Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.07.2006, Az.: 13 PA 236/06
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.07.2006
- Aktenzeichen
- 13 PA 236/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 53372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 19.05.2006 - AZ: 5 A 37/06
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 19. Mai 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Dabei kann im Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob im Rahmen des § 28 Abs. 2 AufenthG die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - Sicherung des Lebensunterhalts - Anwendung findet; denn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Erteilung der von der Klägerin begehrten Niederlassungserlaubnis liegen schon deshalb nicht vor, weil ein Ausweisungsgrund gegeben ist. Darauf hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Es liegt der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG vor, da die Klägerin für die dreiköpfige Familie laufende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 970,-- EUR bezieht. Damit findet nur § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Anwendung, wonach „im Übrigen die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird“, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Art. 6 GG ist mithin gewahrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).