Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.07.2006, Az.: 7 OB 65/06
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.07.2006
- Aktenzeichen
- 7 OB 65/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 45590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0726.7OB65.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - AZ: 11 B 1477/06
Fundstellen
- IBR 2006, 512 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- VS 2006, 63
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Beteiligung am Auftragserteilungsverfahren - Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss -
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - am 26. Juli 2006 durch den Berichterstatter
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer - vom 7. März 2006 ist unwirksam.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben nicht nur das Beschwerdeverfahren betreffend die Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht, sondern insgesamt das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog das Verfahren insgesamt einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO analog für unwirksam zu erklären ist. Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand besteht Uneinigkeit zwischen den Beteiligten, ob die im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezeichneten Ansprüche im Verwaltungs- oder Zivilrechtsweg hätten geltend gemacht werden müssen. Die Beantwortung dieser Frage ist damit nicht nur Gegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 ff. VwGO, sondern auch der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung.
Hier entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen. Denn sie hat die mit ihren Anträgen verfolgten Ansprüche, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Aufhebung der beschränkten Ausschreibung zurückzunehmen und das Vergabeverfahren beginnend ab Wertung der Angebote neu durchzuführen, sowie der Antragsgegnerin zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen, hilfsweise den Zuschlag unter Beachtung der Rechsauffassung des Gerichts an sie zu erteilen, im unzutreffenden Rechtsweg geltend gemacht. Nach Auffassung des Senats, der sich der Berichterstatter anschließt, handelt es sich bei Streitigkeiten betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge, die die in § 2 der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder überschreiten, nicht um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass es bei der allgemeinen Rechtswegszuweisung nach § 13 GVG an die ordentlichen Gerichte verbleibt (Senat , Beschl. v. 14. Juli 2006 - 7 OB 105/06 -). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:
"... Maßgeblich für die Einordnung einer Streitigkeit als öffentlich- oder privatrechtliche ist, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. nur GmS-OGB, Beschl. v. 10.4.1986 - GmS-OBG 1/85 -, BVerwGE 74, 368 ff. ). Demnach ist das zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem jeweiligen Bieter zustande kommende Rechtsverhältnis, aus dem der Bieter einen Anspruch auf Einhaltung der Vergabebestimmungen der VOB/A und auf Unterlassung der Zuschlagserteilung herleiten kann, privat-rechtlicher Natur. Hierfür spricht zunächst, dass die Vergabe staatlicher Aufträge allein durch den Abschluss privatrechtlicher Verträge erfolgt (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 40, Rn. 335; Ehlers, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 40, Rn. 250 m. w. N.). Werden aber zwischen Rechtssubjekten Verhandlungen geführt, die die Abgabe zweiseitiger rechtlich verbindlicher Willenserklärungen zum Gegenstand haben, sind die während der Vorverhandlungen abgegebenen Erklärungen in gleicher Weise zu qualifizieren wie die Willenserklärungen, auf die die Verhandlungen abzielen (vgl. BVerwG, 13.3.1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103104 ). Dies bedeutet, dass die zivilrechtliche Rechtsnatur des Vertrages auf die während des Vergabeverfahrens abgegebenen Erklärungen durchschlägt. Dementsprechend gilt, dass in dem Moment, in dem sich der öffentliche Auftraggeber für eine Ausschreibung entscheidet, das Vergabeverfahren auf den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages gerichtet ist und in der Bekanntmachung der Ausschreibung die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots im Sinne einer "invitatio ad offerendum" zusehen ist, aufgrund derer die am Verfahren teilnehmenden Bieter ihre Angebote abgeben. Eines dieser Angebote wird durch den Zuschlag angenommen, ohne dass hiermit noch Änderungen verbunden sind. Mit dem Zuschlag kommt der zivilrechtliche Vertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter zustande (vgl. BVerwG, 13.3.1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103104 f.; Tomerius/Kiser, VergabeR 2005, 551557; Irmer, VergabeR 2006, 159165; im Ergebnis ebenso VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 15.10.2004 - 12 L 2120/04 -, NWVBl 2005, 40 f.). Hiermit korrespondiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter mit der Abgabe des Angebots ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande kommt, aus dem bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo hergeleitet werden können (vgl. BGH, 8.9.1998 - X ZR 4/97 -, NJW 1998, 36363636 f.). Mithin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Antragsgegnerin bei der Auftragsvergabe der Rechtsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages bedient oder durch einseitige hoheitliche Willenserklärung Rechtsverhältnisse begründet (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.3.1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103105 ).
