Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.07.2006, Az.: 4 LC 14/03
Anspruch auf Übernahme ungedeckter Kosten eines Aufenthalts in einer sogenannten Außenwohngruppe ; Prägung der Sozialhilfe durch das Geldleistungsprinzip; Festlegung der wesentlichen Leistungsmerkmale durch eine Vereinbarung über die Leistungen; Inhalt der Dokumentation von Hilfeleistungen durch halbjährliche Betreuungsberichte; Ablehnung der Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung unter Berufung auf die Unvereinbarkeit des Heimentgelts mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Leistungsfähigkeit; Nachweis der zur Behebung der Notlage des Hilfesuchenden ebenfalls geeigneten und kostengünstigeren anderweitigen Hilfemöglichkeit durch den Sozialhilfeträger; Zumutbarkeit einer Rückkehr des Hilfesuchenden in die Haupteinrichtung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.07.2006
- Aktenzeichen
- 4 LC 14/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 28607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0712.4LC14.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 28.11.2002 - AZ: 6 A 124/00
- nachfolgend
- BVerwG - 18.06.2007 - AZ: BVerwG 5 B 104/06
Rechtsgrundlagen
- § 93 Abs. 2 BSHG
- § 93a Abs. 1 S. 1 BSHG
- § 93d Abs. 3 BSHG
- § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG
- § 2 SGB V
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an ein Leistungsangebot nach § 93 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme der ungedeckten Kosten seines Aufenthalts in der sogenannten Außenwohngruppe C. in der mit der Klinikum D. GmbH vereinbarten Höhe für die Zeit vom 1. November 1999 bis zum 5. Juli 2000.
Das Klinikum D. betreibt seit 1998 neben seinen Langzeiteinrichtungen für Behinderte eine Außenstelle in C., in der bis zu 11 geistig oder seelisch Behinderte im Rahmen einer Wohngruppe betreut und gepflegt werden können.
Der am 11. August 1974 geborene Kläger leidet unter anderem an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit diffusen Angstzuständen, flugtarierenden Wahnvorstellungen und akustischen Halluzinationen sowie einer Suchterkrankung. Am 17. Oktober 1994 wurde er erstmals in einer Langzeiteinrichtung des Klinikums D. aufgenommen. Nach einer Unterbrechung befand er sich vom 2. Juni 1997 bis zum 11. Januar 1999 im Langzeitbereich des Klinikums D. in E..
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Kostenanerkenntnis vom 2. November 1998 Eingliederungshilfe für die Betreuung im Langzeitbereich des Klinikums D. befristet bis zum 31. Oktober 1999.
Am 1. Januar 1999 schloss der Kläger mit dem Klinikum D. einen Unterbringungs- und Versorgungsvertrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1999, nach dem der Kläger für einen Heimplatz in der "Außenwohngruppe C." ein Entgelt von täglich 184,25 DM zahlen sollte. Am 11. Januar 1999 wurde der Kläger von der Einrichtung in E. in die Einrichtung der Außenwohngruppe in C. verlegt. Dies erfuhr der Beklagte durch den am 21. Oktober 1999 bei ihm eingegangenen Entwicklungsbericht des Klinikums D. vom 18. Oktober 1999, in dem das Klinikum mitteilte, dass der Kläger am 11. Januar 1999 in die Außenwohngruppe in C. umgezogen sei.
Im September 1999 legte das Klinikum D. dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben ein Leistungsangebot - "Stand: 27.9.99" - für die Außenwohngruppe in C. vor. Es ist aber weder auf Grund dieses Leistungsangebotes noch auf Grund eines weiteren Leistungsangebotes des Klinikums vom 25. April 2001 zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Klinikum D. und dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben gekommen. Die auf Abschluss einer solchen Leistungsvereinbarung gerichtete Klage des Klinikums D. hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 30. März 2006 abgewiesen; der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist beim erkennenden Senat anhängig (4 LA 150/06). Auch eine Vergütungsvereinbarung haben das Klinikum D. und das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben nicht geschlossen.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2000 lehnte der Beklagte eine Verlängerung seines Kostenanerkenntnisses für die Übernahme der Kosten der Unterbringung des Klägers in der Außenwohngruppe in C. ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass es sich dabei um eine neue Hilfemaßnahme handele, die getrennt von der Hilfemaßnahme in der Langzeiteinrichtung des Klinikums D. zu sehen sei, für die er bislang die Kosten übernommen habe, und dass für diese neu geschaffene Einrichtung eine Leistungsvereinbarung, wie sie nach § 93 BSHG vorgeschrieben sei, nicht vorliege.
