Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.07.2006, Az.: 3 B 270/06

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.07.2006
Aktenzeichen
3 B 270/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 45588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:0725.3B270.06.0A

Fundstelle

  • DVBl 2006, 1256 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Aufforderung an einen Ruhestandsbeamten, dem Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG bewilligt worden ist, sich zur Überprüfung seiner aktuellen Minderung der Erwerbsfähigkeit fachärztlich untersuchen zu lassen, ist eine die etwaige (Teil)Rücknahme des Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft lediglich vorbereitende und nicht selbständig gerichtlich angreifbare Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a Satz 1 VwGO.

Gründe

1

Das sinngemäße Begehren des 1952 geborenen Antragstellers, der im Dezember 1994 einen als Dienstunfall anerkannten Unfall mit diagnostiziertem HWS-Distorsionstrauma (Schleudertrauma) und mit einem reaktiven depressiven Syndrom sowie Kopfschmerzen nach Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) als weiteren Unfallfolgen erlitt, sich seit Februar 1998 im Ruhestand befindet und dem zur Zeit aufgrund des Feststellungsbescheides der OFD G. - Außenstelle H. - vom 08.10.1998 ein Unfallruhegehalt gemäß § 35 BeamtVG auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 100% gezahlt wird, den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Verpflichtung freizustellen, der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 24.02.2006 in der aktualisierten Fassung vom 15.05.2006 nachzukommen, sich zur Feststellung der aktuellen Höhe seiner MdE in der Klinik I. - Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapie - in J. am 10.08.2006 fachärztlich untersuchen zu lassen, ist bereits unzulässig, da es sich gegen eine bloß vorbereitende und nicht selbständig angreifbare Verfahrenshandlung richtet (§ 44 a VwGO), für die mangels Regelung die Annahme eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ausscheidet. § 44 a VwGO gilt auch für Anträge nach § 123 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 44 a Rdn. 4).

2

Die Aufforderung der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 24.02.2006 in der aktualisierten Fassung vom 15.05.2006 dient lediglich der Erforschung des Sachverhalts, nämlich dazu, das Vorliegen der derzeit (und in näherer Zukunft) bestehenden wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers und damit der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wesentlichen Voraussetzung für die Weitergewährung des Unfallsausgleichs durch ein aktuelles psychosomatisches Fachgutachten abzuklären (vgl. in diesem Sinne OVG Koblenz, Beschluss vom 23.01.2003 - 2 B 11956/02 -).

3

Gemäß § 44 a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Mit der Sachentscheidung ist hier die auf der Grundlage des einzuholenden psychosomatischen Fachgutachtens von der Antragsgegnerin zu treffende Entscheidung gemeint, ob der Bewilligungsbescheid über das Unfallruhegehalt auf der Grundlage einer MdE in Höhe von 100% nunmehr möglicherweise teilweise oder vollständig (bei einer etwaigen aktuellen MdE von weniger als 25%) rechtswidrig geworden und demzufolge auf der Grundlage des § 48 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zurückzunehmen ist (zur fehlenden "Sperrwirkung" des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, wenn in einem nachträglich eingeholten medizinischen Fachgutachten bei im Wesentlichen unverändertem Befund einewesentlich niedrigere MdE vorgeschlagen wird, vgl. VG Göttingen, Urteil vom 22.03.2004 - 3 A 3231/01 -). Hiergegen kann vom Antragsteller Widerspruch eingelegt und Anfechtungsklage erhoben werden, die jeweils gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben.

4

Ein selbständiger Rechtsbehelf ist gegen behördliche Verfahrenshandlungen gemäß § 44 a Satz 2 VwGO nur dann eröffnet, wenn sie selbst vollstreckbar sind. Ein solcher Fall liegt bei der Weisung an den Ruhestandsbeamten, sich zur Feststellung der aktuellen Höhe seiner MdE fachärztlich untersuchen zu lassen, nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Begriff der Vollstreckung weit verstanden und auch ein mittelbarer Zwang durch disziplinarrechtliche Ahndung der Zuwiderhandlung als ausreichend angesehen wird (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O. § 44 a Rdn. 8). Denn die Weigerung des Ruhestandsbeamten, der Untersuchungsaufforderung nachzukommen, ist weder mit Zwangsmitteln vollstreckbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000 - 1 DB 13.00 -, NVwZ 2001, 436/438) noch kann sie disziplinarrechtlich geahndet werden. Ein Ruhestandsbeamter begeht ein Dienstvergehen nämlich nur in den in § 2 Abs. 1 Nr. 2b Bundesdisziplinargesetz i.V.m. § 77 Abs. 2 BBG aufgeführten Fällen, gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 4 BBG also erst dann, wenn er entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 BBG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000, a.a.O.). Insoweit ist die Pflichtenbindung des Ruhestandsbeamten gegenüber dem aktiven Beamten gelockert (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 23.01.2003, a.a.O.). Schließlich hat der Ruhestandsbeamte auch einen Verlust seiner Versorgungsbezüge erst dann zu gewärtigen, wenn er sich einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft verweigert (vgl. § 60 Satz 1 BeamtVG). Dass es sich bei der geplanten fachärztlichen Untersuchung des Antragstellers gerade nicht um eine solche zur Feststellung der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Antragstellers handelt, hat die Antragsgegnerin im Übrigen in ihrer Aufforderung an den Antragsteller vom 24.02.2006 ausdrücklich bestätigt.

