeit" ein Freistellungsanspruch auch für Ersatzmitglieder zu bejahen, ein Kostenerstattungsanspruch aber stets ausgeschlossen. Dies würde der im Gesetz verankerten Differenzierung zwischen "dienlichen" und "erforderlichen" Veranstaltungen nicht gerecht: Bei Personalratsmitgliedern ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass es einerseits Veranstaltungen geben kann, die zwar "dienlich", aber nicht "erforderlich" sind. Andererseits ergeben sich für Personalratsmitglieder aber auch unzweifelhaft Schnittmengen, bei denen beide Kriterien erfüllt sind. Warum eine solche Schnittmenge im Hinblick auf Ersatzmitglieder von vornherein ausgeschlossen sein sollte, erschließt sich nach der Neugestaltung des § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG und die dortige Inbezugnahme des § 40 NPersVG nicht mehr.
cc)
Aus der (älteren) und auf das Bundespersonalvertretungsrecht sowie das Personalvertretungsrecht anderer Länder bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Schulungskosten für Ersatzmitglieder folgt nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht hat ursprünglich insoweit die Auffassung vertreten, dass Ersatzmitglieder, die nur vorübergehend ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertreten, nicht zu Schulungsveranstaltungen entsandt werden könnten (Beschl. v. 27.04.1979 - 6 P 4/78 -, zit. nach [...]). In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht - auch in Reaktion auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - offen gelassen, ob ein Anspruch auf Freistellung und Kostentragung für die Schulung eines Ersatzmitgliedes bestehe, das während der Dauer der Schulungsveranstaltung ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt und insoweit dem Personalrat vorübergehend angehört (BVerwG, Beschl. v. 07.07.1993 - 6 P 15/91 -, zit. nach [...]). Diese Ausführungen sind in Anbetracht der jetzigen gesetzlichen Konstruktion des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes nicht als einschlägig zu betrachten. Im Übrigen hält es der Senat auch nicht für sachgerecht, die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Schulungen (nur) in Betracht zu ziehen, wenn die Schulungsveranstaltung in einem Zeitraum stattgefunden hat, in dem das Ersatzmitglied dem Personalrat vorübergehend angehört hat. Bei einer solchen Betrachtungsweise wäre die Frage der grundsätzlichen Möglichkeit der Erstattungsfähigkeit von zeitlichen Zufällen abhängig. Ein Entsendungsbeschluss könnte nur dann zur Kostenerstattungsfähigkeit führen, wenn das Ersatzmitglied zufällig gerade während des Zeitraums der Schulungsveranstaltung für ein Personalratsmitglied als Verhinderungsvertreter tätig wird. Einer näheren Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es indessen in Anbetracht der (neueren) Gesetzeslage in Niedersachsen nicht.
b)
Aus der Einbeziehung der in § 40 Satz 2 NPersVG genannten Ersatzmitglieder i.S.v. potentiellen Nachrückern in den nach § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG dem Grunde nach berechtigten Personenkreis folgt indessen nicht, dass für die Frage der Erforderlichkeit einer Schulung bei Personalratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern auch die gleichen Voraussetzungen gelten. Die Formulierung des § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG bedingt keine rein veranstaltungsbezogene Betrachtungsweise unter Ausblendung der Frage, wer im Einzelfall Teilnehmer einer Schulungsveranstaltung sein soll. Eine solche teilnehmerneutrale Betrachtungsweise wird bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Schulungskosten für reguläre Personalratsmitglieder nicht vertreten. Vielmehr können etwa Spezialschulungen zwar für ein Mitglied des Personalrates als erforderlich anzusehen sind, nicht aber auch noch für ein weiteres Mitglied (vgl. insoweit Dembowski u.a., a.a.O, § 37 Rdnr. 31). Es ist kein Grund ersichtlich, eine solche Differenzierung für die Frage der Erforderlichkeit einer Grundschulung für Ersatzmitglieder nicht vorzunehmen. Es mag zwar davon ausgegangen werden können, dass Grundschulungen grundsätzlich für alle (regulären) Mitglieder des Personalrates als erforderlich anzusehen sind (vgl. insoweit Dembowski u.a., a.a.O, § 37 Rndr. 27). Dies kann nach Auffassung des Senats für Ersatzmitglieder nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr ist insoweit im jeweiligen Einzelfall der Frage nachzugehen, ob eine Grundschulung als erforderlich anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann nach Auffassung des Senats auch auf die zum Betriebsverfassungsrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgegriffen werden. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht u.a. ausgeführt (Beschl. v. 19.09.2001 - 7 ABR 32/00 -, zit. nach [...]):
"Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen dient der Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums. [...] Dennoch ist die Erforderlichkeit der Schulung in betriebsverfassungsrechtlichem Grundwissen bei Ersatzmitgliedern anders zu beurteilen als bei ordentlichen, ständig heranzuziehenden Betriebsratsmitgliedern. Sie lässt sich insbesondere nicht generell bejahen. Vielmehr darf der Betriebsrat die Schulung von Ersatzmitgliedern nur unter besonderen Umständen für erforderlich halten. So genügt allein die Erwartung von Vertretungsfällen auf Grund des Urlaubs oder der vorübergehenden Erkrankung ordentlicher Betriebsratsmitglieder zur Rechtfertigung der Schulung von Ersatzmitgliedern nicht [...]. Vielmehr hat der Betriebsrat in diesen Fällen zu prüfen, ob er seine Arbeitsfähigkeit nicht durch andere ihm zumutbare und den Arbeitgeber finanziell weniger belastende Maßnahmen gewährleisten kann [...]