Dagegen legte der Kläger am 24. Februar 2000 Widerspruch ein und führte zur Begründung mit Schreiben vom 15. März 2000 an, die Ärzte und Therapeuten im Heimbereich des Klinikums D. in E. seien auf Grund seines Zustandes zu dem Ergebnis gelangt, dass er mit einem im Vergleich zu der Betreuung in E. "niederschwelligerem" Versorgungsangebot auskomme. Deshalb sei er in die Wohngruppe in C. verlegt worden. Es habe sich gezeigt, dass diese Betreuungsform ausreichend sei. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, dass der Beklagte offensichtlich bereit sei, weiterhin die höheren Kosten im Langzeitbereich in E. aufzubringen, es aber ablehne, die geringeren Kosten für die Betreuung in C. zu übernehmen. Auf das Fehlen einer Leistungsvereinbarung komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 20. Oktober 1994 (5 C 28/91) nicht an. Im Übrigen habe das Klinikum D. dem Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben ein Leistungsangebot für die Wohngruppe in C. unterbreitet, welches den Anforderungen des § 93 a Abs. 1 BSHG entspreche.
Das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2000 mit der Begründung zurück, dass das Klinikum D. bislang kein Leistungsangebot vorgelegt habe, das den Anforderungen des § 93 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 93 a Abs. 1 BSHG genüge. Auch seien Gründe für die Notwendigkeit eines Einrichtungswechsels im Falle des Klägers nicht erkennbar. Die für den Kläger auf Grund seiner Behinderung notwendige Hilfe sei bislang im Langzeitbereich des Klinikums D. erbracht worden und hätte ihm auch über den 31. Oktober 1999 hinaus gewährt werden können. Es lägen keine Hinweise vor, wonach die dort gewährte Hilfe nicht ausreichend gewesen sei. Ein anderes Angebot sei dem Kläger bislang nicht gemacht worden, da der Einrichtungswechsel erst auf Grund des Entwicklungsberichts vom 18. Oktober 1999 bekannt geworden sei.
Der Kläger hat am 13. Juli 2000 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Klinikum D. habe dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben ein Leistungsangebot nach dem Stand vom 27. September 1999 vorgelegt, das die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 1 BSHG voll erfülle. Das Klinikum habe sich zudem mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 gegenüber dem Landesamt verpflichtet, Leistungen entsprechend diesem Leistungsangebot zu erbringen. Damit lägen die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG vor. Die Vorschrift des § 93 Abs. 3 BSHG sei aber auf den Anspruch des Hilfeempfängers ohnehin nicht anwendbar, da sie ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und dem Sozialhilfeträger betreffe.
Der Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit der Zeitraum vom 11. Januar bis zum 31. Oktober 1999 streitbefangen gewesen ist, weil insoweit die Kosten seiner Unterbringung in der Außenwohngruppe in C. aufgrund des Kostenanerkenntnisses des Beklagten vom 2. November 1998 tatsächlich übernommen worden sind.
Für den danach noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 5. Juli 2000 hat der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Februar 2000 und des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 5. Juli 2000 zu verpflichten, ihm Sozialhilfe durch Übernahme des von ihm mit der Klinikum D. GmbH vereinbarten Heimentgeltes in Höhe von pflegesatztäglich 184,25 DM für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 5. Juli 2000 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994, wonach die Heimkosten in den Fällen, in denen Vereinbarungen zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger nicht bestünden, vom Sozialhilfeträger zu übernehmen seien, sofern dieser keine geeignete und zumutbare Alternative anbieten könne, sei auf die neue Rechtslage ab dem 1. Januar 1999 nicht mehr anwendbar. Denn die Anforderungen hinsichtlich der zu treffenden Vereinbarungen seien in § 93 Abs. 2 BSHG stärker präzisiert und es sei eine Schiedsstelle eingeführt worden, die im Falle einer fehlenden Einigung der Vertragsparteien zu entscheiden habe. Die nach dem neuen Recht erforderliche Leistungsvereinbarung liege für die Außenwohngruppe in C. nicht vor. Im Langzeitbereich des Klinikums D. sei der Kläger zudem in geeigneter Weise betreut worden.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen hat es den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Februar 2000 und des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 5. Juli 2000 verpflichtet, dem Kläger Sozialhilfe durch Übernahme des von ihm mit der Klinikum D. GmbH vereinbarten Heimentgeltes in Höhe von 184,25 DM täglich für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 5. Juli 2000 zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass hier die nach § 93 Abs. 2 BSHG erforderlichen Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, die Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen nicht vorlägen. In einem solchen Fall könne der Sozialhilfeträger Hilfe durch die Einrichtung nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG nur gewähren, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten sei. Hierzu habe der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 1 BSHG erfülle. Ein solches Leistungsangebot habe die Einrichtung hier im September 1999 vorgelegt. Die Einrichtung