5

Die fehlende Durchsetzbarkeit der Untersuchungsaufforderung vom 24.02.2006 in der aktualisierten Fassung vom 15.05.2006 bedeutet freilich nicht, dass der Ruhestandbeamte nicht materiell-rechtlich gehalten ist, der Aufforderung nachzukommen, und dass aus der grundlosen Weigerung für ihn keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden können. Bestehen - aufgrund besonderer Umstände oder allein infolge Zeitablaufs - Anhaltspunkte dafür, dass die angenommene MdE nicht (mehr) gegeben ist, so darf die unberechtigte Weigerung, sich fachärztlich untersuchen zu lassen, als erhebliches Indiz für das nachträgliche Entfallen der Anspruchsvoraussetzung des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gewertet werden, wenn und soweit sich diesbezüglich keine anderweitigen hinreichenden Feststellungen treffen lassen (vgl. BeamtVGVwV Tz 35.3.2). Der Ruhestandsbeamte ist daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach Anordnung der Behörde durch einen von ihr bestimmten Facharzt untersuchen zu lassen. Selbst wenn diese Untersuchungspflicht nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG folgen sollte, ergibt sie sich jedenfalls aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Der Ruhestandsbeamte unterliegt dann der Treuepflicht, wenn er Leistungen des Dienstherrn erhält, die letztlich gesetzlich normierter Ausfluss der Fürsorgepflicht sind, wie dies beim Unfallausgleich, der gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG neben dem Ruhegehalt gewährt wird, der Fall ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Ruhestandsbeamte Unfallausgleichsleistungen möglicherweise dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht erhält, ist er verpflichtet, an der Aufklärung der entstandenen Zweifel mitzuwirken. Der Ruhestandsbeamte hat - wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG: "solange dieser Zustand andauert ..." ergibt - grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einmal bewilligte Unfallausgleichsleistungen auf Dauer zu erhalten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.02.1991 - 12 A 1399/97 -, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C 3.3 Nr. 5 S. 13/15). Er darf nicht eine Untersuchung verweigern, die dem Dienstherrn die Feststellung ermöglichen soll, ob der Bewilligungsbescheid nachträglich ganz oder teilweise rechtwidrig geworden ist und in diesem Umfang mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden soll. Auch im vorliegenden Fall bestand entgegen der Ansicht des Antragstellers Anlass, die Höhe seiner MdE durch ein aktuelles psychosomatisches Fachgutachten eines außenstehenden Arztes abklären zu lassen. Da es sich bei den im Feststellungsbescheid der OFD G. - Außenstelle H. - vom 08.10.1998 zugrundegelegten psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers nicht um bleibende Körperschäden mit voraussichtlich gleichbleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von BeamtVGVwV Tz 35.2.4 Satz 2 und Tz 35.2.5 handelt, bei denen eine periodische Nachuntersuchung entbehrlich ist, ist gemäß BeamtVGVwV Tz 35.3.1 Satz 1 nach Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides eine erneute Untersuchung durch einen Amtsarzt, Vertrauensarzt oder Facharzt durchzuführen, sofern nicht der Arzt einen anderen Zeitpunkt der Nachuntersuchung vorgeschlagen hat. Entsprechendes gilt nach BeamtVGVwV Tz 35.3.1 Satz 2 - wie hier - für weitere periodische Untersuchungen. Im Übrigen handelt es sich bei der beabsichtigten fachärztlichen Untersuchung um einen vergleichsweise geringen Eingriff, der für den Antragsteller aufgrund seiner Mitwirkungspflicht aus dem Versorgungsverhältnis beim Vorliegen sachlicher Gründe, die hier gegeben sind, zumutbar ist. Die Ansicht des Antragstellers, mit der Beauftragung eines außenstehenden Gutachters durch die Antragsgegnerin sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, teilt die Kammer nicht. Wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts kommt dem Gutachten eines behandelnden Arztes grundsätzlich - so auch hier - weniger Beweiskraft zu als dem Gutachten eines neutralen Arztes. Wenn die Antragsgegnerin demzufolge einen außenstehenden Facharzt mit der Erstellung eines psychosomatisches Fachgutachtens beauftragt hat, um unmittelbar eine belastbare fachmedizinische Aussage zu erhalten, so erscheint dies sachgerecht und nicht fürsorgepflichtwidrig.

6

Der Ausschluss eines isolierten Rechtsbehelfs gegen die Untersuchungsaufforderung vom 24.02.2006 in der aktualisierten Fassung vom 15.05.2006 führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Lücke im Rechtsschutz. Sollte die Antragsgegnerin eine etwaige Weigerung des Antragstellers als grundlos werten und wegen der Annahme einer grundlegend verminderten MdE eine teilweise oder vollständige Rücknahme des Feststellungsbescheides der OFD G. - Außenstelle H. - vom 08.10.1998 mit Wirkung für die Zukunft verfügen, so steht dem Antragsteller - wie oben bereits dargelegt - Rechtsschutz gegen diesen Rücknahmebescheid (einschließlich vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 1 VwGO) zu. Das Widerspruchs- und Klageverfahren bieten Gelegenheit, auch die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung zu bewerten. Durch den Ausschluss einer isolierten Angreifbarkeit von unselbständigen Vorbereitungshandlungen wird die gerichtliche Auseinandersetzung lediglich auf die Entscheidung in der Sache selbst konzentriert und eine letztlich unnötige oder eine eventuell mehrfache Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in derselben Sache vermieden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- Euro, der nach Ansicht der beiden Beamtensenate des OVG Lüneburg seiner Rechtsnatur nach unteilbar ist, festzusetzen.