Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 83 Nds. SVVollzG - Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Wenn es die Sicherheit der Anstalt erfordert, kann die oder der Gefangene verpflichtet werden, einen Ausweis mit den in § 82 Abs. 1 und 2 genannten Daten mit sich zu führen.