habe sich zwar erst mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 verpflichtet, die Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen, wie dies § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG verlange, doch seien weder der Kläger noch das Klinikum hierzu aufgefordert worden, so dass sich der Beklagte gegenüber dem Kläger hierauf nicht berufen könne. Da der Beklagte dem Kläger keine anderweitige preisgünstigere und zumutbare Hilfemöglichkeit angeboten habe, sei er verpflichtet, das Heimentgelt, das der Kläger dem Einrichtungsträger schulde, in voller Höhe zu übernehmen. Das Angebot des Beklagten, der Kläger möge in die Haupteinrichtung in E. zurückkehren, sei nicht ausreichend, da dort höhere Heimkosten entstünden. Im Übrigen entspreche diese Einrichtung auch nicht dem Bedürfnis des Klägers nach Verselbstständigung und Absenkung der Betreuungsintensität.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil am 27. Dezember 2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und trägt zur Begründung vor, das Klinikum D. habe für die Einrichtung der Außenwohngruppe in C. nach wie vor ein den Anforderungen des § 93 a Abs. 1 BSHG genügendes Leistungsangebot nicht vorgelegt. Beim Verwaltungsgericht Hannover sei zur Zeit ein Verfahren (7 A 158/03) anhängig wegen der Ablehnung des Leistungsangebots des Klinikums D. durch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben. Es seien mehrere Versuche unternommen worden, für den Kläger eine alternative Unterbringungsmöglichkeit zu finden. Diese Versuche seien wegen der mangelnden Kooperation des Betreuers des Klägers und der Betreuungseinrichtung gescheitert. Da dem Kläger jedoch unstreitig eine Verlegung in die Haupteinrichtung in E. angeboten worden sei, sei der Nachweis weiterer geeigneter Alternativen auch entbehrlich. Der Pflegesatz der Wohngruppe in C. könne dem höheren Mischpflegesatz der Haupteinrichtung in E. nicht gegenübergestellt werden, da in letzterem die Kosten der Betreuung von Hilfeempfängern mit einem geringen ebenso wie von Hilfeempfängern mit einem hohen Hilfebedarf enthalten seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für den Kläger sei in E. ein geeignetes Betreuungsangebot nicht vorhanden, sei nicht nachvollziehbar. Das Gericht habe dabei nicht berücksichtigt, dass in der Haupteinrichtung auch für Bewohner mit geringer Betreuungsintensität differenzierte Wohnangebote vorgehalten würden. Der Betreuer des Klägers selbst habe im Dezember 2001 die Kostenübernahme für die Verlegung des Klägers in den sogenannten Wedekind-Bungalow in der Haupteinrichtung in E. beantragt als Teil der langfristig angelegten Pflege- und Betreuungsplanung mit dem Ziel der Enthospitalisierung des Klägers. Der Umzug habe nach diesem Antrag eine weitere Stufe auf dem Weg des Klägers zu einem selbständigeren und eigenverantwortlichem Leben sein sollen. Es handele sich bei dem "Wedekind-Bungalow" nach der Auskunft des Klinikums D. um eine im Vergleich zur Einrichtung der Außenwohngruppe in C. weniger betreute Wohnform ohne Pflegepersonal. Dieser Antrag des Betreuers des Klägers sei dann später zurückgezogen worden, da der Kläger doch lieber in C. habe bleiben wollen. Im übrigen seien die Leistungen nach § 93 Abs. 3 BSHG auch insoweit eingeschränkt, als die Vergütungen nur in der Höhe übernommen werden dürften, wie sie am Ort der Einrichtung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen gemäß § 93 Abs. 2 BSHG vereinbart worden seien. Der Durchschnitt der für derartige Wohngruppen vereinbarten Gesamtvergütungen habe nach dem Ergebnis einer Prüfung durch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben jedoch pro Tag und Hilfeempfänger 76,65 DM im Jahr 1999 und 78,61 DM im Jahr 2000 für Wohngruppen für geistig Behinderte und 81,66 DM im Jahr 1999 und 83,79 DM im Jahr 2000 für Wohngruppen für seelisch Behinderte betragen. Für die Inanspruchnahme von tagesstrukturierenden Angeboten der Einrichtung würden Zuschläge in einer Bandbreite von 20 bis 30 DM vereinbart. Die hier verlangte Vergütung überschreite diese Durchschnittsbeträge erheblich.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist erneut daraufhin, dass die Bestimmungen der §§ 93 ff. BSHG ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger regelten und nicht die Ansprüche von Hilfesuchenden auf Übernahme ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs. Hier seien deshalb die in der Einrichtung in C. angefallenen Kosten in voller Höhe zu übernehmen, da der Beklagte ihm eine ebenso geeignete und kostengünstigere alternative Unterbringung nicht angeboten habe. Die angeblichen Bemühungen des Beklagten, ihn in einer anderen Einrichtung unterzubringen, seien für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 5. Juli 2000 unbeachtlich. Völlig unverständlich sei es, dass der Beklagte nach wie vor daran festhalte, sein Angebot, der Kläger möge in den teureren Langzeitbereich in E. umziehen, stelle ein alternatives Angebot im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Oktober 1994 dar.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Der Kläger hat für den hier streitigen Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 5. Juli 2000 keinen Anspruch nach §§ 39,40 i. V. m. 93 ff. BSHG auf die von ihm begehrte Übernahme des heimvertraglich vereinbarten Entgeltes.