Darüber hinaus spricht vorliegend für die Annahme eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, dass sich für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge die Entscheidung für eines der Angebote nach dem Niedersächsischen Landesvergabegesetz - LVergabeG -, dem GWB und in der Regel nach der VOB/A bzw. der VOL/A richtet. Das LVergabeG nimmt ausdrücklich das GWB in Bezug ( § 1 LV ergabeG) und normiert weitergehende Anforderungen im Sinne von § 97 Abs. 4 GWB. Es erklärt für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB die Vorschriften des § 97 Abs. 1 bis 5 GWB und der §§ 98 bis 101 GWB sowie die VgV - mit einzelnen Ausnahmen - für entsprechend anwendbar ( § 2 Abs. 1 Satz 2 LV ergabeG), weshalb das LVergabeG wie das GWB dem Zivilrecht zuzuordnen ist (vgl. dazu bereits Senat , Beschl. v. 19.1.2006 - 7 OA 168/05 -). Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei der Auftragsvergabe zugleich öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt. Nach § 55 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung - LHO - muss dem Abschluss über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. § 55 Abs. 2 LHO sieht vor, dass beim Abschluss von Verträgen nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren ist. Zwar wird hiernach der öffentliche Auftraggeber durch das Haushaltsrecht in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt verpflichtet, die Auftragsvergabe nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen. Eine Aussage über die Rechtsnatur der Richtlinien selbst treffen indes diese haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht. Der Senat kann offen lassen, ob die hier angewendete VOB/A als Verwaltungsvorschrift dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (so wohl Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 40, Rn. 339) oder es sich um ein Regelwerk handelt, das den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzuordnen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.8.1999 - 2 L 153/98 -, NordÖR 1999, 512 m. w. N.), und das als "bereitliegende Vertragsordnung" auf einen verfahrensmäßig ausgewogenen und abgestimmten Interessenausgleich ausgerichtet ist, weshalb es kein Sonderrecht des Staates ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 16.12.1982 - VII ZR 92/82 -, BGHZ 86, 135141; BVerwG, Beschl. v. 15.3.1989 - 7 B 1008/88 -, NVwZ-RR 1989, 377379) und den öffentlichen Auftraggeber nicht in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt verpflichtet. Denn selbst als öffentlich-rechtliche Verwaltungsvorschrift verpflichtet die VOB/A den öffentlichen Auftraggeber nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt, sondern binden ihn in seiner Eigenschaft als (zukünftigen) Partner eines zivilrechtlichen Vertrages und somit als Privatrechtssubjekt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.3.1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103105 ). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Antragsgegnerin nicht eine aufgrund besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften begründete Vorzugsstellung eines Bieters bei der Auftragsvergabe zu beachten hat.
Auch die bei Anwendung der VOB/A über Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung entfaltete (begrenzte) mittelbare Bindungswirkung dahingehend, dass der öffentliche Auftraggeber in gleich gelagerten Fällen nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich von der einheitlichen Anwendung der Regelung absehen kann, zwingt nicht zur Annahme eines öffentlich-rechtlich geprägten Vergabeverfahrens (vgl. dazu Irmer, VergabeR 2006, 159167 m w. N.). Denn die über Art. 3 Abs. 1 GG erzeugte Selbstbindung der Verwaltung ist für den Rechtsweg nicht ausschlaggebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103106; Tomerius/Kiser, VergabeR 2005, 551557 m. w. N.).
Schließlich vermag allein der Umstand, dass die Auftragserteilung letztlich einem öffentlichen Zweck, hier der Erhaltung der Straßenverkehrswege, dient, nicht zu rechtfertigen, dass es sich bei der Auftragsvergabe um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit handelt. Denn aus der öffentlichen Zielsetzung einer Aufgabe kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass sich die öffentliche Hand auch öffentlich-rechtlicher Mitteil zur Erreichung dieses Ziels bedient. Vielmehr kann sich der Staat in seiner Eigenschaft als Subjekt des Privatrechts auf dem Boden des Zivilrechts bewegen, und zwar grundsätzlich auch zu Erreichung öffentlicher Zwecke (so zutreffend BVerwG, Urt. v. 13.3.1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103105; Ruthig, NZBau 2005, 497499).
