§ 87 Nds. SVVollzG - Vollzug besonderer Sicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Während der Absonderung und der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ruhen die Befugnisse der oder des Sicherungsverwahrten aus den §§ 20, 22, 23, 25 Abs. 1, §§ 26, 38 und 66 bis 68. 2Soweit das Ruhen zur Erreichung des Zwecks der Absonderung nicht erforderlich ist, ist etwas Abweichendes anzuordnen.