Der Kläger hat wegen seiner psychischen Erkrankungen dem Grunde nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach §§ 39,40 BSHG in einer Einrichtung nach §§ 93 ff. BSHG; dies ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig und bedarf deshalb keiner näheren Darlegung.
Dieser dem Grunde nach bestehende Anspruch des Klägers ist nicht bereits durch Sachleistungen des Beklagten erfüllt mit der Folge, dass der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers gedeckt und die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen wäre.
Da die Sozialhilfeträger in der Regel keine eigenen Einrichtungen zur Versorgung der Hilfeempfänger betreiben, gewähren sie die erforderliche stationäre Hilfe dadurch, dass sie die Kosten übernehmen, die durch die Unterbringung der Hilfeempfänger in von gemeinnützigen oder freien Trägern betriebenen Einrichtungen entstehen. Anders als im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen die Sozialhilfeträger keine Sachleistungen, sondern übernehmen die Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger durch die Unterbringung und Betreuung entstehen, also die ihm von der Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten (Bay. VGH, Urteil vom 23.3.2005 - 12 B 01.1916-, Beschluss des erkennenden Senats vom 30.1.2006 - 4 LA 286/03 -; Mergler / Zink, BSHG, Kommentar, Stand: August 2004, § 93 Rdnr. 30 c). Für die gegenteilige Auffassung, dass der Sozialhilfeträger die Leistungen als Sachleistungen schon nach der ab dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung der §§ 93 ff. BSHG (BGBl. I 1993, S. 2374; im folgenden als Fassung 1994 bezeichnet) erbringt (so VG Hannover, Urteil vom 12.6.2006 - 7 A 5927/03 -) oder der Sozialhilfeträger jedenfalls nach der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung der §§ 93 bis 93 d BSHG (Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I, S. 1088; im folgenden als Fassung 1999 bezeichnet) dem Hilfeempfänger die Leistungen in dieser Form zur Verfügung stellt (so ohne nähere Begründung und ohne die sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen zu ziehen Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 93 Rdnrn. 10 und 35 bis 38, und Roscher in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 8 Rdnr. 20), finden sich im Gesetz keine (hinreichenden) Anhaltspunkte. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 ist der Sozialhilfeträger ebenso wie nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994 nur zur Übernahme der Vergütung für die Leistung und dies auch nur unter den dort weiter bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet. Anders als das SGB V, das dem Sachleistungsprinzip folgt, ist die Sozialhilfe durch das Geldleistungsprinzip geprägt. So stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß § 2 SGB V die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung, wobei sie sich besonderer Leistungserbringer bedienen. Dadurch, dass der Versicherte die Sachleistungen in Anspruch nimmt, entsteht eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung seiner Krankenkasse gegenüber dem leistungserbringenden Krankenhaus. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse. Dagegen hat der Sozialhilfeempfänger gegenüber dem Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Sachleistungen sondern einen Anspruch auf Übernahme des Entgelts, das ihm vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt wird. Der Leistungserbringer hat daher, sofern nicht eine konkrete oder allgemeine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers vorliegt, gegenüber diesem keinen eigenen Zahlungsanspruch (Beschluss des erkennenden Senats vom 30.1.2006 - 4 LA 286/03 -). Allein aus der Formulierung in § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999, wonach der Sozialhilfeträger in den Fällen, in denen Vereinbarungen nach Absatz 2 dieser Vorschrift nicht abgeschlossen worden sind, Hilfe durch diese Einrichtungen unter den in dieser Vorschrift weiter genannten Voraussetzungen gewähren kann, kann daher nicht geschlussfolgert werden, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesfassung 1999 das Leistungssystem vollständig hat umstellen wollen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er eine § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Versicherten "die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen" erhalten, entsprechende ausdrückliche Regelung in das BSHG eingefügt hätte. Auch die übrigen Regelungen in den §§ 93 bis 93 d BSHG Fassung 1999 hätte er in einem solchen Fall den sich aus einer Umstellung auf Sachleistungen ergebenden Konsequenzen entsprechend den Regelungen im SGB V angepasst.
