Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.07.2006, Az.: 2 OA 1043/06
Bestehen von Vertretungszwang bei einer Streitwertbeschwerde; Kriterien für die Streitwertbemessung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.07.2006
- Aktenzeichen
- 2 OA 1043/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 31899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0726.2OA1043.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 30.06.2006 - AZ: 6 B 3059/06
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 2 GKG
- § 64 Abs. 6 S. 1, 2. HS GKG
- § 66 Abs. 5 S. 1 GKG
- § 68 Abs. 1 GKG
Amtlicher Leitsatz
Kein Vertretungszwang bei der Streitwertbeschwerde.
Gründe
Die von dem Antragsteller gegen die in dem Beschluss es Verwaltungsgerichtsgerichts vom 30. Juni 2006 vorgenommene Streitwertfestsetzung, mit der das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren - 6 B 3059/06 - auf 5.000,00 EUR festgesetzt hat, selbst erhobene Beschwerde ist statthaft. Zum einen wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR des § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (i. d. F. v. 5.5.2004, BGBl. I S. 718 - GKG -) überschritten, weil der Antragsteller geltend macht, der Streitwert müsse weit unter 5.000,00 EUR, und zwar auf allenfalls 3.000,00 EUR festgesetzt werden, so dass der Antragsteller, der nach dem Beschluss vom 30. Juni 2006 die Verfahrenskosten zu tragen hat, im Falle der Festsetzung eines wesentlich unter dem Wert von 5.000,00 EUR liegenden Streitwerts geringere Gerichtsgebühren zu zahlen und ebenfalls geringere Anwaltsvergütungen zu erstatten hätte, mithin seine Beschwer durch die jetzige Festsetzung den Wert von 200,00 EUR übersteigt. Zum anderen kann der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Senats (s. z. B. den Beschl. v. 7.4.2006 - 2 OA 151/06) eine Streitwertbeschwerde auch selbst einlegen, weil sich der in § 67 Abs. 1 VwGO geregelte Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nicht auf die Streitwertbeschwerde bezieht; denn § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG enthält für die Streitwertfestsetzung eine von § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO abweichende Sonderregelung (Kopp, in: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 28 zu § 67; Bader: in: Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNr. 18 zu § 67; Sächs. OVG, Beschl. v. 25.3.1997 - 2 S 95/97 -, NVwZ 1997, 694; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.5.1997 - 9 S 99/97 -, NVwZ-RR1997, 766 = ESVGH 48, 75; a. A.: 8. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 26.2.2003 - 8 OA 39/03).
Die somit zulässige Beschwerde, über die hier nach § 68 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1, 2. HS GKG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist aber unbegründet; denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zutreffend auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19. Juli 2006, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bereits eingehend dargelegt hat, ist der Streitwert für das von dem Antragsteller gegen seine "Abwahl...als Finanzreferent des Allgemeinen Studierenden Ausschuss" der Antragsgegnerin (so die Bezeichnung des Rechtsschutzbegehrens durch den Antragsteller selbst in seiner Antragsschrift vom 9.5.2006) angestrengte einstweilige Rechtschutzverfahren mangels genügender Anhaltspunkte nach dem sog. Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Hierbei ist unerheblich, ob und ggf. in welcher Höhe dem Antragsteller dadurch ein finanzieller Schaden etwa in Gestalt des Verlustes von Aufwandsentschädigungen entstanden sein könnte, dass er das Amt eines Finanzreferenten nicht mehr bekleidet. Denn für die Streitwertfestsetzung ist hier die Bedeutung des umstrittenen Amtes, sind insbesondere die mit diesem Amt verbundenen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten ausschlaggebend, die, wie dies das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. Juli 2006 ebenfalls zutreffend hervorgehoben hat, nicht mit einem bestimmten Geldbetrag, erst recht nicht mit dem mit diesem Amt lediglich mittelbar verbundenen finanziellen Vorteilen zu erfassen sind. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass nach dem von dem Antragsteller mit seinem nach § 123 VwGO verfolgten Rechtsschutzziel, mit dem die Entscheidung in der Sache in vollem Umfang vorweggenommen werden sollte, ausnahmsweise der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens, also ein Wert von 5.000,00 EUR festzusetzen war (vgl. hierzu auch die Tz. 1.5 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Juli 2004, abgedruckt bei Kopp, aaO, RdNr. 14 des Anh. zu § 164).