... Mit Blick hierauf kann der Argumentation der Antragstellerin nicht gefolgt werden, dass das Vergabeverfahren in Anwendung der sog. Zwei-Stufen-Theorie in eine öffentlich-rechtliche erste Stufe des Vergabeverfahrens und eine privat-rechtliche Stufe des Vertragsschlusses aufzuspalten sei. Die insoweit vom OVG Koblenz, Beschl. v. 25.5.2005 - 7 B 10356/05 -, NZBau 2005, 411 = VergabeR 2005, 478 = DVBl. 2005, 988 = ZfBR 2005, 590, vertretene Auffassung, der sich zwischenzeitlich das OVG Bautzen, Beschl. v. 13.4.2006 - 2 E 270/05 -, angeschlossen hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Vergabeverfahren lässt sich, da es ohne weitere Zwischenentscheidung auf die Zuschlagserteilung und damit das Zustandekommen des Vertrages gerichtet ist, nicht in ein dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Vergabeverfahren und einem dem Zivilrecht zuzuordnenden Vertragsschluss "künstlich" aufspalten (vgl. hierzu VG Leipzig,Beschl. v. 6.9.2005 - 5 K 1018/05 -, VergabeR 2005, 758 ff. sowie die Kritik von Irmer, VergabeR 2006, 159164 ff.; Tomerius/Kiser, VergabeR 2005, 551557 ff.; Hollands/Sauer, DÖV 2006, 5558 f., 63; Schneider/Häfner, DVBl. 2005, 989990; Heuvels, NZBau 2005, 570571 f.; Ruthig, NZBau 2005, 497499 ff.; Losch, VergabeR 2006, 298306 f.; a. A. Prieß/Hölzl, ZfBR 2005, 593 f.; Broß, 9. Badenweiler Gespräche, Schriftenreihe des Forum Vergabe e. V. Heft 19, 2003, 31 ff.).
Eine derartige Trennung von Vergabeverfahren einerseits und Zuschlagserteilung andererseits gebieten weder - wie bereits ausgeführt - das Vergabeverfahren noch die öffentlich-rechtlichen Bindungen der Antragsgegnerin. Auch die Gesichtspunkte eines effektiven Primärrechtsschutzes des unterlegenen Bieters erfordern diese Trennung nicht. Hierbei ist zum einen voranzustellen, dass Art. 19 Abs. 4 GG von der Gleichwertigkeit der Rechtswege ausgeht und dem ordentlichen Rechtsweg eine Auffangzuständigkeit ( Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ) zuweist, wie sie in § 13 GVG zum Ausdruck kommt. Zum anderen ist vorab zu bemerken, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 LV ergabeG bei Aufträgen unterhalb des Schwellenwertes gemäß § 100 GWB nicht § 97 Abs. 7 GWB für entsprechend anwendbar erklärt, so dass sich der unterlegene Bieter nicht auf diese Vorschrift berufen kann, wonach die Unternehmen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Vor diesem Hintergrund kann der in derartigen Vergabeverfahren unterlegene Bieter nur nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch geltend machen, der auf ein sachgerechtes und nicht diskriminierendes Ausschreibungsverfahren und eine eben solche Auswahl des Vertragspartners gerichtet ist (vgl. dazu Irmer, VergabeR 2006, 159167 m w. N.; Pietzcker, NJW 2005, 28812883). Dass dieser Anspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen sein müsse, weil nur so der unterlegene Bieter effektiven Rechtsschutz erlangen könne, ist angesichts der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Primärrechtsschutz im Vergabeverfahren bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte nicht ersichtlich (vgl. dazu LG Konstanz, Urt. v. 18.9.2003 - 4 O 266/03, 4 O 266/03 H -, m. w. N.; LG Heilbronn, Urt. v. 19.11.2001 - 22 O 294/01 -, NZBau 2002, 239 [LG Heilbronn 19.11.2001 - 22 O 294/01 KfH]; LG Meiningen, Beschl. v. 7.7.2000 - HKO 104/00 -, IBR 2000, 471nur LS; LG Mannheim, Urt. v. 1.4.2005 - 7 O 404/04, VergabeR 2005, 765). Der Prüfungsmaßstab der Zivilgerichte, dass sich der öffentliche Auftraggeber bei seiner Entscheidung nicht hat von sachfremden Erwägungen leiten zu lassen oder willkürlich handeln darf (vgl. dazu nur LG Konstanz, Urt. v. 18.9.2003 - 4 O 266/03, 4 O 266/03 H -), bleibt im Übrigen nicht hinter dem Prüfungsmaßstab zurück, der nunmehr von den Verwaltungsgerichten zugrunde gelegt wird, die den Verwaltungsrechtsweg in Streitigkeiten der hier vorliegenden Art für eröffnet erachten (vgl etwa VG Neustadt a. d. Weistrasse , Beschl. v. 19.10.2005 - 4 L 1715/05.NW -, VergabeR 2006, 78, wonach der Wettbewerber nur vor willkürlichem Vorgehen der öffentlichen Hand geschützt sei und auf die Einhaltung aller Einzelbestimmungen der Vergabeverordnungen kein Anspruch bestehe, weil eine dem § 97 Abs. 7 GWB vergleichbare Norm fehle und Verfassungsrecht nicht mehr verlange)."
Demgegenüber kann sich die Antragstellerin auch nicht auf die Entscheidung des OVG Münster (Beschl. v. 20.9.2005 - 15 E 1188/05 -, NVwZ-RR 2006, 223) berufen, denn dort wird die hier zu entscheidende Frage, ob in den Fällen der vorliegenden Art der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei, gerade offen gelassen.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.