Es liegen jedoch die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 BSHG Fassung 1999 für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht vor.
Zwar ist in den Fällen, in denen - wie hier - weder endgültige noch vorläufige Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 oder (diese nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BSHG Fassung 1999 ersetzende) Schiedsstellenfestsetzungen bestehen und auch keine Abschlagspflegesätze an den Einrichtungsträger gezahlt worden sind, ein Fall des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 gegeben (siehe hierzu im Einzelnen das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 2006 in dem Verfahren 4 LC 309/02). Nach dieser Vorschrift kann der Träger der Sozialhilfe in den Fällen, in denen eine der in § 93 Abs. 2 BSHG genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen ist, Hilfe durch die betreffende Einrichtung gewähren, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.
Die Hilfegewährung setzt in einem solchen Fall allerdings nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1999 weiter voraus, dass der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorlegt, das die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 1 BSHG erfüllt, und sich schriftlich verpflichtet, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen.
Diese Regelungen in § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1999 betreffen ebenso wie die anderen Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift unmittelbar den Anspruch des Hilfesuchenden gegen den Sozialhilfeträger und schränken diesen Anspruch ein, obwohl die nach § 93 Absatz 2 BSHG Fassung 1999 zu schließenden Vereinbarungen unmittelbar nur die Vertragsparteien, d. h. Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger, binden und das Leistungsangebot nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1999 vom Einrichtungsträger vorzulegen ist. Anders ergäben diese Regelungen keinen Sinn, weil sie keinen Anwendungsbereich hätten, da nach dem oben Gesagten der Einrichtungsträger selbst keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger hat (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - OVG 6 B 22.03 -; Münder in LPK-BSHG, a. a. O., § 93 Rdnrn. 32, 41, 43). Dass § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999 den Anspruch des Hilfesuchenden regelt, ergibt sich auch aus der Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts des Hilfebedürftigen in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG Fassung 1999, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Einrichtung zu erhalten, nur entsprochen werden soll, wenn andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen. Danach ist der individuelle Anspruch des Hilfesuchenden direkt mit den Regelungen der §§ 93 ff. BSHG Fassung 1999 verknüpft und durch diese eingeschränkt.
Das Klinikum D. als Träger der Einrichtung, in der der Kläger untergebracht gewesen ist, hat ein den Anforderungen des § 93 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 genügendes Leistungsangebot dem Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, das für das Land Niedersachsen als gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG Fassung 1999 i.V.m. § 2 Nds. AG BSHG und § 1 Abs. 2 Nr. 5 Heranziehungsverordnung - AG BSHG insoweit zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe handelt, im entscheidungserheblichen Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 5. Juli 2000 nicht unterbreitet.
Nach § 93 a Abs. 1 Satz 1 BSHG Fassung 1999 muss die Vereinbarung über die Leistung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, die Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung.
Nach der Begründung vom 27. September 1995 (Drucksache 13/2440) des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (a.a.O.) darf der Träger einer nicht vertragsgebundenen Einrichtung nach § 93 Abs. 3 BSHG nicht besser gestellt werden als ein Einrichtungsträger, der im vorhinein Vereinbarungen mit dem Träger der Sozialhilfe nach Absatz 2 dieser Vorschrift schließt. Er hat deshalb ein den Anforderungen genügendes Leistungsangebot zu unterbreiten.
Dieses Leistungsangebot muss daher einerseits alle nach § 93 a Abs. 1 Satz 1 BSHG Fassung 1999 notwendigen Leistungsmerkmale umfassen. Andererseits kann allein aus dem Nichtabschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 BSHG Fassung 1999 nicht bereits gefolgert werden, dass das Leistungsangebot den Anforderungen des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1999 nicht genügt. Denn für die (bloße) Abgabe eines Leistungsangebotes nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG kann nicht mehr gefordert werden, als dass dieses Angebot die in § 93 a Abs. 1 Satz 1 BSHG genannten Elemente zur Festlegung der wesentlichen Leistungsmerkmale enthält. Die Klärung der Frage, ob auf Grund eines solchen Angebotes eine Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 BSHG Fassung 1999 geschlossen werden kann, ob also die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten, ist eventuellen (sofern überhaupt der Abschluss einer solchen Vereinbarung beabsichtigt ist) diesbezüglichen Verhandlungen und/oder Gerichtsverfahren vorbehalten (siehe hierzu Münder in LPK-BSHG, a.a.O., § 93 Rdnr. 40).
