§ 85 Nds. SVVollzG - Einschluss
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Die oder der Sicherungsverwahrte wird während der Nachtruhe in ihrem oder seinem Unterkunftsbereich oder einem anderen für den Aufenthalt während der Nachtruhe bestimmten Raum der Anstalt eingeschlossen. 2Hiervon kann abgesehen werden, soweit eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt nicht besteht.
(2) Die Vollzugsbehörde kann allgemein anordnen, dass die Sicherungsverwahrten außerhalb der Nachtruhe vorübergehend in ihren Unterkunftsbereichen oder anderen Räumen der Anstalt eingeschlossen werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit der Anstalt unerlässlich ist.