. So kann es im Einzelfall dem Betriebsrat zumutbar sein, einem vorübergehend nachrückenden Ersatzmitglied etwa erforderliche betriebsverfassungsrechtliche Informationen und Erläuterungen zu den in der Betriebsratssitzung anstehenden Fragen entweder bereits mit der Ladung und der Übersendung der Tagesordnung durch den Betriebsratsvorsitzenden oder in der Sitzung selbst durch die anderen Betriebsratsmitglieder zu geben. [...] Gleichwohl können durch die voraussichtliche, in zumutbarer Weise nicht zu vermeidende Heranziehung von Ersatzmitgliedern für die Arbeit des Betriebsrats Schwierigkeiten und Reibungsverluste entstehen, die so belastend sind, dass der Betriebsrat auch unter Berücksichtigung der hiermit für den Arbeitgeber verbundenen Kostenbelastung eine Schulung von Ersatzmitgliedern für erforderlich halten darf. Bei der vom Betriebsrat insoweit vorzunehmenden Beurteilung kann er die bereits entstandenen Schwierigkeiten berücksichtigen. Von Bedeutung kann aber auch sein, ob ein Ersatzmitglied etwa durch häufige Heranziehung in früheren Amtsperioden bereits über Kenntnisse und Erfahrungen im Betriebsverfassungsrecht verfügt. Vor allem spielen jedoch die zu erwartende Dauer und Häufigkeit der Heranziehung des Ersatzmitglieds eine wesentliche Rolle [...].Der Betriebsrat hat insoweit eine auf Tatsachen gegründete Prognose anzustellen. Dabei kann der Vergangenheit eine gewisse Indizwirkung zukommen. Von Bedeutung sind aber auch weitere Umstände, wie insbesondere die Betriebsratsgröße, die Anzahl der im Betriebsrat vertretenen Gruppen und Listen, das Vorhandensein von Betriebsferien oder der langfristige Ausfall bestimmter Betriebsratsmitglieder. [...] Der Betriebsrat hat bei der von ihm anzustellenden Prognose einen Prognosespielraum. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose sind jedoch auszuweisen und einer gerichtlichen Beurteilung nicht entzogen [...]. Auch im übrigen hat der Betriebsrat bei seiner Entscheidung, ob es für seine Arbeitsfähigkeit erforderlich ist, ein oder gar mehrere Ersatzmitglieder schulen zu lassen, einen Beurteilungsspielraum [...]. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beschlussfassung des Betriebsrats unter den konkreten Umständen der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben diente und er bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts, sondern auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht berücksichtigt hat. [...]"
Unter Heranziehung dieser Maßstäbe ist auch unter Berücksichtigung des Prognose- und Beurteilungsspielraums des Antragstellers und der insoweit eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts zu verneinen, dass die Teilnahme von Herrn G. an der Grundschulung aufgrund besonderer Umstände als erforderlich anzusehen war.
Maßgebliche Bedeutung hat insoweit die (zu erwartende) Häufigkeit der Heranziehung des Ersatzmitglieds. Der für das Personalvertretungsrecht des Bundes zuständige 17. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Personalrats bei einer Beteiligung von lediglich einem Viertel an der Personalratsarbeit mangels sonstiger für einen Schulungsbedarf sprechender Umstände verneint (Beschl. v. 29.03.2007 - 17 LP 2/06 -, n.v.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat auch für das Personalvertretungsrecht des Landes an. Von März 2004 bis zum Jahresende 2006 hat Herr G. lediglich an ca. einem Viertel aller Sitzungen des Personalrats als Vertreter teilgenommen. Von einer vergleichbaren Teilnahmehäufigkeit ist auch in Bezug auf den für die Prognose des Antragstellers maßgeblichen Zeitraum von Beginn der Amtszeit im März 2004 bis zum Entsendungsbeschluss im Februar 2005 auszugehen. Diese Teilnahmehäufigkeit reicht für die Annahme der Erforderlichkeit einer Grundschulung zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Personalrats nicht aus. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dem Personalrat zwei reguläre Mitglieder aus der Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter angehörten und somit auch in der Mehrzahl der Fälle gewährleistet war, dass bei einer Vertretung durch Herrn G. ein weiteres reguläres Personalratsmitglied aus der Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter an der Personalratssitzung teilgenommen hat, das ihn hat unterrichten können. Besondere Umstände, die eine Grundschulung von Herrn G. erforderlich gemacht hätten, folgen aus dieser Konstellation nicht.
Auch die übrigen vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte führen nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die Arbeitsfähigkeit des Personalrats ohne eine Grundschulung von Herrn G. gefährdet gewesen wäre bzw. das Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden könnte. Zunächst hat Herr G. zum Zeitpunkt des Entsendebeschlusses bereits fast ein Jahr als Verhinderungsvertreter an Sitzungen des Antragstellers teilgenommen. Dass ihm insoweit eine verantwortungsbewusste Personalratsarbeit in den Vertretungsfällen aufgrund fehlender Grundlagenkenntnisse nicht möglich gewesen sei, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Davon ist auch nicht auszugehen. Vielmehr liegt nahe, dass sich Herr G. während dieses Zeitraums durch die Teilnahme an Sitzungen des Antragstellers und durch andere Mitglieder des Antragstellers bereits Kenntnisse über Ablauf und Inhalt der Personalratsarbeit hat verschaffen können. In diesem Zeitraum war es im Rahmen der Vertretungsfälle offenbar auch möglich, eine verantwortungsvolle Arbeit sicherzustellen. Dass es insoweit zu Problemen gekommen wäre, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch der Umstand der regelmäßig am Montagnachmittag stattfindenden Sitzungen spricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht für eine Erforderlichkeit einer Grundschulung von Herrn G.. Der feste Termin hat für Herrn G. nämlich gerade nicht zu einer höheren Einsatzhäufigkeit als lediglich einem Viertel geführt.