In dem vom Klinikum Warendorf im September 1999 (und damit noch vor Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums) vorgelegten Leistungsangebot nach dem Stand vom 27. September 1999 fehlen (hinreichende) Ausführungen zu Ziel und Qualität der Leistungen und damit "mindestens" zu fordernde Elemente für die Festlegung der wesentlichen Leistungsmerkmale.
In diesem Leistungsangebot ist zwar unter Punkt 2. die Zielsetzung der Einrichtung allgemein beschrieben, soweit dort ausgeführt wird, dass die Einrichtung seinen Bewohnern soweit wie möglich eine selbständigere Lebensgestaltung ermöglichen will. Es fehlen aber Ausführungen zu der Frage, wann dieses Ziel erreicht sein soll. Nur mit diesbezüglichen Festlegungen bekommt die Beschreibung der Zielsetzung überhaupt einen greifbaren, verbindlichen und nachprüfbaren Gehalt, der den Anforderungen des § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 genügt.
Dies zeigt auch der Vergleich mit dem erst nach Ende des hier entscheidungserheblichen Zeitraumes - und erst nachdem das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 (wie schon zuvor mit Schreiben vom 11. Mai 1999) auf die Unvollständigkeit des Leistungsangebots hingewiesen hatte - vorgelegten und deshalb hier nicht berücksichtigungsfähigen Leistungsangebot des Klinikums D. vom 25. April 2001. Darin wird zum einen unter dem Punkt "5. Art, Inhalt und Ziel der Leistungen" das Ziel der Leistungen - "soweit wie möglich Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Selbstbestimmung des Bewohners zu erhalten und zu fördern" - näher beschrieben. Zum anderen ist das Ziel der vereinbarten Leistungen nach diesem Leistungsangebot erreicht, wenn die Verselbstständigung des Bewohners sowie dessen psychische Stabilität in dem Maß wiederhergestellt ist, dass er einer stationären Unterbringung nicht mehr bedarf bzw. er zumindest einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte nachgehen kann. In dieser Beschreibung des Ziels der angebotenen Leistungen sind zumindest nachprüfbare Kriterien für die Feststellung, wann dieses Ziel erreicht sein soll, genannt. Derartige Kriterien sind in dem Leistungsangebot nach dem Stand vom 27. September 1999 nicht enthalten.
Auch ein eigenständiger Gliederungspunkt "Qualität der Leistungen" fehlt in dem Leistungsangebot nach dem Stand vom 27. September 1999 völlig. Denn die "Qualität der Leistungen" wird nur am Ende unter Punkt "9. Prüfung der Qualität der Leistungen" erwähnt, wonach die Qualität der Leistungen auf Antrag einer Partei durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüft wird. Es geht dort demnach allein um das Verfahren zur Prüfung der Qualität der Leistungen im Sinne der §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 93 a Abs. 3 BSHG Fassung 1999 und nicht um deren Definition und um das Verfahren zur Sicherstellung des Qualitätsstandards.
In dem Leistungsangebot nach dem Stand vom 27. September 1999 fehlen aber auch Ausführungen unter anderen Gliederungspunkten, die sich dem - in einem Leistungsangebot nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 mindestens festzulegenden - Leistungsmerkmal "Qualität der Leistungen" zuordnen lassen und dieses Leistungsmerkmal inhaltlich hinreichend ausfüllen.
Als "Qualität der Leistungen" sind die Anforderungen an die Eigenschaften und Merkmale einer sozialen Dienstleistung (Leistungsstandards) zu beschreiben, die erfüllt sein müssen, damit das Angebot den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Leistungserbringung entspricht (Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 93 a Rdnr. 6; § 14 Abs. 1 der Bundesempfehlung gemäß § 93 d Abs. 3 BSHG für Landesrahmenverträge nach § 93 d Abs. 2 BSHG vom 15. Februar 1999). Das Merkmal Qualität der Leistung gliedert sich in Strukturqualität, Prozessqualität und Ergebnisqualität (siehe hierzu im Einzelnen Münder in LPK-BSHG, a.a.O., § 93 a Rdnrn. 6 ff. und § 14 Absätze 2 bis 5 der Bundesempfehlung). Der Begriff Strukturqualität bezieht sich auf die personelle, sächliche und finanzielle Ausstattung einer Einrichtung. Unter Prozessqualität ist die Ausführung der Leistung zu verstehen. Die Ergebnisqualität ist das Resultat einer Prüfung, inwieweit die Ziele der Leistungserbringung erreicht worden sind.
In dem Leistungsangebot nach dem Stand vom 27. September 1999 wird zwar die personelle Ausstattung unter dem Punkt 6. und die sächliche Ausstattung unter dem Punkt 1.4 und damit die Strukturqualität möglicherweise ausreichend dargestellt.
