§ 83 Nds. SVVollzG - Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
Wenn es die Sicherheit der Anstalt erfordert, kann die oder der Gefangene verpflichtet werden, einen Ausweis mit den in § 82 Abs. 1 und 2 genannten Daten mit sich zu führen.