Es fehlen aber zum einen hinreichende Ausführungen zur Prozessqualität. Denn unter dem Punkt "7. Dokumentation" wird nur die Dokumentation der Hilfeleistungen durch halbjährliche Betreuungsberichte kurz angesprochen. Damit wird das Verfahren zur Sicherung der Qualität der Leistungen bei deren Ausführung nicht (hinreichend) dargestellt. Es werden weder die Dokumentation der Dienstzeiten (Dienstpläne) noch die - tägliche - Dokumentation der erbrachten Hilfeleistungen und die Förderplanung beschrieben.
Dass das Leistungsangebot nach dem Stand vom 27. September 1999 insoweit unzureichend ist, zeigt auch der Vergleich mit dem Leistungsangebot des Klinikums D. vom 25. April 2001, in dem unter dem eigenständigen Gliederungspunkt "7. Qualität der Leistungen" neben der personellen Ausstattung und Qualifikation des Personals und der sächlichen Ausstattung der Einrichtung unter Punkt "7.2. Prozessqualität" auch das Verfahren zur Planung und Erfassung der Art der Leistungserbringung durch Dienstpläne, tägliche Dokumentation der Hilfeleistungen und Förderplanung und damit ein wichtiges Element zur Sicherstellung der Qualität der Leistung näher dargestellt wird.
Zum anderen fehlt die Beschreibung der Ergebnisqualität in dem Leistungsangebot nach dem Stand vom 24. September 1999. Auch insoweit hat das Klinikum D. sein Leistungsangebot erst mit der Vorlage der hier nicht mehr berücksichtigungsfähigen Fassung vom 25. April 2001 nachgebessert, in dem unter dem Punkt "7.3 Ergebnisqualität" diese dargestellt wird.
Demnach sind die - in der Regel vor der Aufnahme in eine nicht vertragsgebundene Einrichtung und nicht (wie hier) erst über neun Monate nach dem (dem Sozialhilfeträger nicht mitgeteilte) Wechsel in die Einrichtung abzuklärenden - Voraussetzungen für die Übernahme des vom Kläger mit dem Einrichtungsträger vereinbarten Heimentgeltes durch den Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 3 BSHG Fassung 1999 nicht erfüllt.
Der Kläger hat auch auf Grund des Bedarfsdeckungsprinzips des Sozialhilferechts keinen Anspruch auf die Übernahme des Entgelts für seinen Aufenthalt in der Außenwohngruppe in C. im hier entscheidungserheblichen Zeitraum.
Im Hinblick auf den Anspruch eines Hilfesuchenden auf Übernahme der ungedeckten Kosten seines Heimaufenthalts auf Grund des Bedarfsdeckungsprinzips hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Oktober 1994 (- 5 C 28/91-, BVerwGE 97, 53) ausgeführt, dass nach der in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall geltenden Gesetzeslage (BSHG i. d. F. vom 22.12.1983, BGBl. I, S. 1532, 1563) die Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung unter Berufung auf die Unvereinbarkeit des Heimentgeltes mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Leistungsfähigkeit nur dann abgelehnt werden darf, wenn der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden eine konkrete, zur Behebung seiner Notlage ebenfalls geeignete und kostengünstigere anderweitige Hilfemöglichkeit nachweist und dem Hilfesuchenden die Wahrnehmung dieser Möglichkeit auch zuzumuten ist.
Dieses Urteil kann insoweit nicht auf die ab dem 1. Januar 1999 für nicht vertragsgebundene Einrichtungen geltenden Regelungen in § 93 Abs. 3 BSHG angewandt werden, als danach auch bei nicht vertragsgebundenen Einrichtungen der Anspruch auf Übernahme des Heimentgeltes der Höhe nach eingeschränkt ist. Denn nach § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG Fassung 1999 dürfen die Vergütungen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Durch diese gesetzliche Einschränkung des Anspruchs auf Übernahme des Heimentgeltes wird den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit auch bei nicht vertragsgebundenen Einrichtungen in jedem Falle Rechnung getragen und kann sich die Frage, ob diese Grundsätze der Übernahme des Heimentgeltes entgegenstehen können, so wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil entschieden worden ist, nach der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage nicht mehr stellen.
Doch auch nach der Gesetzesfassung 1999 kann sich noch die Frage stellen, ob in den Fällen, in denen - wie hier - ein § 93 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 genügendes Leistungsangebot nicht vorgelegt worden ist, das Heimentgelt gleichwohl im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts zu übernehmen ist, wenn eine ebenfalls geeignete und zumutbare anderweitige Hilfemöglichkeit nicht besteht. Insoweit können die vom Bundesverwaltungsgericht für die Übernahme des Heimentgeltes bei nicht vertragsgebundenen Einrichtungen aufgestellten Grundsätze weiterhin angewandt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob die als Alternative in Betracht kommende Unterbringungsmöglichkeit günstiger ist. Denn nach dem oben Gesagten geht es bei diesen Fällen nach der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage nicht mehr um die Frage, ob bei einer nicht vertragsgebundenen Einrichtung ausnahmsweise über die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hinweggesehen werden kann, wenn eine kostengünstigere Alternative für den Hilfesuchenden nicht besteht, sondern nur noch um die Frage, ob eine geeignete und zumutbare Alternative für den Hilfesuchenden besteht, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, für die also entweder ein den Anforderungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 entsprechendes Leistungsangebot vorliegt oder für die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 bestehen.
Hier hat eine solche Alternative für den Kläger in der Haupteinrichtung des Klinikums D. in E. bestanden, die der Beklagte dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum - unstreitig - als Alternative angeboten hat. Denn bei dieser Einrichtung handelt es sich um eine vertragsgebundene Einrichtung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999. Zwar sind auch für diese Einrichtung noch keine endgültigen Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 geschlossen worden, doch sind die für diese Einrichtung zwischen dem Klinikum D. und dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben geschlossenen vorläufigen Vereinbarungen und (diese ersetzenden) vorläufigen Schiedsstellenfestsetzungen, auf deren Grundlage Abschlagspflegesätze an das Klinikum D. gezahlt worden sind, endgültigen Vereinbarungen im Sinne dieser Vorschrift gleichzusetzen (siehe hierzu im Einzelnen die Urteile des erkennenden Senats vom 12. Juli 2006 in den Verfahren 4 LC 309/02 und 4 LB 312/05).
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Unterbringung des Klägers in der Einrichtung des Klinikums D. in E., in der der Kläger bis zum 10. Januar 1999 gelebt hat, zur Betreuung des Klägers nicht geeignet und zumutbar gewesen ist. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten sind auch dort (kostengünstige, aber mit den im Vergleich zu den anderen Unterbringungsformen geringeren Kosten in den für die Haupteinrichtung gebildeten Mischpflegesatz eingehende) Wohnformen ("Wedekind-Bungalow" in E.) vorhanden, die dem Bedürfnis des Klägers entsprechen, ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben zu führen. Dem entspricht es, dass der Betreuer des Klägers mit dem vom Beklagten eingereichten Schreiben vom 15. Dezember 2001 die Verlegung des Klägers dorthin beantragt hat als Teil der Pflege- und Betreuungsplanung mit dem Ziel der Enthospitalisierung des Klägers und als eine weitere Stufe auf dem Weg des Klägers zu einem selbständigeren und eigenverantwortlichem Leben. Aus dem Umstand, dass der Betreuer des Klägers diesen Antrag mit Schreiben vom 21. Januar 2002 zurückgezogen hat, weil der Kläger lieber in C. wohnen wolle, ergibt sich nicht, dass eine alternative Unterbringung des Klägers in E. unzumutbar wäre. Auch aus dem eigenen Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2000, wonach er mit einem im Vergleich zu der Betreuung in E. "niederschwelligerem" Versorgungsangebot auskomme und es sich gezeigt habe, dass die Betreuung in C. ausreichend sei, ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Betreuungsangebot in E. den Bedürfnissen des Klägers nicht entsprochen hat.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in die Haupteinrichtung in E. ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger diese Einrichtung freiwillig verlassen hat, ohne den Beklagten zu informieren, und der Beklagte hiervon deshalb erst über 9 Monate später erfahren hat. Verlässt ein Hilfeempfänger eine Einrichtung, in der sein Bedarf gedeckt gewesen ist, und geht er - ohne den Sozialhilfeträger darüber zu informieren und diesen damit vor "vollendete Tatsachen" stellend - in eine andere Einrichtung, die die nach § 93 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, erfordert der Bedarfsdeckungsgrundsatz jedenfalls dann nicht die Übernahme der Kosten für diese neue Einrichtung und ist dem Hilfeempfänger die Rückkehr in die alte Einrichtung auch ohne Weiteres zuzumuten, wenn die alte Einrichtung - wie hier - nach wie vor zur Deckung des Bedarfs geeignet ist.
Der Kläger hat nach allem weder nach § 93 Abs. 3 BSHG Fassung 1999 noch auf Grund des Bedarfsdeckungsprinzips des Sozialhilferechts einen Anspruch auf Übernahme des mit dem Einrichtungsträger im Heimvertrag vereinbarten Entgelts für seinen Aufenthalt in der sogenannten Außenwohngruppe in C. durch den Beklagten.